Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 165

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 165 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 165); Gesetzblatt Teill Nr. 11 Ausgabetag: 4. August 1972 165 Ein- und Auslaufen oder den Verbleib des Schiffes im Hafen zu unterstützen; b) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied zu klären, einschließlich der Streitfragen, die den Lohn und den Heuervertrag betreffen, soweit das in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist; c) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder eines Passagiers oder zu deren Rückführung in den Entsendestaat zu treffen; d) Erklärungen oder Dokumente, die entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Schiffe vorgesehen sind, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen; e) die An- und Abmusterung von Mitgliedern der Besatzungen der Schiffe zu bestätigen und die entsprechenden Dokumente auszustellen und zu beglaubigen; f) provisorische Schiffszertifikate für neu erworbene Schiffe entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates auszustellen. Artikel 39 1. Beabsichtigen die zuständigen Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen oder eine Untersuchung vorzunehmen, ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon vorher zu verständigen, damit sie oder ihr Vertreter bei der Durchführung dieser Handlungen anwesend sein kann, es sei denn, daß die Dringlichkeit der Sache eine vorherige Verständigung nicht zuläßt. War die konsularische Amtsperson oder ihr Vertreter nicht anwesend, geben ihr die zuständigen Organe des Empfangsstaates eine vollständige Information über die Geschehnisse. 2. Die Festlegungen in Absatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Kapitän des Schiffes oder Besatzungsmitglieder zu Vorkommnissen auf dem Schiff durch die zuständigen Organe an Land vernommen werden sollen. 3. Die Festlegungen dieses Artikels finden keine Anwendung bei Zoll-, Paß- oder Hygienekontrollen sowie allen anderen Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Einverständnis des Kapitäns des Schiffes vorgenommen werden. Artikel 40 1. Wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder einte andere Havarie im Empfangsstaat hat, oder wenn irgend ein Gegenstand, der zur Ladung eines havarierten Schiffes des Entsendestaates, des Empfangsstaates oder eines dritten Staates gehört, Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist und an der Küste oder in den Gewässern des Empfangsstaates als Strandgut gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird, setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson umgehend in Kenntnis. Sie informieren die konsularische Amtsperson auch über Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, Schiff, Ladung und anderen Gütern sowie Schiffsteilen und Teilen der Ladung, die sich vom Schiff losgelöst haben, getroffen wurden. 2. Eine konsularische Amtsperson kann einem solchen Schiff, seinen Passagieren und den Besatzungsmitgliedern jegliche Hilfe leisten. Zu diesem Zweck kann sie die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Beistand ersuchen. Eine konsularische Amtsperson kann Maßnahmen treffen, die sich auf Grund Absatz 1 ergeben, einschließlich der Maßnahmen zur Reparatur des Schiffes. Sie kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, solche Maßnahmen zu ergreifen oder fortzusetzen. * 3. Wenn ein havariertes Schiff oder ein zu einem solchen Schiff gehörender Schiffsgegenstand an der Küste oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird und weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff oder einen solchen Gegenstand zu treffen, gilt die konsularische Amtsperson als bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers des Schiffes Maßnahmen zu treffen, die der Eigentümer selbst zu diesem Zweck veranlassen könnte. Die Festlegungen dieses Absatzes betreffen auch jeden Gegenstand, der Teil der Schiffsladung und Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist. 4. Wenn ein Gegenstand, der zur Ladung eines havarierten Schiffes eines dritten Staates gehört und Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist, an der Küste oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird und weder der Kapitän noch der Eigentümer des Gegenstandes, sein Agent oder die Versicherung in der Lage sind, Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über diesen Gegenstand zu treffen, so gilt die konsularische Amtsperson als bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers solche Maßnahmen zu treffen, die der Eigentümer selbst zu diesem Zweck veranlassen könnte. Artikel 41 Die Artikel 37 bis 40 werden sinngemäß auf Flugzeuge angewandt. Kapitel V Schlußbestimmungen Artikel 42 1. Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifizierung. Er tritt am 30. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Sofia erfolgt, in Kraft. 2. Der vorliegende Vertrag bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten in Kraft, gerechnet von dem Tage ab, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Seiten der anderen Hohen Vertragschließenden Seite die Kündigung des Vertrages mitteilt. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert der am 18. April 1958 zwischen der Deutschen Demo-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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