Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 6. Mai 1971 15 Der verbleibende Teil des Kapitals wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäfte der Bank und' ihres Mittelbedarfes entsprechend der vom Bankrat festgelegten Ordnung und Termine eingezahlt. 5. Das Grundkapital der Bank kann auf Empfehlung des Bankrates mit Zustimmung der Regierungen der Mitgliedsländer erhöht werden. Das Verfahren und die Termine für die entsprechenden Einzahlungen werden vom Bankrat festgelegt. 6. Das Grundkapital erhöht sich bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes der Bank um den Betrag seines Anteils (Quote) an diesem Kapital. Höhe, Verfahren und Termine der Einzahlung werden vom Bankrat nach Abstimmung mit dem betreffenden Lapd festgelegt. Artikel IV Die Bank bildet ein Reservekapital. Die Bank kann eigene Sonderfonds bilden. Zweck, Höhe, Termine und Bedingungen für die Bildung und Verwendung des Reservekapitals und der eigenen Sonderfonds werden vom Bankrat bestimmt. Artikel V In der Bank können Sonderfonds aus Mitteln interessierter Länder gebildet werden. Artikel VI Die Bank kann durch Aufnahme von Finanz- und Bankkrediten sowie Anleihen, durch Annahme von mittel- und’ langfristigen Einlagen und in anderen Formen Mittel in der kollektiven Währung (transferable Rubel), in nationalen Währungen interessierter Länder und in freikonvertierbaren Währungen mobilisieren. Der Bankrat kann Beschlüsse über die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Bank fassen, die auf internationalen Kapitalmärkten aufgelegt werden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Obligationen werden vom Bankrat festgelegt. Artikel VII 1. Die Bank gewährt lang- und mittelfristige Kredite für Zwecke, die im Artikel II des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind. 2. Kredite werden gewährt: a) Banken, Wirtschaftsorganisationen und Betrieben der Mitgliedsländer der Bank, die offiziell von den Mitgliedsländern zur Aufnahme von Krediten bevollmächtigt sind; b) internationalen Organisationen und Betrieben der Mitgliedsländer der Bank, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; c) Banken und Wirtschaftsorganisationen anderer Länder nach einem vom Bankrat festgelegten Verfahren. 3. Die Bank kann nach dem vom Bankrat festgelegten Verfahren Garantien übernehmen. Artikel VIII Das Verfahren der Kreditplanung, die maximalen Kreditlaufzeiten, die Bedingungen für die Gewährung, Verwendung und Tilgung von Krediten, die Übernahme von Garantien sowie die Anwendung von Sanktionen bei Verletzung der Kredit- und Garantiebedingungen werden durch das Statut und durch Beschlüsse des Bankrates geregelt. Artikel IX Die Bank kann bei anderen Banken zeitweilig freie Mittel anlegen, Devisen und Sorten, Gold und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie andere Bankgeschäfte durchführen, die den Zielen der Bank entsprechen. Artikel X Die Bank übt ihre Geschäftstätigkeit bei Sicherung ihrer Rentabilität aus. Artikel XI Die Bank hat das Recht, mit den Organen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und anderen Wirtschaftsorganisationen der Mitgliedsländer zusammenzuarbeiten. Die Bank kann zu internationalen Finanz-, Kredit-und anderen Instituten sowie zu anderen Banken auf gleichberechtigter Grundlage Kontakte aufnehmen und Geschäftsbeziehungen herstellen. Charakter und Formen dieser Beziehungen werden vom Bankrat festgelegt. Artikel XII Die Mitgliedschaft der Länder in der Bank und die Tätigkeit der Bank dürfen nicht die Durchführung und Entwicklung unmittelbarer Finanz- und anderer Geschäftsbeziehungen der Mitgliedsländer der Bank untereinander, mit anderen Ländern und internationalen Finanzorganisationen und Banken behindern. Die Kreditoperationen der Bank ersetzen nicht die in der Praxis angewandten Grundsätze und das Verfahren der Kreditgewährung auf der Grundlage zweiseitiger Regierungsabkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe. Artikel XIII 1. Die Bank ist juristische Person. Die Bank genießt die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des Statuts der Bank. 2. Auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes genießen die Bank sowie die Vertreter der Länder im Bankrat und die Amtspersonen der Bank die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung der im vorliegenden Abkommen und im Statut der Bank vorgesehenen Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten. Die obengenannten Privilegien und Immunitäten werden in den Artikeln XV, XVI und XVII des vorliegenden Abkommens festgelegt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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