Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 28 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 13. Januar 1972 Teil III Schlußbestimmungen Artikel 81 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Berlin. Artikel 82 (1) Dieser Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von zehn Jahren. (2) Die Gültigkeit dieses Vertrages verlängert sich automatisch jeweils um fünf Jahre, wenn keiner der beiden Vertragspartner den Vertrag mindestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer schriftlich kündigt. Der Vertrag tritt ein Jahr nach erfolgter schriftlicher Kündigung außer Kraft. Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren, jedes in deutscher, koreanischer und russischer Sprache, ausgefertigt worden, wobei alle drei Texte die gleiche Gültigkeit besitzen. Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung gilt der russische Text. Zum Beweis dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragspartner diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Phoengjang, am 28. September 1971 In Vollmacht In Vollmacht des Staatsrates der Deutschen Demokratischen j Republik des Präsidiums der Obersten Volksversammlung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik Dschon Dschup Täk Dr. Wünsche;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

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