Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 14. März 1973 (3) Der Prüfungsverband der Arbeiterwöhnungsbaugenos-senschaften erläßt verbindliche Richtlinien für die Tätigkeit der Revisionskommission der AWG, für die Aufstellung der Jahresabschlüsse und für das Rechnungswesen. § 19 Nichtanwendung des Gesetzes über die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 810) sowie alle dazu ergangenen Änderungen und Zusatzbestimmungen gelten nicht für AWG. §20 Schlußbestimmungen (1) Durchführungsbestimmungen erlassen entsprechend ihrer Verantwortung der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission, der Minister der Finanzen und der Minister für Bauwesen im gegenseitigen Einvernehmen. (2) Die nach der Verordnung vom 14. März 1957 über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (GBl. I Nr. 24 S. 193) zugesagten Kredite werden entsprechend der Verordnung vom 14. März 1957 abgewickelt. Anlage zu vorstehender Verordnung Musterstatut für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften Entsprechend den Grundsätzen der Verordnung vom 21. November 1963 über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (GBl. II 1964 Nr. 4 S. 17) in der Neufassung gemäß der Bekanntmachung vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109) beschließen wir, die Mitglieder der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (nachstehend AWG genannt) folgendes Statut: I. Ziele und Aufgaben der AWG 1. Die AWG hat die Aufgabe, die Wohnbedürfnisse ihrer Mitglieder durch den Bau von modernen und zweckmäßigen Wohnungen und den dazugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen. Sie leistet damit einen bedeutenden Beitrag zur ständigen Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen. 2. Der genossenschaftliche Wohnungsbau gewährleistet die Einbeziehung der Bevölkerung beim Bau sowie der Erhaltung und Verwaltung der Genossenschaftswohriungen. Damit festigt er die Beziehungen der Werktätigen zum genossenschaftlichen Eigentum. 3. Durch die finanzielle Beteiligung der Mitglieder am Wohnungsbau sowie durch ihre Initiative bei der Aufbringung I der Arbeitsleistungen und die Unterstützung durch die Trägerbetriebe werden volkswirtschaftliche Reserven mobilisiert. 4. Auf der Grundlage des gemeinsamen Eigentums entstehen zwischen' den Mitgliedern der AWG neue Gemeinschaftsbeziehungen.- Sie sind im Rahmen der Tätigkeit der Nationalen Front ständig weiterzuentwickeln. II. II. Mitgliedschaft 1. Jeder Werktätige des (der) in sowie anderer registrierter Betriebe kann Mitglied der AWG werden, wenn das vom Leiter und der BGL des Betriebes, des staatlichen Organs, der Einrichtung oder dem Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaft vorge- 1 schlagen wird, der Werktätige durch die schriftliche Beitrittserklärung das Statut anerkennt und die Pflichten eines Genossenschaftsmitgliedes übernimmt. 2. Die AWG nimmt unter Beachtung der Zuzugsbestimmungen nur soviel neue Mitglieder auf, wie sie nach dem Bauplan innerhalb der nächsten 3 Jahre Wohnun-r gen baut. 3. Die Rechte der Mitglieder werden wahrgenommen durch die aktive Teilnahme am genossenschaftlichen Leben, in der Mitgliederversammlung, in den Kommissionen und Aktivs der AWG und in den Hausgemeinschaften bei der Pflege, Erhaltung und Verwaltung sowie dem Schutz des genossenschaftlichen Eigentums. Insbesondere haben die Mitglieder folgende Rechte: a) an allen Versammlungen teilzunehmen, b) zu allen Vorlagen, Anträgen und Anfragen Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht bei der Beschlußfassung auszuüben, c) die Organe der AWG zu wählen und in diese unter Beachtung des Abschnittes VIII Teil B Ziff. 4 sowie Teil C Ziff. 1 des Musterstatuts gewählt zu werden, d) Anspruch auf Zuteilung einer Genossenschaftswohnung, e) Selbstverwaltungen in den genossenschaftlichen Wohngebäuden zu bilden, f) Kommissionen und Aktivs für die Erhaltung und Verwaltung des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes, für die Aufbringung von Arbeitsleistungen, für die Fragen der Wohnungsverteilung u. a. zu bilden. 4. Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten und üben sie durch gemeinsame Arbeit und kollektive Leitung der AWG aus. Insbesondere haben die Mitglieder folgende Pflichten: a) die Genossenschaftsanteile einzubringen, b) die über die Genossenschaftsanteile hinausgehenden Eigenleistungen in Form von manuellen Leistungen zu erbringen, c) das Statut sowie die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane und die sich aus dem Nutzungsvertrag und der Hausordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Festigung, Erhaltung und Verwaltung des genossenschaftlichen Eigentums erfordern, daß alle Mitglieder der AWG die ihnen übertragenen Funktionen und die ihnen obliegenden Pflichten eines Genossenschaftsmitgliedes gewissenhaft erfüllen. 5. Ehegatten können ihren schriftlichen Beitritt zur AWG gemäß Ziff. 1 nur gemeinsam erklären. Ist zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein Ehegatte Mitglied der AWG, so ist die Beitrittserklärung des anderen Ehegatten umgehend nachzuholen. Liegt bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Wohnungsverteilungsplan die Beitrittserklärung nicht vor, so wird der andere Ehegatte bei der Festlegung der Wohnungsgröße entsprechend dem Verteilerschlüssel (Abschnitt V Ziff. 2) nicht berücksichtigt. Ist zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Musterstatuts durch bereits bestehende AWG nur ein Ehegatte Mitglied der AWG, so kann der andere Ehegatte jederzeit seinen Beitritt erklären. Die Ehegatten nehmen die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedschaft in der AWG gemeinsam wahr. 6. Den Anspruch auf Zuteilung einer Genossenschaftswohnung (Ehewohnung) entsprechend den Grundsätzen dieses Statuts erwerben die Ehegatten gemeinsam mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen und der Erfüllung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Eigenleistungen. 7. Bei Beschlußfassung wird das Stimmrecht von einem Ehegatten ausgeübt. Es kann jeweils nur ein Ehegatte in die Organe der AWG gewählt werden. III. Finanzierung 1. Die Finanzierung des genossenschaftlichen Wohnungsbaues erfolgt aus a) eigenen Mitteln der AWG, b) zinslosen Krediten. Die eigenen Mittel der AWG bestehen aus: a) den Genossenschaftsanteilen, b) den Arbeitsleistungen der Mitglieder. bzw. in Ausnahmefällen der" finanziellen Abgeltung,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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