Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 111 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 111); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 14. März 1973 111 senschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen Kredite, wenn sie sich mit mindestens 15 °/o der Baukosten oder 60 M je m'-1 Wohnfläche an der Finanzierung beteiligen. Der Eigenmittelanteil an den Baukosten ist auf der Grundlage der im Jahre 1966 gültigen Baupreise zu berechnen. (2) Die Ausreichung der Kredite erfolgt durch die Industrie-und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage staatlicher Aufwandsnormative. Die Kreditausreichung setzt den Nachweis einer ordnungsgemäßen Investitionsvorbereitung, insbesondere das Vorliegen verbindlicher Preisangebote, voraus. Der Präsident der Industrie-und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik erläßt in Abstimmung mit dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik die zur Durchführung der Investitionsfinanzierung notwendigen speziellen Bestimmungen über die Kreditgewährung, Kontrolle und Kontenführung sowie die Informationsbeziehungen zwischen Investitionsauftraggeber und der Bank. (3) Der Abschluß der Kreditverträge erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorbereitungsphase erteilten Kreditzusagen. (4) Die Kredite sind in jährlich gleichbleibender Höhe von 5% des ausgereichten Kredites (einschließlich Zinsen) zu tilgen. Der Zinssatz beträgt 4% jährlich. Die AWG haben sich an der Tilgung mit Leistungen in Höhe von 1 % der ausgereichten Kredite zu beteiligen. Die restlichen 4% der Jahresleistung werden aus dem Haushalt des zuständigen örtlichen Staatsorgans finanziert (5) In Höhe der durch die örtlichen Staatsorgane für die Tilgung der Kredite aufgewandten Mittel entstehen Verpflichtungen der AWG gegenüber dem Staatshaushalt, die in den Bilanzen der AWG auszuweisen sind. (6) Die Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik gewährt zur Vorfinanzierung noch nicht fälliger Eigenmittel Kredite an die AWG. Die Zinszahlung hierfür erfolgt aus den Haushalten der zuständigen örtlichen Staatsorgane. (7) Die Aufwendungen für die Vorbereitung der Investitionen, die Aufschließungsmaßnahmen, den Erwerb nicht volkseigener Grundstücke, Umsetzungen und Verlagerungen und die Bodennutzungsgebühren werden aus den Haushalten der örtlichen Staatsorgane finanziert. §10 Steuerbefreiung Die AWG sind von der Zahlung von Steuern befreit, die mit der Errichtung, Erhaltung und Verwaltung der Genossenschaftswohnungen und der Gemeinschaftseinrichtungen verbunden sind. §11 Wohnungsverteilung (1) Die Vergabe genossenschaftlicher Neubauwohnungen durch die AWG erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der Leiter und Betriebsgewerkschaftsleitungen der Betriebe, der staatlichen Organe, Einrichtungen und der Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften entsprechend der Familiengröße nach den im Musterstatut festgelegten Normen und in Abhängigkeit vom Umfang der Arbeitsleistungen der Mitglieder. (2) Wohnungen von AWG können mit Zustimmung des Vorstandes mit Wohnungen des volkseigenen, des genossenschaftlichen sowie des privaten Wohnungsbaues getauscht werden, wenn der Tausch im Interesse der Beteiligten notwendig ist, die Tauschpartner Mitglied von AWG gemäß § 2 der Verordnung sein können und die Verpflichtung von Mitgliedern der AWG übernehmen. (3) Wohnungssuchende Werktätige, die als Mitglied der AWG aufgenommen werden, sollen nicht gleichzeitig einen Antrag auf Zuteilung einer Wohnung bei den für die Wohnraumlenkung zuständigen staatlichen Organen stellen bzw. weiter aufrechterhalten. §12 Zweckentfremdung von genossenschaftlichem Wohnraum Die Zweckentfremdung von genossenschaftlichem Wohnraum ist nur in Ausnahmefällen als vorübergehende Maß- nahme gestattet (z. B. Einrichten von Kindergärten oder -krippen in einer Genossenschaftswohnung bis zur Fertigstellung der dafür zu errichtenden Gebäude). §13 Arbeitsplatzwechsel der Genossenschafter (1) Mitglieder von AWG, die durch Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt oder Gemeinde verziehen, können mit den gleichen Rechten und Pflichten in eine andere Wohnungsbaugenossenschaft übernommen werden. (2) Mitgliedern,' die infolge Arbeitsplatzwechsels aus der AWG ausscheiden, können bei einem Neueintritt in eine Wohnungsbaugenossenschaft innerhalb von 3 Jahren, vom Tage des Austritts gerechnet, die Mitgliedschaft und die Leistungen bei der AWG, aus der gemäß Abs. 1 der Austritt erfolgte, entsprechend angerechnet werden. §14 Genossenschaftliches Eigentum, unteilbarer Fonds (1) Die von den AWG errichteten Genossenschaftswohnungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen sind genossenschaftliches Eigentum. (2) Zur Festigung des genossenschaftlichen Eigentums bil- den die AWG aus den über die Genossenschaftsanteile hinausgehenden Eigenleistungen sowie den Ertragsüberschüssen einen unteilbaren Fonds. , (3) Zur Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums bilden die AWG Fonds für Amortisationen und laufende Reparaturen. §15 Nutzungsgebühr (1) Die Nutzungsgebühr für die Genossenschaftswohnungen und die Umlagen für die Gemeinschaftseinrichtungen und Nebenleistungen müssen die anfallenden Kosten decken. (2) Die Nutzungsgebühren werden auf der Grundlage der verbindlichen Richtlinien des Prüfungsverbandes der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften ermittelt. §16 Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die den Rechtsvorschriften entgegenstehen (1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen oder die innergenossenschaftliche Demokratie verletzen, sind auf Empfehlung des Beirates für die Wohnungsbaugenossenschaften beim Rat des Kreises durch die Mitgliederversammlung aufzuheben. (2) Hebt die Mitgliederversammlung Beschlüsse gemäß Abs. 1 nicht auf, können sie durch Beschluß des zuständigen Rates des Kreises aufgehoben werden. §17 Die Beziehungen der AWG-Mitglieder untereinander und die Regelung von Streitigkeiten j (1) Zur Entwicklung und Festigung des genossenschaftlichen ! Lebens ist es Aufgabe der genossenschaftlichen Organe, die ! Herausbildung neuer Gemeinschaftsbeziehungen der Mitglie-j der zu fördern. Darüber hinaus wirken die genossenschaft-; liehen Organe durch kameradschaftliche und kritische Auseinandersetzungen erzieherisch auf die Mitglieder ein, die gegen die Grundsätze der AWG verstoßen. (2)'Können zivilrechtliche Streitigkeiten durch die genossenschaftlichen Organe nicht gelöst werden, entscheiden die Gerichte. §18 Revision der AWG (1) Die AWG unterliegen der Finanzrevision des Prüfungsverbandes der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften. (2) Die AWG sind verpflichtet, sich dem Prüfungsverband der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften anzuschließen. Die zur Einhaltung der Gesetzlichkeit, zur Erreichung einer sparsamen Wirtschaftsführung sowie eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens durch den Prüfungsverband der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften erteilten Auflagen sind für die AWG verbindlich. Bei Einsprüchen der AWG entscheidet der Beirat für die Wohnungsbaugenossenschaften beim Rat des Bezirkes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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