Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 103 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 103); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 8. Juli 1971 103 Scheidung ergangen ist, nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß, vertreten werden konnte; c) in dem gleichen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien auf dem Territorium des Vertragspartners, auf welchem die Entscheidung zu vollstrecken ist, bereits früher von einem Gericht eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder wenn bei dem Gericht dieses Vertragspartners schon früher ein Verfahren in dieser Sache an- - hängig wurde; d) die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung den Grundprinzipien der Gesetzgebung oder der öffentlichen Ordnung des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist, widerspricht. chens mit, um der interessierten Partei oder ihrem Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen. (2) Im übrigen gelten für Rechtshilfeersuchen die Bestimmungen des Artikels 6 dieses Vertrages entsprechend. Artikel 9 Die gemäß Artikels und 8 dieses Vertrages erledigten Zustellungen und Rechtshilfeersuchen haben die gleichen Rechtswirkungen wie die auf dem Territorium des ersuchenden Vertragspartners durchgeführten. Artikel 10 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das Gericht des ersuchten Vertragspartners zugestellte Ladung vor den Gerichten des ersuchenden Vertragspartners erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragspartners begangen hatte, und er darf nicht auf Grund eines früher ergangenen Gerichtsurteils einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Schutz, wenn er das Territorium des ersuchenden Vertragspartners nicht binnen 15 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl ihm das möglich war. (3) Eine Person, die sich auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners ln Haft befindet und von einem Gericht des anderen Vertragspartners als Zeuge oder Sachverständiger geladen wird, kann, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, zu diesem Zwecke zeitweilig überstellt werden mit der Maßgabe ihrer unverzüglichen Rückführung, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist. Eine zeitweilig überstellte Person genießt den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zugesicherten Schutz. Teil III Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 11 Die Vertragspartner anerkennen und vollstrecken gemäß den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen auf ihrem Territorium rechtskräftige und vollstreckbare Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Familiensachen und gerichtliche Vergleiche in diesen Sachen über vermögensrechtliche Ansprüche sowie Gerichtsentscheidungen in Strafsachen über Schadensersatzansprüche, die auf dem Territorium des anderen Vertragspartners nach Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind. Artikel 12 Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung kann abgelehnt werden, wenn a) das Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, in dem Verfahren nach den Gesetzen des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Anerkennung und Vollstreckung begehrt wird, nicht zuständig war; b) die unterlegene Partei, die am Verfahren nicht teilgenommen hat, nach den Gesetzen des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Ent- Arükei 13 (1) Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann bei dem zuständigen Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung vollstreckt werden soll; gestellt werden oder bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, wobei dieser Antrag dem zuständigen Gericht des anderen Vertragspartners in der in Artikel 3 Absatz 7 dieses Vertrages vorgesehenen Weise übermittelt wird. (3) Die im Absatz 2 dieses Artikels genannten Schriftstücke sind mit dem Siegel des Gerichts zu versehen und nur vom Ministerium der Justiz zu beglaubigen. Artikel 14 (1) Das Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium eine Entscheidung zu vollstrecken 1st, führt diese nach den Gesetzen seines Staates durch. (2) Das Gericht, welches über den Antrag auf Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich allein darauf lest-zustellen, ob die in den Artikeln 12 und 13 dieses Vertrages festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Gegen die Entscheidung kann der Schuldner die Einwendungen verbringen, die die Gesetze des Vertragspartners Vorsehen, dessen Gericht über die Vollstreckung entscheidet. Teil IV Regelung van NadüaBucheu Artikel 15 In Nachlaßsachen einschließlich Erbstreitigkeiten ist ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter eines Vertragspartners berechtigt, ohne besondere Vollmacht (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, sofern dies nicht aus der Entscheidung selbst hervorgeht; b) eine Bestätigung, daß die unterlegene Partei, die nicht am Verfahren teilgenommen hat, ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und, falls sie prcyceßunfähig war, ordnungsgemäß vertreten werden konnte; c) die beglaubigte Übersetzung der unter Buchstaben a) und b) angeführten Urkunden in der Sprache des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, bzw. in die englische Sprache.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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