Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 105

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1971, Seite 105 (GBl. DDR I 1971, S. 105); ?105 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 8. Juli 1971 d) die Auslieferung nach den Gesetzen des ersuchten Vertragspartners nicht zulaessig ist; e) gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, bereits auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners in der gleichen Strafsache ein rechtskraeftiges Urteil ergangen ist oder das Verfahren endgueltig eingestellt wurde. (2) Erfolgt die Auslieferung nicht, so setzt der ersuchte Vertragspartner den ersuchenden Vertragspartner unter Angabe der Gruende fuer die Ablehnung der Auslieferung hiervon in Kenntnis. Artikel 26 (1) Wird gegen eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Strafverfahren durchgefuehrt oder ist diese wegen einer anderen strafbaren Handlung auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners verurteilt worden, so kann die Auslieferung bis zum Abschluss des Strafverfahrens oder bis zum Vollzug der Strafe aufgeschoben werden. (2) Wuerde der Aufschub der Auslieferung zur Verjaehrung der Strafverfolgung oder zuer Erschwerung der Durchfuehrung des Strafverfahrens gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, fuehren, so kann , einem begruendeten Ersuchen eines Vertragspartners auf zeitweilige Auslieferung zur Durchfuehrung eines Strafverfahrens stattgegeben werden. Der ersuchende Vertragspartner! ist verpflichtet, die ausgelieferte Person unverzueglich nach Beendigung des Verfahrens, vor Vollstreckung (der Strafe, zurueckzufuehren. Artikel 27 In Sachen der Uebernahme der Strafverfolgung und der Auslieferung verkehren das Ministerium der Justiz oder der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik und das Ministerium der Justiz der Republik Irak auf dem diplomatischen Weg miteinander. Artikel 28 (1) Dem Ersuchen um Auslieferung zum Zwecke der Durchfuehrung eines Strafverfahrens sind beizufuegen: der Haftbefehl, eine Darstellung der Straftat, die Beschreibung von Beweismitteln, der Text der Gesetzesbestimmung, nach welcher die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, beurteilt wird. Ist durch die Straftat ein materieller Schaden entstanden, so ist dessen Hoehe anzugeben. (2) Dem Ersuchen um Auslieferung zum Vollzug einer Strafe sind die Ausfertigung des rechtskraeftigen Urteils und der Text der Gesetzesbestimmung, der der Verurteilung zugrunde liegt, beizufuegen. Hat der Verurteilte bereits einen Teil seiner Strafe verbuesst, so sind auch darueber Angaben zu uebermitteln. (3) Dem Ersuchen um Auslieferung sind nach Moeglichkeit eine Beschreibung sowie ein Passbild der auszuliefernden Person beizufuegen sowie Angaben ueber ihre Staatsbuergerschaft und ihren Aufenthaltsort, sofern diese Angaben nicht bereits aus dem Haftbefehl oder dem Urteil hervorgehen. (4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Schriftstuecke sind von den zustaendigen Justizorganen zu siegeln und seitens der Deutschen Demokratischen Republik nur vom Ministerium der Justiz oder vom Generalstaatsanwalt, seitens der Republik Irak nur vom Ministerium der Justiz zu beglau- bigen. Sie sind in der Sprache des ersuchten Vertragspartners abzufassen oder mit einer Uebersetzung in die englische Sprache zu versehen. Artikel 29 (1) Der um Auslieferung ersuchte Vertragspartner uebergibt die Gegenstaende, die fuer die Begehung einer Straftat verwendet wurden, fuer die eine Auslieferung gemaess Artikel 24 dieses Vertrages stattfindet, sowie die Gegenstaende, die der Straffaellige durch die Straftat erworben hat, an den ersuchenden Vertragspartner. Diese Gegenstaende werden auch im Fall des Todes oder der Flucht des Straffaelligen oder wenn aus anderen Gruenden die bereits bewilligte Auslieferung nicht stattfindet, uebergeben. (2) Der ersuchte Vertragspartner .kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstaende zeitweilig zurueckbehalten, wenn er sie fuer ein anderes Strafverfahren auf seinem Territorium benoetigt. (3) Die Rechte einer dritten Person an Gegenstaenden, die unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, bleiben unberuehrt. Spaetestens nach Abschluss des Strafverfahrens gibt der Vertragspartner, an den die Gegenstaende herausgegeben wurden, diese dem ersuchten Vertragspartner zwecks Uebergabe an die Berechtigten zurueck. Artikel 30 Enthaelt das Auslieferungsersuchen nicht die erforderlichen Angaben, so kann der ersuchte Vertragspartner seine Vervollstaendigung verlangen sowie eine Frist bestimmen, in der die ergaenzenden Angaben zu uebermitteln sind. Auf Ersuchen kann diese Frist verlaengert werden. Artikel 31 Der ersuchte Vertragspartner trifft nach Eingang des " Auslieferungsersuchens, wenn die Auslieferung bewilligt wird, unverzueglich Massnahmen zur Ermittlung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und ordnet gegebenenfalls auch ihre Inhaftierung an. ? Artikel 32 (1) Auf Antrag kann eine Person vor Eingang des Auslieferungsersuchens inhaftiert werden, wenn sich das zustaendige Organ des ersuchenden Vertragspartners auf einen Haftbefehl oder ein rechtskraeftiges Urteil unter gleichzeitiger Ankuendigung des Auslieferungsersuchens beruft. Dieser Antrag kann telegrafisch oder auf eine andere aehnliche Weise uebermittelt werden. Der ersuchende Vertragspartner uebermittelt unverzueglich alle in Artikel 28 dieses Vertrages genannten fuer die Auslieferung notwendigen Schriftstuecke. (2) Die zustaendigen Organe eines Vertragspartners koennen eine Person, die sich auf seinem Territorium befindet, auch ohne Antrag nach Absatz I dieses Artikels inhaftieren, wenn bekannt ist, dass diese Person auf dem Territorium des anderen Vertragspartners eine Auslieferungsstraftat nach Artikel 24 dieses Vertrages begangen hat. (3) Von der Inhaftierung nach den Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 dieses Artikels ist der andere Vertragspartner unverzueglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 33 (1) Der ersuchte Vertragspartner stellt das Auslieferungsverfahren ein und setzt die inhaftierte Person;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Beweisführung im Ermittlungsverfahren entsprechend den strafprozessualen Bestimmungen höher als im Operativen Vorgang.

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