Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 25); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 13. Januar 1972 25 Artikel 55 Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen (1) Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann unmittelbar bei dem zuständigen Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung vollstreckt werden soll, gestellt werden oder bei dem Gericht, das in dieser Rechtssache in erster Instanz entschieden hat, wobei dieser Antrag dem zuständigen Gericht des anderen Vertragspartners in der in Artikel 4 dieses Vertrages vorgesehenen Weise übermittelt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit einer Bescheinigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, sofern dies nicht aus der Entscheidung selbst hervorgeht; 2. eine Bestätigung, daß die unterlegene Partei, die nicht an dem Verfahren teilgenommen hat, ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und, falls sie prozeßunfähig war, ordnungsgemäß vertreten werden konnte. Artikel 56 Verfahren bei der Vollstreckung (1) Das Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium eine Entscheidung zu vollstrecken ist, führt die Vollstreckung nach den Gesetzen seines Staates durch. (2) Das Gericht, welches über den Antrag auf Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich allein darauf festzustellen, ob die in dem Artikel 54 dieses Vertrages festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner die Einwendungen Vorbringen, die die Gesetze des Vertragspartners vorsehen, dessen Gericht über die Vollstreckung entscheidet. ' Artikel 57 Vollstreckung von Kostenentscheidungen (1) Wird eine Partei, die gemäß Artikel 15 dieses Vertrages von der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Vertragspartners zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so wird diese Entscheidung auf Antrag der berechtigten Partei auf dem Territorium des anderen Vertragspartners gebührenfrei vollstreckt. (2) Das Gericht, welches über die Genehmigung der Vollstreckung der Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels entscheidet, beschränkt sich allein darauf fest-' zustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. (3) Für den Antrag auf Vollstreckung und die beizufügenden Anlagen gelten die Bestimmungen des Artikels 55 dieses Vertrages entsprechend. Artikel 58 Kosten der Zwangsvollstreckung Hinsichtlich der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten gelten die Gesetze des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Artikel 59 Zeitlicher Geltungsbereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Die in Artikel 53 dieses Vertrages genannten Gerichtsentscheidungen werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind. Artikel 60 Ausfuhr von Sachen und Überweisungen Von den Bestimmungen dieses Vertrages über die Vollstreckung von Entscheidungen werden die gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartner über die Überweisung von Geldbeträgen oder die Ausfuhr von Gegenständen, die durch eine Vollstreckung erlangt werden, nicht berührt. Abschnitt 8 Auslieferung Artikel 61 Verpflichtung zur Auslieferung Die Vertragspartner verpflichten sich entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages, auf Ersuchen einander Personen auszuliefern, die sich auf ihrem Territorium befinden und gegen die eine Strafverfolgung durchgeführt oder eine Strafe vollzogen werden soll. Artikel 62 Auslieferungsstraftaten (1) Die Auslieferung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens erfolgt nur wegen solcher Handlungen, die nach den Gesetzen beider Vertragspartner mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind. (2) Die Auslieferung zum Zwecke des Vollzugs einer Strafe erfolgt nur wegen solcher Handlungen, die nach den Gesetzen beider Vertragspartner strafbar sind, und wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Artikel 63 Ablehnung der Auslieferung Die Auslieferung erfolgt nicht, wenn 1. die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Bürger des ersuchten Vertragspartners ist; 2. die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Straftat auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners begangen hat; 3. nach den Gesetzen des ersuchten Vertragspartners die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung infolge von Verjährung oder aus anderen gesetzlichen Gründen nicht zulässig ist;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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