Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 161

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 161); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 1. Dezember 1971 161 sofern es die Umstände nach seiner Überzeugung rechtfertigen, in Gewahrsam zu nehmen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die seine Anwesenheit gewährleisten. Der Gewahrsam und die sonstigen Maßnahmen richten sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates; sie dürfen jedoch nur solange fortgesetzt werden, wie es erforderlich ist, um die Einleitung von Straf- oder Auslieferungsverfahren zu ermöglichen. 2. Dieser Staat hat unverzüglich eine vorläufige Untersuchung der Tatsachen vorzunehmen. 3. Der gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Gewahrsam befindlichen Person ist die unverzügliche Aufnahme der Verbindung mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dem sie angehört, zu ermöglichen. 4. Hat ein Staat gemäß diesem Artikel eine Person in Gewahrsam genommen, benachrichtigt er unverzüglich den Eiintragungsstaat des Luftfahrzeuges, den im Artikel 4 Absatz 1 c) genannten Staat, den Staat, dem die festgehaltene Person angehört, und, falls er es für ratsam hält, alle anderen interessierten Staaten von der Tatsache, daß sich diese Person in Gewahrsam befindet, sowie von den Umständen, die ihre Haft rechtfertigen. Der Staat, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine vorläufige Untersuchung vornimmt, teilt seine Ermittlungen sofort den genannten Staaten mit und gibt an, ob er seine Gerichtsbarkeit ausüben wird. Artikel 7 Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige ermittelt wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ausnahmslos und ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder nicht, seinen zuständigen Behörden zur gerichtlichen Verfolgung zu unterbreiten. Die Behörden treffen ihre Entscheidung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates in der gleichen Weise wie bei einer gewöhnlichen Straftat schwerwiegender Art. Artikel 8 1. Die Straftat gilt als eine der Auslieferung unterliegende Straftat nach jedem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden zwischen ihnen abzuschließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Wird ein Vertragsstaat, der die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, um Auslieferung ersucht, so kann er bezüglich der Straftat diese Konvention nach seinem Ermessen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansehen. Im übrigen unterliegt die Auslieferung den Bedingungen nach den Rechtsvorschriften des um die Auslieferung ersuchten Staates. 3. Die Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht von dem Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen die Straftat untereinander als eine der Auslieferung unterliegende Straftat gemäß den Bedingungen des Rechts des um Auslieferung ersuchten Staates an. 4. Die Straftat gilt zum Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nicht nur als an dem Ort, an dem sie erfolgt ist, sondern auch als in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit errichten müssen. Artikel 9 1. Wurde eine Tat nach Artikel 1 a) begangen oder ist eine solche Tat im Begriff, begangen zu werden, so werden $e Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Kontrolle des Luftfahrzeuges an seinen rechtmäßigen Kommandanten zurückzugeben oder dessen Kontrolle über das Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten. 2. In den Fällen des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat, in welchem sich das Luftfahrzeug, dessen Fluggäste oder Besatzung aufhalten, die baldmögliche Fortsetzung der Reise von Fluggästen und Be Satzung erleichtern und das Luftfahrzeug sowie dessen Fracht ohne Verzögerung an die rechtmäßigen Besitzer zurückgeben. Artikel 10 1. Die Vertragsstaaten werden sich bei Strafprozeß-verfahren, die wegen der in Artikel 4 genannten Straftaten und sonstigen Handlungen eingeleitet wurden, gegenseitig die größtmögliche Unterstützung leisten. In allen Fällen gelten die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus einem anderen bilateralen oder multilateralen Vertrag ergeben, der insgesamt oder teilweise die gegenseitige Unterstützung in Strafsachen regelt oder regeln wird. Artikel 11 Jeder Vertragsstaat wird in Übereinstimmung mit seiner nationalen Gesetzgebung dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen zweckdienlichen Angaben machen über a) die Umstände der Straftat; b) die gemäß Artikel 9 eingeleiteten Maßnahmen; c) die in bezug auf den Täter oder Verdächtigen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Ergebnisse von Auslieferungsverfahren oder anderen gerichtlichen Verfahren. Artikel 12 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht durch Verhandlung beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines dieser Vertragsstaaten der schieds-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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