Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 16

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 16 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 16); 16 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 6. Mai 1971 3. Die Bank kann auf dem Territorium des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, sowie auf dem Territorium anderer Länder Filialen und Vertretungen eröffnen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und' dem Land, in dem die Bank ihren Sitz, ihre Filialen und Vertretungen hat, werden in entsprechenden Abkommen vereinbart. 4. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Die Bank haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitgliedsländer, ebenso wie die Mitgliedsländer nicht für Verbindlichkeiten der Bank haften. Artikel XIV Die Tätigkeit der Bank wird durch das vorliegende Abkommen, das diesem Abkommen beiliegende Statut der Bank sowie durch die Richtlinien geregelt, die von der Bank im Rahmen ihrer Befugnisse erlassen werden. Ausgehend' von den Interessen der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Bank und der Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Zusammenarbeit kann auf Empfehlung des Bankrates das Statut der Bank mit Zustimmung der Regierungen der Mitgliedsländer der Bank geändert werden. Artikel XV 1. Das Vermögen der Bank, ihre Aktiva und Dokumente genießen unabhängig von ihrem Lage- bzw. Aufbewahrungsort ebenso wie die Geschäfte der Bank Immunität gegenüber jeglichen administrativen und gerichtlichen Maßnahmen, es sei denn, daß die Bank selbst auf die Immunität verzichtet. Die Gebäude der Bank sowie ihrer Filialen und Vertretungen sind auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank unverletzlich. 2. Auf dem Territorium der Mitgliedsländer der Bank a) ist die Bank von allen zentralen und örtlichen direkten Steuern und Abgaben befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung hinsichtlich der Zahlungen für kommunale und andere Dienstleistungen; b) ist die Bank bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen des dienstlichen Bedarfs von Zöllen und Beschränkungen befreit; c) genießt die Bank alle Vergünstigungen hinsichtlich der Vorrangigkeit der Abfertigung, der Tarife und Gebühren im Post-, Telegraphen-und Telefonverkehr, die in dem betreffenden Land den diplomatischen Vertretungen gewährt werden. Artikel XVI 1. Die Vertreter der Länder im Bankrat genießen auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten folgende Privilegien und Immunitäten: a) Immunität gegen Inhaftierung oder Festnahme sowie gerichtliche Verfolgung hinsichtlich aller Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter begehen können; b) Unantastbarkeit aller Unterlagen und Dokumente; c) hinsichtlich des persönlichen Gepäcks die gleichen Zollvergünstigungen, die den Mitarbeitern gleichen Ranges der diplomatischen Vertretungen in dem betreffenden Land' gewährt werden; d) Befreiung von persönlichen Pflichtleistungen und direkten Steuern und Abgaben hinsichtlich der Beträge, die den Vertretern von dem sie ernennenden Land gezahlt werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem genannten Personenkreis ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jedes Mitgliedsland der Bank hat das Recht und ist verpflichtet, auf die Immunität seines Vertreters in allen Fällen zu verzichten, in denen nach Meinung dieses Landes die Immunität die Rechtsprechung behindert und' der Verzicht auf die Immunität keine Beeinträchtigung der Ziele darstellt, für die sie gewährt wurde. 3. Die Bestimmungen des Punktes 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Beziehungen zwischen dem Vertreter und den Organen des Landes, dessen Staatsbürger er ist. Artikel XVII 1. Nach Vorlage durch den Präsidenten des Direktoriums der Bank legt der Bankrat die Kategorien der Amtspersonen der Bank fest, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Der Präsident des Direktoriums der Bank teilt den zuständigen Organen der Mitgliedsländer der Bank die Namen dieser Amtspersonen periodisch mit. 2. Bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes der Bank a) werden die Amtspersonen der Bank für alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Amtspersonen begehen können, nicht gerichtlich oder auf dem Verwaltungswege zur Verantwortung gezogen; b) sind sie von persönlichen Pflichtleistungen, direkten Steuern und Abgaben hinsichtlich des ihnen von der Bank gezahlten Gehalts befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Amtspersonen der Bank, die Staatsbürger des Landes sind, in dem die Bank, ihre Filialen und Vertretungen ihren Sitz haben; c) haben sie hinsichtlich des persönlichen Gepäcks Anspruch auf die gleichen Zollvergünstigungen, die den Mitarbeitern gleichen Ranges der diplomatischen Vertretungen in dem betreffenden Land gewährt werden. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Amtspersonen der Bank ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Der Präsident des Direktoriums der Bank hat das Recht und ist verpflichtet, auf die Immunität der Amtspersonen der Bank in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Immu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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