Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 6. Mai 1971 15 Der verbleibende Teil des Kapitals wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäfte der Bank und' ihres Mittelbedarfes entsprechend der vom Bankrat festgelegten Ordnung und Termine eingezahlt. 5. Das Grundkapital der Bank kann auf Empfehlung des Bankrates mit Zustimmung der Regierungen der Mitgliedsländer erhöht werden. Das Verfahren und die Termine für die entsprechenden Einzahlungen werden vom Bankrat festgelegt. 6. Das Grundkapital erhöht sich bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes der Bank um den Betrag seines Anteils (Quote) an diesem Kapital. Höhe, Verfahren und Termine der Einzahlung werden vom Bankrat nach Abstimmung mit dem betreffenden Lapd festgelegt. Artikel IV Die Bank bildet ein Reservekapital. Die Bank kann eigene Sonderfonds bilden. Zweck, Höhe, Termine und Bedingungen für die Bildung und Verwendung des Reservekapitals und der eigenen Sonderfonds werden vom Bankrat bestimmt. Artikel V In der Bank können Sonderfonds aus Mitteln interessierter Länder gebildet werden. Artikel VI Die Bank kann durch Aufnahme von Finanz- und Bankkrediten sowie Anleihen, durch Annahme von mittel- und’ langfristigen Einlagen und in anderen Formen Mittel in der kollektiven Währung (transferable Rubel), in nationalen Währungen interessierter Länder und in freikonvertierbaren Währungen mobilisieren. Der Bankrat kann Beschlüsse über die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Bank fassen, die auf internationalen Kapitalmärkten aufgelegt werden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Obligationen werden vom Bankrat festgelegt. Artikel VII 1. Die Bank gewährt lang- und mittelfristige Kredite für Zwecke, die im Artikel II des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind. 2. Kredite werden gewährt: a) Banken, Wirtschaftsorganisationen und Betrieben der Mitgliedsländer der Bank, die offiziell von den Mitgliedsländern zur Aufnahme von Krediten bevollmächtigt sind; b) internationalen Organisationen und Betrieben der Mitgliedsländer der Bank, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; c) Banken und Wirtschaftsorganisationen anderer Länder nach einem vom Bankrat festgelegten Verfahren. 3. Die Bank kann nach dem vom Bankrat festgelegten Verfahren Garantien übernehmen. Artikel VIII Das Verfahren der Kreditplanung, die maximalen Kreditlaufzeiten, die Bedingungen für die Gewährung, Verwendung und Tilgung von Krediten, die Übernahme von Garantien sowie die Anwendung von Sanktionen bei Verletzung der Kredit- und Garantiebedingungen werden durch das Statut und durch Beschlüsse des Bankrates geregelt. Artikel IX Die Bank kann bei anderen Banken zeitweilig freie Mittel anlegen, Devisen und Sorten, Gold und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie andere Bankgeschäfte durchführen, die den Zielen der Bank entsprechen. Artikel X Die Bank übt ihre Geschäftstätigkeit bei Sicherung ihrer Rentabilität aus. Artikel XI Die Bank hat das Recht, mit den Organen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und anderen Wirtschaftsorganisationen der Mitgliedsländer zusammenzuarbeiten. Die Bank kann zu internationalen Finanz-, Kredit-und anderen Instituten sowie zu anderen Banken auf gleichberechtigter Grundlage Kontakte aufnehmen und Geschäftsbeziehungen herstellen. Charakter und Formen dieser Beziehungen werden vom Bankrat festgelegt. Artikel XII Die Mitgliedschaft der Länder in der Bank und die Tätigkeit der Bank dürfen nicht die Durchführung und Entwicklung unmittelbarer Finanz- und anderer Geschäftsbeziehungen der Mitgliedsländer der Bank untereinander, mit anderen Ländern und internationalen Finanzorganisationen und Banken behindern. Die Kreditoperationen der Bank ersetzen nicht die in der Praxis angewandten Grundsätze und das Verfahren der Kreditgewährung auf der Grundlage zweiseitiger Regierungsabkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe. Artikel XIII 1. Die Bank ist juristische Person. Die Bank genießt die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des Statuts der Bank. 2. Auf dem Territorium jedes Mitgliedslandes genießen die Bank sowie die Vertreter der Länder im Bankrat und die Amtspersonen der Bank die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung der im vorliegenden Abkommen und im Statut der Bank vorgesehenen Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten. Die obengenannten Privilegien und Immunitäten werden in den Artikeln XV, XVI und XVII des vorliegenden Abkommens festgelegt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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