Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 126 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 26. März 1973 Verordnung über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21. Februar 1973 §1 . Das in der Anlage veröffentlichte Statut der Handwerks-/ Kammern der Bezirke wird für verbindlich erklärt. §2 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie. §3 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. August 1953 über die Umbildung der Vertretungen des Handwerks (GBl. Nr. 94 S. 942) außer Kraft. Berlin, den 21. Februar 1973 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Rauchfuß Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Krack Anlage zu vorstehender Verordnung Statut der Handwerkskammern der Bezirke I. Aufgaben der Handwerkskammern der Bezirke §1 (1) Die Handwerkskammern der Bezirke haben die Aufgabe, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, daß diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen. (2) Die Handwerkskammern der Bezirke konzentrieren sich in ihrer politisch-ideologischen Arbeit auf folgende Hauptaufgaben: Unterstützung der Betriebe bei der Sortiments-, termin-und qualitätsgerechten Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Planauflagen, der Aufgaben zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung auf dem Gebiet der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen, der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vor allem an Gebäuden und baulichen Anlagen, der Herstellung von Erzeugnissen nach den individuellen Wünschen der Bevölkerung und der Reparaturarbeiten für gesellschaftliche Einrichtungen in den Wohngebieten, Förderung der intensiven Nutzung der Fonds, der Durchführung von Rationalisierungs- und Kleinmechanisierungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der Materialökonomie in den Betrieben, Hilfe bei der Organisierung des sozialistischen Wettbewerbs und der Entwicklung der Neuererbewegung in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Förderung der aktiven Mitarbeit der Betriebe in den Ver-sorgungs- und Erzeugnisgruppen sowie anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit unter Leitung der volkseigenen Betriebe, politisch-ideologische und beruflich-fachliche Qualifizierung der Mitglieder, Anleitung und Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. (3) Die Handwerkskammern der Bezirke sind verpflichtet, durch ihre zielstrebige Arbeit weitere private Handwerker und Gewerbetreibende für den Eintritt in bestehende Produktionsgenossenschaften des Handwerks bzw. für die Bildung neuer Produktionsgenossenschaften des Handwerks zu gewinnen. (4) Die Handwerkskammern der Bezirke erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen. Sie werden von den zuständigen örtlichen Staatsorganen unmittelbar in die Durchführung der Maßnahmen der Förderung der Dienst-, Reparatur- und anderen unmittelbaren Versorgungsleistungen des Handwerks einbezogen. (5) Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben bei der politisch-ideologischen Bildung und Erziehung der Mitglieder arbeiten die Handwerkskammern der Bezirke eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front zusammen. §2 (1) Die Handwerkskammern der Bezirke führen die Handwerks- und Gewerberolle, die Kartei der Genossenschaftshandwerker sowie das Verzeichnis der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, wirken mit beim Meisterstudium und bei der Meisterprüfung sowie bei der Ausarbeitung von Berufsbildern und Ausbildungsunterlagen, organisieren die Selbstkontrolle zur Einhaltung der Qualität, der Preise und der Rechtsvorschriften im Handwerk, nehmen zu Anträgen von Bürgern auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung Stellung und unterstützen die Staatsorgane bei der Vorbereitung und Durchsetzung gewerberechtlicher Entscheidungen. (2) Die Handwerkskammern der Bezirke kontrollieren die Einhaltung des Statuts der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks und erteilen Auflagen zur Beseitigung festgestellter Mängel. (3) Die Handwerkskammern der Bezirke sind Tarifpartner der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes für die Beschäftigten im privaten Handwerk. II. Rechte und Pflichten der Mitglieder §3 (1) Mitglieder der Handwerkskammern der Bezirke sind die Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die privat arbeitenden Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, die Inhaber von Gewerbebetrieben und andere Gewerbetreibende, die in der Gewerberolle eingetragen sind, die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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