Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 20 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 6. Mai 1971 Im Falle des Austritts eines Landes aus der Bank wird der von ihm eingezahlte Betrag in das Grundkapital bei der Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen diesem Land und der Bank berücksichtigt. Artikel 10 Die Bank bildet ein Reservekapital und kann eigene Sonderfonds bilden. Das Reservekapital und die eigenen Sonderfonds der Bank werden aus dem Gewinn der Bank gebildet. Artikel 11 In der Bank können Sonderfonds aus Mitteln interessierter Länder gebildet werden, darunter ein Fonds für die Kreditierung des gemeinsamen Baues von Objekten in den Mitgliedsländern und ein Fonds für die Kreditierung von Maßnahmen zur ökonomischen und technischen Unterstützung von Entwicklungsländern. Zweck, Höhe, Bedingungen und Verfahren der Bildung und Verwendung der Sonderfonds werden durch entsprechende Vereinbarungen zwischen den interessierten Ländern und der Bank festgelegt. Artikel 12 Die Bank kann durch Aufnahme von Finanz- und Bankkrediten sowie Anleihen, durch Annahme mittel-und langfristiger Einlagen und in anderen Formen Mittel in der kollektiven Währung (transferable Rubel), in nationalen Währungen interessierter Länder und in freikonvertierbaren Währungen mobilisieren. Der Bankrat kann Beschlüsse über die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Bank fassen, die auf internationalen Kapitalmärkten aufgelegt werden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Obligationen werden vom Bankrat festgelegt. Kreditoperationen der Bank Artikel 13 Die Bank gewährt den im Abkommen genannten Kreditnehmern aus eigenen und mobilisierten Mitteln in zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbarten Währungen lang- und mittelfristige Kredite für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke, beteiligt sich mit anderen Banken an der Gewährung solcher Kredite und übernimmt Garantien für Verpflichtungen der Wirtschaftsorganisationen und Betriebe nach dem vom Bankrat festgelegten Verfahren. Artikel 14 Die Kreditierung der im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage laufender und perspektivischer Kreditpläne. Das Verfahren der Aufstellung der Kreditpläne wird vom Bankrat festgelegt. Artikel 15 Die Bank gewährt unter Beteiligung des Kreditnehmers mit eigenen Mitteln an der Finanzierung des Objektes Kredite. In Einzelfällen werden Kredite für den vollen Wert des Objektes ausgereicht. Die Gewährung von Krediten und die Übernahme von Garantien durch die Bank wird in jedem einzelnen Fall in einem entsprechenden Vertrag vereinbart. Der Kreditvertrag enthält die auf eine hohe Effektivität des zu kreditierenden Objektes gerichteten öko- nomischen Kriterien sowie die Bedingungen der Gewährung, Inanspruchnahme und Tilgung des Kredites. Die Kredite werden in erster Linie für Objekte mit der höchsten Effektivität gewährt. Kriterien für die ökonomische Effektivität sind: Sicherung des technischen Höchststandes des Bauvorhabens, Erreichung eines optimalen Produktionsvolumens des zu kreditierenden Objektes, Einhaltung der für den betreffenden Zweig optimalen Rückflußzeiten; Herstellung von Erzeugnissen, die dem Weltniveau in der Qualität und den Weltmarktpreisen entsprechen; das Vorhandensein der erforderlichen Rohstoffbasis für die Produktion und eines Absatzmarktes für die Erzeugnisse; die Bauzeiten der Objekte sowie andere ökonomische, finanzielle und Bankkriterien, die entsprechend dem Charakter und der Zweckbestimmung der Investitionen vom Bankrat festgelegt werden. Die Bank kann eine Expertise anfertigen oder nach eigenem Ermessen das Projekt, die technische Dokumentation und den Kostenvoranschlag an entsprechende nationale Organisationen oder internationale Spezialistengruppen zur Anfertigung einer Expertise übergeben. Die für die Anfertigung der Expertisen erforderlichen Unterlagen und Angaben werden durch die Kreditnehmer zur Verfügung gestellt. Bei der Gewährung von Krediten und der Übernahme von Garantien kann die Bank Sicherheiten verlangen. Das Verfahren der Kreditgewährung und -tilgung, die Sicherheiten sowie die allgemeinen Bedingungen, die in den Kreditverträgen vorzusehen sind, werden vom Bankrat festgelegt. Artikel 16 Mittelfristige Kredite werden in der Regel mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren, langfristige Kredite mit einer maximalen Laufzeit bis zu 15 Jahren gewährt. Artikel 17 Die Tilgung der von der Bank gewährten Kredite wird vom Kreditnehmer auf der Grundlage des im Kreditvertrag festgelegten Tilgungsplanes im Rahmen der Kreditlaufzeit vorgenommen. Die Tilgung beginnt in der Regel spätestens 6 Monate nach dem im Kreditvertrag festgelegten Termin der Inbetriebnahme des zu kreditierenden Objektes. Die Tilgung des Kredites erfolgt in der Regel in den Währungen, in denen der Kredit ausgereicht wurde, oder nach Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer in anderen Währungen. Artikel 18 1. Die Bank ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der zweckbestimmten und effektiven Verwendung der Mittel aus Krediten und Garantien. Zu diesem Zweck ist die Bank befugt, a) die Verwendung von Mitteln bei Kredit- und Garantiegeschäften nur für die Ausgaben zuzulassen, die in den von ihr abgeschlossenen Verträgen vorgesehen sind; b) eine ständige Kontrolle über die vom Kreditnehmer einzuhaltenden Bedingungen des Kreditvertrages sowohl im Vorbereitungsstadium als auch im Prozeß der Durchführung des Bauvorhabens und im Zeitraum der Kredittilgung durchzuführen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und der Ausprägung der sozialistischen Lebensweise unter den äußeren und inneren Realisierungsbedingungen des Sozialismus auftreten, in vielfältige Weise miteinander verflochten sind und Wirkungsgewicht beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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