Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1972, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 141); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 30. Juni 1972 141 men, wie es unter Punkt 2 dieses Artikels vorgesehen ist. Kann der für diese Tätigkeit verantwortliche Staat bei diesen Untersuchungen nicht ermittelt werden, können weitere Kontrollverfahren, einschließlich der Inspektion, von dem die Untersuchung führenden Teilnehmerstaat angewandt werden, der die Seiten in dem entsprechenden Raum, einschließlich jedgi Küsten-sta%tes, und jede andere Seite, die milSuarbeiten wünscht, zur Beteiligung auffordert. 4. Sollten die unter Punkt 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Konsultationen und die Zusammenarbeit die Zweifel an dieser Tätigkeit nicht beseitigt haben und weiterhin ernste Zweifel an der Erfüllung der gemäß diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen bestehen, kann ein Teilnehmerstaat gemäß den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der in Übereinstimmung mit der Charta Maßnahmen ergreifen kann. 5. Die Kontrolle gemäß diesem Artikel kann von jedem Teilnehmerstaat unter Verwendung seiner eigenen Mittel oder mit voller oder teilweiser Hilfe eines anderen Teilnehmerstaates oder durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen und in Einklang mit ihrer Charta ausgeübt werden. 6. Die gemäß diesem Vertrag durchgeführte Kontroll-tätigkeit darf nicht die Tätigkeit anderer Teilnehmerstaaten stören und hat unter gebührender Berücksichtigung der gemäß dem Völkerrecht anerkannten Rechte einschließlich der Freiheit des offenen Meeres und der Rechte eines Küstenstaates auf die Erforschung und Nutzung seines Festlandsockels zu erfolgen. o Artikel IV Nichts in diesem Vertrag darf so ausgelegt werden, daß die Position eines Teilnehmerstaates in bezug auf bestehende internationale Konventionen, einschließlich der Konvention über das Küstenmeer und die Ergänzungszone von 1958, oder in bezug auf von diesem Teilnehmerstaat geltend gemachte Rechte oder Ansprüche oder in bezug auf die Anerkennung oder die Nichtanerkennung von durch einen anderen Staat geltend gemachte Rechte oder Ansprüche hinsichtlich der seiner Küste vorgelagerten Gewässer, einschließlich u. a. der Küstenmeere und Ergänzungszonen, sowie hinsichtlich des Meeresgrundes und Ozeanbodens, einschließlich des Festlandsockels, gefördert oder beeinträchtigt wird. Artikel V Die Teilnehmer dieses Vertrages verpflichten sich, im Geiste des guten Willens die Verhandlungen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresgrund. dem Ozeanboden und in deren Untergrund fortzusetzen. Artikel VI Jeder Teilnehmerstaat kann Änderungen zu diesem Vertrag Vorschlägen. Die Änderungen treten für jeden Teilnehmerstaat, der diesen Änderungen zustimmt, in Kraft, nachdem sie von der Mehrheit der Teilnehmerstaaten des Vertrages akzeptiert worden sind, und danach für jeden anderen Teilnehmerstaat an dem Tage, an dem er ihnen zustimmt. Artikel VII Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages findet in Genf (Schweiz) eine Konferenz der Teilnehmer des Vertrages statt, um die Wirkungsweise dieses Vertrages zu überprüfen und um die Gewißheit zu haben, daß die in der Präambel enthaltenen Ziele und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung sind alle hierfür wesentlichen technischen Errungenschaften zu berücksichtigen. Diese Überprüfungskonferenz entscheidet entsprechend den Ansichten der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer, ob und wann eine zusätzliche Überprüfungskonferenz einberufen werden soll. Artikel VIII Jeder Teilnehmerstaat dieses Vertrages hat in Wahrnehmung seiner nationalen Souveränität das Recht, aus diesem Vertrag auszutreten, wenn er entscheidet, daß außergewöhnliche Umstände, die mit dem Inhalt dieses Vertrages im Zusammenhang stehen, die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er gibt drei Monate im voraus allen anderen Teilnehmerstaaten des Vertrages und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diesen Austritt bekannt. Diese Mitteilung muß eine Darstellung der außergewöhnlichen Umstände enthalten, dfe seiner Meinung nach seine höchsten Interessen gefährden. Artikel IX Die Bestimmungen dieses Vertrages berühren in keiner Weise die Verpflichtungen, die von den Teilnehmerstaaten des Vertrages im Rahmen internationaler Abkommen über die Bildung von kernwaffenfreien Zonen übernommen werden. Artikel X 1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der den Vertrag bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Punkt 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieser Vertrag unterliegt der Ratifizierung seitens der Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 20 vom 20. Dezember 1972 auf Seite 290. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, Nr. 1-20 v. 5.1.-20.12.1972, S. 1-290).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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