Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1973 Teil I (GBl. I Nr. 1-59, S. 1-594, 5.1.-28.12.1973)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1973, Seite 520 (GBl. DDR I 1973, S. 520); ?520 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 12. November 1973 zu gewaehrleisten, dass die betreffenden Schueler nicht mehr als eine Zustimmung fuer die Sommerferien und eine fuer die Herbst- oder Winterferien erhalten. (3) Die taegliche bzw. woechentliche Arbeitszeit der Schueler regelt sich nach der betrieblich festgelegten Arbeitszeit auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.* In den Lagern der Erholung und Arbeit soll die taegliche Arbeitszeit 6 Stunden nicht ueberschreiten. ?4 (1) Die Schueler erhalten fuer die Ferientaetigkeit eine Verguetung. Die Verguetung hat entsprechend der ausgeuebten Taetigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Verguetung ist steuerfrei. (2) Aus der Ferientaetigkeit entsteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub sowie auf Lohnausgleich gemaess ? 104 des Gesetzbuches der Arbeit. ?5 (1) Die Schueler duerfen nur an Arbeitsplaetzen eingesetzt und mit Arbeitsaufgaben betraut werden, denen die Betriebsgewerkschaftsleitung zugestimmt hat. Betriebe ohne Betriebsgewerkschaftsleitung haben diese Zustimmung vom Kreisvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes einzuholen. (2) Die Leiter der Betriebe haben zu pruefen, ob die Bestimmungen ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz fuer die Ferientaetigkeit entsprechend den betrieblichen Besonderheiten konkretisiert werden muessen. Erforderlichenfalls sind Arbeitsschutzinstruktionen zu erlassen. (3) Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, dass die Schueler ueber die jeweils zutreffenden Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes in Rechtsvorschriften, ueberbetrieblichen und betrieblichen Festlegungen belehrt und dass diese Bestimmungen eingehalten werden. (4) Bei Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten infolge Pflichtverletzung des Betriebes bei der Ferientaetigkeit ist ? 98 des Gesetzbuches der Arbeit anzuwenden. Die Betriebe sind verpflichtet, den Erziehungsberechtigten und der Schule das Ergebnis der Unfalluntersuchung umgehend schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist fuer die Erziehungsberechtigten die Entscheidung ueber die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes gemaess ? 98 des Gesetzbuches der Arbeit beizufuegen. ?6 (1) Durch die Ferientaetigkeit wird keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung begruendet. Die Verguetung fuer diese Taetigkeit unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (2) Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfaellen.** ?7 (1) Die Betriebe haben bis Ende 1973 dem zustaendigen Amt fuer Arbeit beim Rat des Kreises schriftlich mitzuteilen, in welchen Ferien sie Schueler zu welchen Taetigkeiten einsetzen. ?? 13Ue und 139 des Gesetzbuches der Arbeit vorn 12. April 1961 ln der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15 S. 127) sowie ? 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 1961 ueber Arbeitszeit und Erholungsurlaub (GBl. n Nr. 41 S. 263) und ? 1 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Mal 1967 ueber die durchgaengige 5-Tage-Arbeitswoche und di*- Verkuerzung der woechentlichen Arbeitszeit bei .gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen (GBl. II Nr. 38 S. 237) Verordnung vom 11. April 1973 ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfaellen in Ausuebung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Taetigkeiten (GBl. I Nr. 22 S. 199) Betriebe, in denen Ferientaetigkeiten erstmalig oder nicht regelmaessig durchgefuehrt werden, haben diese Mitteilungen spaetestens 4 Wochen vor den entsprechenden Ferien abzugeben. Die Mitteilungen gelten als Dauermeldung. Erneute Mitteilungen sind somit nur bei entsprechenden Veraenderungen in der Durchfuehrung der Ferientaetigkeit erforderlich. (2) Die Betriebe haben bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres den Aemtern fuer Arbeit bei den Raeten der Kreise schriftlich mitzuteilen, wie viele Schueler sie in dem Jahr im Rahmen der Ferientaetigkeit beschaeftigt hatten. ?8 (1) Die Aemter fuer Arbeit bei den Raeten der Kreise sind fuer die Kontrolle der Betriebe verantwortlich. Sie haben die Ferientaetigkeit auszuwerten und bei ihrer Organisierung mitzuwirken. Sie arbeiten dabei mit den Ausschuessen fuer Feriengestaltung bei den Raeten der Kreise zusammen und haben die Abteilungen fuer Volksbildung bei den Raeten der Kreise ueber die betrieblichen Mitteilungen gemaess ? 7 zu informieren. (2) Die Aemter fuer Arbeit bei den Raeten der Kreise, die zustaendigen Arbeitsschutzinspektionen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie Inspektionen Gesundheitsschutz in den Betrieben haben das Recht, Betrieben die Beschaeftigung von Schuelern grundsaetzlich bzw. fuer bestimmte Taetigkeiten zu untersagen, insbesondere wenn die Arbeitsbedingungen nicht dem koerperlichen und geistigen Entwicklungsstand der Schueler entsprechen oder die Betreuung der Schueler durch den Betrieb unzureichend ist. ?9 (1) Wer als Leiter oder leitender Mitarbeiter des Betriebes vorsaetzlich oder fahrlaessig den Vorschriften des ? 2 Absaetze 2 und 3 sowie der ?? 3, 5, 7 dieser Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsaetzliche Handlung nach Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchfuehrung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Arbeitsschutzinspektionen, den Leitern der Inspektionen Gesundheitsschutz in den Betrieben und den Vorsitzenden der Raete der Kreise. (4) Fuer die Durchfuehrung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmassnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekaempfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). ? 10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veroeffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des ? 9, der am 1. Januar 1974 in Kraft tritt. (2) Gleichzeitig wird die Richtlinie fuer die Organisierung und Durchfuehrung der freiwilligen produktiven Taetigkeit der Schueler der 9. bis 12. Klassen der Oberschulen in den Ferien vom 22. April 1969 (Verfuegungen und Mitteilungen des Staatlichen Amtes fuer Arbeit und Loehne Nr. 3/1969) aufgehoben. Berlin, den 15. Oktober 1973 Der Staatssekretaer fuer Arbeit und Loehne Rademacher;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Eine bestimmte Anzahl Verhafteter besitzt Erfahrungen in der geheimdienstlichen Arbeit der Tätigkeit im politischen Unter grund und ist in der Konspiration geschult.

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