Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 175

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 175 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 175); Gesetzblatt Teill Nr. 11 Ausgabetag: 4. August 1972 175 2. Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Flagge des Entsendestaates aufgezogen werden. 3. Der Leiter des Konsulats kann die Flagge des Entsendestaates an den von ihm benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 11 1. Konsularräumlichkeiten sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen diese ohne Erlaubnis des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen bevollmächtigten Person nicht betreten. 2. Der Empfangsstaat gewährleistet den notwendigen Schutz der Konsularräumlichkeiten. 3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für Wohnungen der konsularischen Amtspersonen. Artikel 12 Konsulararchive sind zu jeder Zeit und unabhängig von ihrem Standort unverletzlich. Artikel 13 1. Das Konsulat hat das Recht, sich mit der Regierung oder den diplomatischen Vertretungen und anderen Konsulaten des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Zu diesem Zweck kann das Konsulat alle allgemeinen Verbindungsmittel, Chiffre, diplomatische und konsularische Kuriere sowie diplomatisches und konsularisches Gepäck benutzen. Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Funkstation darf nur mit Zustimmung des Empfangsstaates erfolgen. 2. Dienstpost des Konsulats und Konsulargepäck, soweit sichtbar und auf den offiziellen Charakter hinweisend gekennzeichnet, sind unverletzlich und dürfen durch die Organe des Empfangsstaates weder kontrolliert noch zurückgehalten werden, unabhängig davon, welche Verbindungsmittel benutzt werden. 3. Konsularkurieren werden die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie diplomatischen Kurieren des Entsendestaates gewährt. 4. Das Konsulargepäck kann dem Kapitän eines Schiffes oder einem Flugzeugführer anvertraut werden, der ein offizielles Dokument erhält, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke hervorgeht. Dieser wird jedoch nicht als Konsularkurier betrachtet. Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, dieses Gepäck vom Kapitän eines Schiffes oder vom Flugzeugführer direkt und unbehindert in Empfang zu nehmen oder zu übergeben. Artikel 14 Ein Angehöriger des Konsulats und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind unantastbar. Diese Personen dürfen weder vorläufig festgenommen noch verhaftet werden. Der Empfangsstaat ist verpflichtet, sie mit gebührender Achtung zu behandeln und entsprechende Maßnahmen zu treffen, um den Schutz ihrer Person, ihrer Freiheit und Würde zu sichern. Artikel 15 1. Ein Angehöriger des Konsulats und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehöri- gen genießen Immunität vor der Gerichtsbarkeit und unterliegen nicht staatlichen Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates, mit Ausnahme von Zivilklagen : a) in bezug auf persönliches, im Empfangsstaat be-legenes unbewegliches Vermögen, soweit sie es nicht im Namen des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken besitzen; b) in Nachlaßsachen, in denen sie in privater Eigenschaft nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auftreten; c) im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die sie im Empfangsstaat neben den dienstlichen Funktionen ausüben; d) die durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, wobei sie nicht direkt oder indirekt als Vertreter des Entsendestaates auftreten; e) die eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen werden. 2. Gegen eine in Absatz 1 genannte Person dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den unter Absatz 1, Buchstabe a bis e, vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit der Person oder ihrer Wohnung zu beeinträchtigen. Artikel 16 1. Eine konsularische Amtsperson ist nicht verpflichtet, Zeugenaussagen zu machen. 2. Ein Mitarbeiter des Konsulats kann als Zeuge vorgeladen und vernommen werden. Er kann die Zeugenaussage über dienstliche Angelegenheiten verweigern. Im Falle einer Nichtbefolgung der Vorladung oder einer Aussageverweigerung kann er jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Verfahren und Handlungen zu, die von Gerichten und anderen staatlichen Organen durchgeführt werden. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels werden entsprechend auf die mit einem Angehörigen des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen angewandt. Artikel 17 1. Der Entsendestaat kann auf die in Artikel 15 und 16 genannten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß in jedem Fall eindeutig und in schriftlicher Form zum Ausdruck gebracht werden. 2. Der Verzicht auf die Immunität bedeutet nicht den Verzicht in bezug auf die Vollstreckung einer Entscheidung, wozu ein besonderer Verzicht erforderlich ist. Das gilt nicht für Strafverfahren. 3. Erhebt eine Person, die Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießt, eine Klage, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. Artikel 18 Ein Angehöriger des Konsulats und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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