Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 162 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 162); 162 Gesetzblatt Teill Nr. 11 Ausgabetag: 4. August 1972 5. Erhebt eine Person, die gemäß diesem Artikel Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießt, eine Klage, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. Artikel 16 1. Eine konsularische Amtsperson oder ein Mitarbeiter des Konsulats ist nicht verpflichtet, Zeugenaussagen zu machen. 2. Wenn der Entsendestaat einverstanden ist, daß eine konsularische Amtsperson oder ein Mitarbeiter des Konsulats, der Bürger des Entsendestaates ist und seinen ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat, Zeugenaussagen macht, so kann dieser auf Ersuchen aussagen. 3. Es ist unzulässig, eine konsularische Amtsperson oder einen Mitarbeiter des Konsulats, der Bürger des Entsendestaates ist und seinen ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat, zu zwingen, Zeugenaussagen zu machen, zu diesem Zweck vor Gericht zu erscheinen oder im Falle einer Aussageverweigerung sowie eines Fernbleibens vor Gericht zur Verantwortung zu ziehen. 4. Ein Mitarbeiter des Konsulats, der Bürger des Empfangsstaates ist oder seinen ständigen Wohnsitz in diesem Staat hat, kann sich weigern, über dienstliche Angelegenheiten Zeugenaussagen zu machen. 5. Bei Anwendung der in Absatz 2 enthaltenen Festlegungen werden entsprechende Maßnahmen getroffen, um eine Behinderung der Tätigkeit des Konsulats zu vermeiden. Wenn es möglich ist, können mündliche oder schriftliche Zeugenaussagen im Konsulat oder in der Wohnung der betreffenden konsularischen Amtsperson oder des betreffenden Mitarbeiters des Konsulats gemacht werden. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Verfahren und Handlungen zu, die von Gerichten und anderen staatlichen Organen durchgeführt werden. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels werden entsprechend auf Familienangehörige einer konsularischen Amtsperson oder eines Mitarbeiters des Konsulats angewandt, sofern sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Bürger des Entsendestaates sind und ihren ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben. Artikel 17 1. Eine konsularische Amtsperson wird im Empfangsstaat von allen Zwangsverpflichtungen befreit. 2. Die Festlegung in Absatz 1 erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter des Konsulats und die Familienangehörigen der konsularischen Amtspersonen und Mitarbeiter des Konsulats, sofern sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bürger des Entsendestaates sind und ihren ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben. Artikel 18 Eine konsularische Amtsperson oder ein Mitarbeiter des Konsulats sowie die mit ihm im gemeinsamen Haus- halt lebenden Familienangehörigen, die Bürger des Entsendestaates sind und ihren ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, unterliegen nicht den Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Ausländermeldepflicht und über den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung ergeben. Artikel 19 1. Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat von allen Steuern und anderweitigen Gebühren befreit für: Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich für konsularische Zwecke genutzt werden, einschließlich der Wohnungen für konsularische Amtspersonen und Mitarbeiter des Konsulats, wenn die genannten Immobilien Eigentum des Entsendestaates sind oder in dessen Namen gepachtet werden; Verträge und Dokumente, die den Erwerb der genannten Immobilien betreffen, wenn der Entsendestaat diesen Besitz ausschließlich für konsularische Zwecke erwirbt. 2. Die Festlegungen in Absatz 1 beziehen sich nicht auf die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 20 Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat von der Entrichtung jeglicher Steuern und Gebühren für das bewegliche Gut, welches Eigentum des Entsendestaates ist oder sich in seinem Besitz oder seiner Nutzung befindet und für konsularische Zwecke gebraucht wird, befreit. Das gilt auch für den Erwerb des beweglichen Gutes. Artikel 21 Eine konsularische Amtsperson oder ein Mitarbeiter des Konsulats, sofern es sich nicht um einen Bürger des Empfangsstaates oder um eine in diesem Staat ständig lebende Person handelt, ist nicht verpflichtet, von den dienstlichen Einkünften Steuern und Gebühren an den Empfangsstaat zu entrichten. Artikel 22 1. Eine konsularische Amtsperson und ein Mitarbeiter des Konsulats sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern es sich nicht um einen Bürger des Empfangsstaates oder um eine Person handelt, die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat hat, sind von allen staatlichen und kommunalen Steuern und Gebühren befreit. 2. Die in Absatz 1 genannten Befreiungen beziehen sich nicht auf: a) indirekte Steuern, die gewöhnlich im Preis der Waren oder Dienstleistungen enthalten sind; b) Abgaben und Steuern für privates, auf dem Territorium des Empfangsstaates belegenes unbewegliches Vermögen, soweit die Festlegungen in Artikel 19 keine Befreiung vorsehen; c) Erbschaftssteuern oder Steuern für Eigentumsübertragungen, die der Empfangsstaat erhebt; d) Steuern und Gebühren für Privateinkünfte, deren Quellen im Empfangsstaat liegen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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