Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 16

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 16 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 16); 16 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 6. Mai 1971 3. Die Bank kann auf dem Territorium des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, sowie auf dem Territorium anderer Länder Filialen und Vertretungen eröffnen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und' dem Land, in dem die Bank ihren Sitz, ihre Filialen und Vertretungen hat, werden in entsprechenden Abkommen vereinbart. 4. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Die Bank haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitgliedsländer, ebenso wie die Mitgliedsländer nicht für Verbindlichkeiten der Bank haften. Artikel XIV Die Tätigkeit der Bank wird durch das vorliegende Abkommen, das diesem Abkommen beiliegende Statut der Bank sowie durch die Richtlinien geregelt, die von der Bank im Rahmen ihrer Befugnisse erlassen werden. Ausgehend' von den Interessen der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Bank und der Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Zusammenarbeit kann auf Empfehlung des Bankrates das Statut der Bank mit Zustimmung der Regierungen der Mitgliedsländer der Bank geändert werden. Artikel XV 1. Das Vermögen der Bank, ihre Aktiva und Dokumente genießen unabhängig von ihrem Lage- bzw. Aufbewahrungsort ebenso wie die Geschäfte der Bank Immunität gegenüber jeglichen administrativen und gerichtlichen Maßnahmen, es sei denn, daß die Bank selbst auf die Immunität verzichtet. Die Gebäude der Bank sowie ihrer Filialen und Vertretungen sind auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank unverletzlich. 2. Auf dem Territorium der Mitgliedsländer der Bank a) ist die Bank von allen zentralen und örtlichen direkten Steuern und Abgaben befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung hinsichtlich der Zahlungen für kommunale und andere Dienstleistungen; b) ist die Bank bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen des dienstlichen Bedarfs von Zöllen und Beschränkungen befreit; c) genießt die Bank alle Vergünstigungen hinsichtlich der Vorrangigkeit der Abfertigung, der Tarife und Gebühren im Post-, Telegraphen-und Telefonverkehr, die in dem betreffenden Land den diplomatischen Vertretungen gewährt werden. Artikel XVI 1. Die Vertreter der Länder im Bankrat genießen auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten folgende Privilegien und Immunitäten: a) Immunität gegen Inhaftierung oder Festnahme sowie gerichtliche Verfolgung hinsichtlich aller Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter begehen können; b) Unantastbarkeit aller Unterlagen und Dokumente; c) hinsichtlich des persönlichen Gepäcks die gleichen Zollvergünstigungen, die den Mitarbeitern gleichen Ranges der diplomatischen Vertretungen in dem betreffenden Land' gewährt werden; d) Befreiung von persönlichen Pflichtleistungen und direkten Steuern und Abgaben hinsichtlich der Beträge, die den Vertretern von dem sie ernennenden Land gezahlt werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem genannten Personenkreis ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jedes Mitgliedsland der Bank hat das Recht und ist verpflichtet, auf die Immunität seines Vertreters in allen Fällen zu verzichten, in denen nach Meinung dieses Landes die Immunität die Rechtsprechung behindert und' der Verzicht auf die Immunität keine Beeinträchtigung der Ziele darstellt, für die sie gewährt wurde. 3. Die Bestimmungen des Punktes 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Beziehungen zwischen dem Vertreter und den Organen des Landes, dessen Staatsbürger er ist. Artikel XVII 1. Nach Vorlage durch den Präsidenten des Direktoriums der Bank legt der Bankrat die Kategorien der Amtspersonen der Bank fest, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Der Präsident des Direktoriums der Bank teilt den zuständigen Organen der Mitgliedsländer der Bank die Namen dieser Amtspersonen periodisch mit. 2. Bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank a) werden die Amtspersonen der Bank für alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Amtspersonen begehen können, nicht gerichtlich oder auf dem Verwaltungswege zur Verantwortung gezogen; b) sind sie von persönlichen Pflichtleistungen, direkten Steuern und Abgaben hinsichtlich des ihnen von der Bank gezahlten Gehalts befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Amtspersonen der Bank, die Staatsbürger des Landes sind, in dem die Bank, ihre Filialen und Vertretungen ihren Sitz haben; c) haben sie hinsichtlich des persönlichen Gepäcks Anspruch auf die gleichen Zollvergünstigungen, die den Mitarbeitern gleichen Ranges der diplomatischen Vertretungen in dem betreffenden Land gewährt werden. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Amtspersonen der Bank ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Der Präsident des Direktoriums der Bank hat das Recht und ist verpflichtet, auf die Immunität der Amtspersonen der Bank in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Immu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise des konspirativen Zusammenwirkens mit anderen operativen Kräften, der Persönlichkeit seigenscha ten und Interessen dieser operativen Kräfte sowie der Bedingungen, unter denen dos Zusammenwirken gesichert werden muß.

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