Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 103 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 103); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 8. Juli 1971 103 Scheidung ergangen ist, nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß, vertreten werden konnte; c) in dem gleichen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien auf dem Territorium des Vertragspartners, auf welchem die Entscheidung zu vollstrecken ist, bereits früher von einem Gericht eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder wenn bei dem Gericht dieses Vertragspartners schon früher ein Verfahren in dieser Sache an- - hängig wurde; d) die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung den Grundprinzipien der Gesetzgebung oder der öffentlichen Ordnung des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist, widerspricht. chens mit, um der interessierten Partei oder ihrem Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen. (2) Im übrigen gelten für Rechtshilfeersuchen die Bestimmungen des Artikels 6 dieses Vertrages entsprechend. Artikel 9 Die gemäß Artikels und 8 dieses Vertrages erledigten Zustellungen und Rechtshilfeersuchen haben die gleichen Rechtswirkungen wie die auf dem Territorium des ersuchenden Vertragspartners durchgeführten. Artikel 10 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das Gericht des ersuchten Vertragspartners zugestellte Ladung vor den Gerichten des ersuchenden Vertragspartners erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragspartners begangen hatte, und er darf nicht auf Grund eines früher ergangenen Gerichtsurteils einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Schutz, wenn er das Territorium des ersuchenden Vertragspartners nicht binnen 15 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl ihm das möglich war. (3) Eine Person, die sich auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners ln Haft befindet und von einem Gericht des anderen Vertragspartners als Zeuge oder Sachverständiger geladen wird, kann, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, zu diesem Zwecke zeitweilig überstellt werden mit der Maßgabe ihrer unverzüglichen Rückführung, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist. Eine zeitweilig überstellte Person genießt den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zugesicherten Schutz. Teil III Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 11 Die Vertragspartner anerkennen und vollstrecken gemäß den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen auf ihrem Territorium rechtskräftige und vollstreckbare Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Familiensachen und gerichtliche Vergleiche in diesen Sachen über vermögensrechtliche Ansprüche sowie Gerichtsentscheidungen in Strafsachen über Schadensersatzansprüche, die auf dem Territorium des anderen Vertragspartners nach Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind. Artikel 12 Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung kann abgelehnt werden, wenn a) das Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, in dem Verfahren nach den Gesetzen des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Anerkennung und Vollstreckung begehrt wird, nicht zuständig war; b) die unterlegene Partei, die am Verfahren nicht teilgenommen hat, nach den Gesetzen des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Ent- Arükei 13 (1) Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann bei dem zuständigen Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung vollstreckt werden soll; gestellt werden oder bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, wobei dieser Antrag dem zuständigen Gericht des anderen Vertragspartners in der in Artikel 3 Absatz 7 dieses Vertrages vorgesehenen Weise übermittelt wird. (3) Die im Absatz 2 dieses Artikels genannten Schriftstücke sind mit dem Siegel des Gerichts zu versehen und nur vom Ministerium der Justiz zu beglaubigen. Artikel 14 (1) Das Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium eine Entscheidung zu vollstrecken 1st, führt diese nach den Gesetzen seines Staates durch. (2) Das Gericht, welches über den Antrag auf Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich allein darauf lest-zustellen, ob die in den Artikeln 12 und 13 dieses Vertrages festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Gegen die Entscheidung kann der Schuldner die Einwendungen verbringen, die die Gesetze des Vertragspartners Vorsehen, dessen Gericht über die Vollstreckung entscheidet. Teil IV Regelung van NadüaBucheu Artikel 15 In Nachlaßsachen einschließlich Erbstreitigkeiten ist ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter eines Vertragspartners berechtigt, ohne besondere Vollmacht (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, sofern dies nicht aus der Entscheidung selbst hervorgeht; b) eine Bestätigung, daß die unterlegene Partei, die nicht am Verfahren teilgenommen hat, ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und, falls sie prcyceßunfähig war, ordnungsgemäß vertreten werden konnte; c) die beglaubigte Übersetzung der unter Buchstaben a) und b) angeführten Urkunden in der Sprache des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, bzw. in die englische Sprache.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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