Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 268

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 268 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 268); 268 Gesetzblatt Teil I Nr. 19 Ausgabetag: 20. Oktober 1972 Inoffizielle Übersetzung Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung Die Teilnehmerstaaten der vorliegenden Konvention haben, entschlossen, für die Herbeiführung wirksamer Fortschritte auf dem Wege der allgemeinen und vollständigen Abrüstung einschließlich des Verbots und der Vernichtung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu wirken, und in der Überzeugung, daß das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von chemischen und bakteriologischen (biologischen) Waffen und ihre Vernichtung durch wirksame Maßnahmen dazu beitragen werden, die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen, in Anerkennung der großen Bedeutung des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Anwendung von erstickenden, giftigen und anderen ähnlichen Gasen und bakteriologischen Mitteln im Kriege und auch eingedenk des Beitrages, den das genannte Protokoll bereits zur Minderung der Schrecken des Krieges geleistet hat und weiterhin leistet,' in Bekräftigung ihres Festhaltens an den Zielen und Prinzipien dieses Protokolls und mit der Aufforderung an alle Staaten, diese strikt einzuhalten, eingedenk dessen, daß die Vollversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Handlungen, die den Prinzipien und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 widersprechen, verurteilt hat, von dem Wunsch geleitet, zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen, ferner von dem Wunsch geleitet, zur Verwirklichung der Ziele und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen beizutragen, überzeugt von der Bedeutung und dringenden Notwendigkeit, durch wirksame Maßnahmen solche gefährlichen Massenvernichtungswaffen, in denen chemische oder bakteriologische (biologische) Stoffe Verwendung finden, aus den Arsenalen der Staaten zu entfernen, in der Erkenntnis, daß eine Vereinbarung über das Verbot bakteriologischer (biologischer) und Toxin-Waffen einen ersten, möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Maßnahmen auch für ein Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von chemischen Waffen darstellt, und entschlossen, Verhandlungen zu diesem Zweck fortzuführen, entschlossen, zum Wohle der gesamten Menschheit die Möglichkeit eines Einsatzes bakteriologischer (biologischer) Stoffe und Toxine als Waffen völlig auszuschließen, in der Überzeugung, daß eine solche Anwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre und daß keine Anstrengungen gescheut werden sollten, um diese Gefahr zu verringern, folgendes vereinbart: Artikel I Jeder Teilnehmerstaat der vorliegenden Konvention verpflichtet sich: 1. mikrobiologische oder andere biologische Stoffe oder Toxine gleich welchen Ursprungs oder welcher Herstellungsart, die nach Art und Menge nicht für prophylaktische, schützende oder andere friedliche Verwendungszwecke bestimmt sein können, 2. Waffen, Ausrüstungen oder Trägermittel, die für den Einsatz solcher Stoffe oder Toxine zu feindseligen Zwecken oder in bewaffneten Auseinandersetzungen bestimmt sind, zu keiner Zeit und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder anderweitig zu erwerben oder zu behalten. Artikel II Jeder Teilnehmerstaat der vorliegenden Konvention verpflichtet sich, so bald wie möglich, jedoch nicht später als neun Monate nach dem Inkrafttreten der Konvention alle in seinem Besitz oder seiner Jurisdiktion oder Verfügungsgewalt befindlichen Stoffe, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Trägermittel, wie sie in Artikel I der Konvention genannt sind, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung dr Bestimmungen dieses Artikels sind alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der. Bevölkerung und der Umwelt zu treffen. Artikel III Jeder Teilnehmerstaat der vorliegenden Konvention verpflichtet sich, keine der in Artikel I der Konvention genannten Stoffe, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Trägermittel direkt oder indirekt an irgendeinen Empfänger weiterzugeben und in keiner Weise einen Staat, eine Staatengruppe oder internationale Organisationen zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, diese herzustellen oder anderweitig zu erwerben. Artikel IV Jeder Teilnehmerstaat der vorliegenden Konvention hat entsprechend seinem verfassungsmäßigen Verfahren die notwendigen Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der Entwicklung, Herstellung, Lagerung, des Erwerbs und der Einbehaltung der in Artikel I der Konvention genannten Stoffe, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Trägermittel innerhalb des Territoriums dieses Staates, unter seiner Jurisdiktion oder unter seiner Verfügungsgewalt, wo immer dies auch sei, zu ergreifen. Artikel V Die Teilnehmerstaaten der Konvention verpflichten sich, bei der Lösung jener Probleme, die in bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention auftreten können, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten. Konsultationen und Zusammenwirken gemäß diesem Artikel können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und in Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Artikel VI 1. Jeder Teilnehmerstaat der Konvention, der feststellt, daß Handlungen eines anderen Teilnehmer-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind, die von ihm ausgehenden Staatsverbrechen und gegen politisch-operativ bedeutsame Straftaten dei allgemeinen Kriminalität. Ausgewählte Probleme der Sicherung des Beweiswertes von AufZeichnungen, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-.

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