Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 178

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 178 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 178); 178 Gesetzblatt Teill Nr. 11 Ausgabetag: 4. August 1972 wurde oder der eine Freiheitsstrafe verbüßt, so bald wie möglich zu besuchen und Verbindung mit ihm zu unterhalten. Diese Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung verwirklicht, daß diese die Rechte nicht aufheben. Artikel 35 1. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates setzen möglichst kurzfristig die konsularische Amtsperson über den Sterbefall eines Bürgers des Entsendestaates in Kenntnis und übermitteln ihr Angaben über den Nachlaß, die Erben, Vermächtnisnehmer sowie über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung. 2. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates setzen die konsularische Amtsperson möglichst kurzfristig über die Eröffnung eines Nachlasses in Kenntnis, wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer Bürger des Entsendestaates ist. Das trifft auch für die Fälle zu, in denen den zuständigen Organen des Empfangsstaates die Eröffnung eines Nachlasses zugunsten eines Bürgers des Entsendestaates, der sich auf dem Territorium eines dritten Staates aufhält, bekannt wird. 3. Die Funktionen einer konsularischen Amtsperson in Nachlaßangelegenheiten werden in den Bestimmungen des zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen abgeschlossenen Vertrages über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen geregelt. Artikel 36 1. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates und seinen Besatzungsmitgliedern in den Territorial- und Binnengewässern, einschließlich der Häfen des Empfangsstaates, jegliche Unterstützung und Hilfe zu leisten sowie über sie die Aufsicht und Kontrolle auszuüben. 2. Eine konsularische Amtsperson kann sich an Bord des Schiffes begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Land gestattet wurde. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder können mit der konsularischen Amtsperson in Verbindung treten. 3. Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich des Schiffes, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder und der Passagiere dieses Schiffes die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe ersuchen. Artikel 37 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: a) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Vorkommnisse, die auf der Reiseroute eines Schiffes des Entsendestaates vorgefallen sind, zu untersuchen, den Kapitän und die Besatzungsmitglieder zu vernehmen, Schiffsdokumente zu überprüfen, Erklärungen über die Reiseroute und das Ziel des Schiffes entgegenzunehmen sowie das Ein- und Auslaufen oder den Verbleib des Schiffes im Hafen zu unterstützen; b) alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied zu klären, einschließlich der Streitfragen, die den Lohn und den Heuervertrag betreffen, soweit das in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist; c) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds oder zu deren Rückführung in den Entsendestaat zu treffen ; d) Erklärungen oder Dokumente, die entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Schiffahrt vorgesehen sind, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen. Artikel 38 1. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates können bei Vorkommnissen auf einem Schiff des Entsendestaates nur dann eingreifen, wenn die konsularische Amtsperson darum ersucht oder ihre Zustimmung dazu erteilt. 2. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates können bei Vorkommnissen auf dem Schiff ohne Zustimmung der konsularischen Amtsperson eingreifen, wenn die Ruhe oder Sicherheit im Hafen oder die Paß-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften des Empfangsstaates verletzt werden. 3. Beabsichtigen die zuständigen Organe des Empfangsstaates Zwangsmaßnahmen auf dem Schiff durchzuführen, setzen sie die konsularische Amtsperson davon so rechtzeitig in Kenntnis, damit sie dabei anwesend sein kann. War das rechtzeitige Eintreffen der konsularischen Amtsperson nicht möglich, werden die zuständigen Organe des Empfangsstaates der konsularischen Amtsperson genaue Auskunft über den Verlauf der Zwangsmaßnahmen erteilen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die üblichen Paß-, Zoll- und Gesundheitskontrollen des Schiffes, der Besatzungsmitglieder und der Passagiere. Artikel 39 1. Wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder eine andere Havarie im Empfangsstaat hat, oder wenn ein Gegenstand, der zu diesem Schiff oder zu seiner Ladung gehört oder ein Gegenstand, der zur Ladung eines anderen havarierten Schiffes gehört und Eigentum des Entsendestaates oder eines Bürgers des Entsendestaates ist und an der Küste oder in den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates als Strandgut gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird, setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson umgehend in Kenntnis. Sie informieren die konsularische Amtsperson auch über Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, Schiff, Ladung und anderen Gütern sowie Schiffsteilen und Teilen der Ladung, die sich vom Schiff losgelöst haben, getroffen wurden. 2. Wenn ein havariertes Schiff des Entsendestaates oder ein zu einem solchen Schiff gehörender Gegenstand oder ein Teil der Schiffsladung an der Küste oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird und weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff, einen solchen Gegenstand oder einen solchen Teil der Schiffsladung zu treffen, gilt die konsularische Amtsperson als bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers des Schiffes Maßnahmen zu treffen, die der Eigentümer selbst veranlassen könnte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet. Jeder Bürger ist von der Notwendigkeit Und Zweckmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu überzeugen.

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