Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 221 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 221); Gesetzblatt Teill Nr. 13 Ausgabetag: 4. September 1972 221 3. Für die Widerklage oder die Forderung auf Aufrechnung, die sich aus demselben Rechtsverhältnis wie die Hauptklage ergeben, ist dasselbe Schiedsgericht zuständig, das die Hauptklage verhandelt. Artikel III 1. Die Schiedsgerichte sind nicht für Forderungen auf Vertragsabschluß oder auf Annahme einzelner Vertragsbedingungen zuständig. 2. Die Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für Forderungen des Geschädigten auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung eines Vertrages über den Abschluß eines künftigen Vertrages oder auf Ersatz der Schäden, die durch eine solche Verletzung hervorgerufen worden sind. Artikel IV 1. Entscheidungen der in Absatz 1 des Artikels II genannten Schiedsgerichte sind endgültig und verbindlich. Sie werden von den Partnern freiwillig erfüllt 2. Diese Entscheidungen gelten ohne weiteres Verfahren als anerkannt und unterliegen der Vollstreckung in jedem Teilnehmerland der Konvention nach derselben Ordnung wie rechtskräftige Entscheidungen staatlicher Gerichte des Vollstreckungslandes. 3. Auf die durch das Schiedsgericht bestätigten Vergleiche werden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels entsprechend angewendet. 4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erstrecken sich auch auf Entscheidungen der Spezialschiedsgerichte, die in Absatz 2 des Artikels II der vorliegenden Konvention erwähnt sind, sowie auf die durch ein Spezialschiedsgericht bestätigten Vergleiche, sofern durch die Gesetzgebung des Landes, in dem sich dieses Schiedsgericht befindet, nichts anderes vorgesehen ist. 5. Bei nicht freiwilliger Erfüllung von Entscheidungen der in Artikel II der vorliegenden Konvention genannten Schiedsgerichte sowie von Vergleichen, die durch diese Schiedsgerichte bestätigt worden sind, kann die Vollstreckung innerhalb einer Frist von zwei Jahren beantragt werden. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Schiedsgerichtsentscheidung an den Partner, der die Vollstreckung fordert, und, falls die Entscheidung mit der Post abgesendet wird, mit dem Datum des Stempels des Postamtes über die Annahme des Einschreibebriefes zur Beförderung. Im Falle eines Vergleichs beginnt diese Frist mit dem Tage des Abschlusses dieses Vergleichs. Artikel V 1. Die Vollstreckung der Schiedsgerichtsentscheidung kann durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan des Vollstreckungslandes nur versagt werden, a) wenn die Entscheidung unter Verletzung der in der vorliegenden Konvention aufgestellten Regeln über die Zuständigkeit erlassen worden ist oder b) wenn der Partner, gegen den die Entscheidung ergangen ist, beweist, daß er infolge Verletzung der Regeln des Schiedsverfahrens oder infolge anderer Umstände, die er nicht abwenden konnte, nicht die Möglichkeit hatte, seine Rechte wahrzunehmen und das Schiedsgericht über diese Umstände zu unterrichten oder c) wenn der Partner, gegen den die Entscheidung ergangen ist, beweist, daß die Entscheidung auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung des Landes, in dem sie erlassen wurde, aufgehoben oder ihre Vollstreckung ausgesetzt ist. 2. Wenn die Vollstreckung der Schiedsgerichtsentscheidung aus den in den Buchstaben „a“ und „b“ des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Gründen abgelehnt wird, ist der Partner, zu dessen Gunsten sie ergangen ist, berechtigt, innerhalb einer dreimonatigen Frist, die am Tage der Rechtskraft des Beschlusses über diese Ablehnung beginnt, eine neue Klage aus demselben Grunde bei dem kompetenten Organ zu erheben. ,1 Artikel VI 1. Auf Fragen, die in der vorliegenden Konvention geregelt sind, werden im Verhältnis zwischen ihren Teilnehmerländern die Bestimmungen früher von ihnen geschlossener bilateraler und multilateraler Vereinbarungen nicht angewendet, ausgenommen Vereinbarungen, kraft derer einzelne Kategorien zivilrechtlicher Streitigkeiten zur ausschließlichen Zuständigkeit bestimmter Organe gehören. 2. Die vorliegende Konvention wird auch nicht auf Zivilrechtsstreitigkeiten angewendet, die entsprechend einem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention geltenden nationalen Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichtsorgane oder anderer staatlicher Organe unterliegen. Artikel VII Die vorliegende Konvention berührt nicht Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens der Konvention anhängig sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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