Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 3 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 3); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 5. Januar 1972 Mitarbeiter des Konsulats ihre Funktionen ausüben und ihre Rechte, Privilegien und Immunitäten, die im vorliegenden Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehen sind, in Anspruch nehmen können. Artikel 8 (1) Wenn der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grunde seine Funktion nicht ausüben kann oder die Stelle des Leiters zeitweilig unbesetzt .ist, kann der Entsendestaat eine konsularische Amtsperson des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder einen Diplomaten seiner diplomatischen Vertre-r tung im Empfangsstaat mit der Ausübung der Funktion des Leiters beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon rechtzeitig durch den Entsendestaat in Kenntnis zu setzen. (2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt wurde, genießt die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen. (3) Die Delegierung eines Diplomaten der diplomatischen Vertretung an das Konsulat entsprechend Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht seine Privilegien und Immunitäten, die ihm auf Grund seines diplomatischen Status gewährt werden. Artikel 9 (1) Die in diesem Vertrag vorgesehener! Rechte und Pflichten konsularischer Amtspersonen erstrecken sich gleichermaßen auf Diplomaten der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates, die mit konsularischen Funktionen betraut wurden. (2) Die Übernahme konsularischer Funktionen durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen berührt nicht die Privilegien und Immunitäten, die ihnen auf Grund ihres diplomatischen Status zustehen. Artikel 10 Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für das Konsulat und Wohnungen für konsularische Amtspersonen oder Mitarbeiter des Konsulats, soweit sie Bürger des Entsendestaates sind und nicht ihren ständigen Wohnsitz im Empfangsstaat haben, als Eigentum erwerben oder pachten. Dabei erweist der Empfangsstaat, falls notwendig, dem Entsendestaat jegliche Hilfe und Unterstützung. Artikel 11 (1) Am Gebäude des Konsulats können das Staatswappen und die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und des Empfangsstaates angebracht werden. (2) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Flagge des Entsendestaates aufgezogen werden. (3) Der Leiter des Konsulats kann die Plagge des Entsendestaates an den von ihm benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 12 (1) Die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich für Zwecke des Konsulats genutzt werden, sowie das dazugehörende Gelände sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich für Zwecke des Konsulats genutzt werden, sowie das dazugehörende Gelände ohne Erlaubnis des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer Person, die von einem von ihnen benannt worden ist, nicht betreten. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch für Wohnräume der konsularischen Amtspersonen und Mitarbeiter des Konsulats, soweit diese nicht Bürger des Empfangsstaates oder Personen sind, die ihren ständigen Wohnsitz in ihm haben. * Artikel 13 Konsulararchive sind zu jeder Zeit und unabhängig von ihrem Standort unverletzlich. Artikel 14 (1) Das Konsulat hat das Recht, sich mit seiner Regierung oder den diplomatischen Vertretungen und anderen Konsulaten des Pintsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Zu diesem Zweck kann das Konsulat alle allgemeinen Verbindungsmittel, Chiffre, Kuriere sowie Kuriergepäck (Säcke, Taschen usw.) benutzen. Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Funkstation darf nur mit Zustimmung des Empfangsstaates erfolgen. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für das Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische Vertretung. (2) Dienstpost sowie Kuriergepäck des Konsulats, die sichtbar und auf ihren offiziellen Charakter hinweisend gekennzeichnet sind, sind unverletzlich und dürfen durch die Organe des Empfangsstaates weder kontrolliert noch zurückgehalten werden, unabhängig davon, welche Verbindungsmittel benutzt werden. (3) Den Personen, die Konsulargepäck befördern (Konsularkuriere), werden die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie diplomatischen Kurieren des Entsendestaates gewährt. (4) Das Konsulargepäck kann einem Flugzeugführer oder dem Kapitän eines Schilfes anvertraut werden. Er erhält ein offizielles Dokument, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke hervorgeht, wird jedoch nicht als Konsularkurier betrachtet. Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, dieses Gepäck vom Flugzeugführer oder vom Kapitän eines Schiffes direkt und unbehindert in Empfang zu nehmen oder zu übergeben. Artikel 15 Eine konsularische Amtsperson ist unantastbar. Ein . Mitarbeiter des Konsulats ist, soweit es sich nicht um einen Bürger des Empfangsstaates oder um eine in diesem Staat ständig lebende Person handelt, ebenfalls unantastbar. Diese Personen dürfen weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden. Der Empfangsstaat ist verpflichtet, sie mit gebührender Achtung zu behandeln und entsprechende Maßnahmen zu treffen, um den Schutz ihrer Person, ihrer Freiheit und Würde zu sichern. Artikel 16 (1) Eine konsularische Amtsperson oder ein Mitarbeiter des Konsulats, soweit es sich nicht um einen Bürger des Empfangsstaates oder um eine in diesem Staat ständig lebende Person handelt, genießt die Immunität;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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