Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 8. Juli 1971 Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Irak über den Rechtsverkehr Die Deutsche Demokratische Republik und die Republik Irak, von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihren Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und ihre fruchtbare Zusammenarbeit im Rechtsverkehr zu fördern, sind übereingekommen, den vorliegenden Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik: Herrn Dr. Kurt Wünsche, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Der Präsident der Republik Irak: Herrn Aziz Sharif, Minister der Justiz, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Teil I Rechtsschutz und Kostenbefreiung Artikel 1 (1) Staatsbürger des einen Vertagspartners genießen auf dem Territorium des anderen Vertragspartners den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Staatsbürger für ihre Person und ihr Vermögen einschließlich der Befreiung von Gerichtskosten und Sicherheitsleistung für Gerichtskosten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für juristische Personen entsprechend. Artikel 2 (1) Wird die Kostenbefreiung beantragt, stellt das zuständige Organ des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers aus. (2) Hat der Antragsteller weder auf dem Territorium des einen noch des anderen Vertragspartners seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt, so genügt eine Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragspartners, dessen Staatsbürger er ist. ■ i (3) Die Bescheinigung ist in der Sprache des ersuchten Vertragspartners abzufassen oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu versehen. T ei 1 II Zustellung und Rechtshilfe ln Zivil- und Familiensachen 1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Rechtshilfe der Justizorgane in Zivil- und Familiensachen unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen. (2) Die Rechtshilfe umfaßt die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen in Form der Vernehmung von Zeugen, Prozeßparteien und Sachverständigen, die gerichtliche Verteidigung und anderes. (3) Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Durchführung von Rechtshilfeersuchen erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Vertragspartners. (4) Das ersuchte Gericht kann auf Verlangen des ersuchenden Gerichts sowohl hinsichtlich der Art als auch der Form so verfahren, wie es im Ersuchen bezeichnet ist, sofern dies nicht den Gesetzen des ersuchten Vertragspartners widerspricht. (5) Allen im Rechtshilfeverkehr zu übersendenden Schriftstücken ist eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragspartners oder in Englisch beizufügen. (6) Alle im Rechtshilfeverkehr zu übersendenden Schriftstücke sind mit dem Siegel des Gerichts zu versehen. Sie sind nur vom Ministerium der Justiz zu beglaubigen. (7) Alle Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr zwischen den Justizorganen der Vertragspartner werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Artikel 4 Die Vertragspartner tragen alle durch den Rechtshilfeverkehr auf ihrem Territorium entstandenen Kosten. Artikel 5 Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn ihre Gewährung den Grundprinzipien der Gesetzgebung oder der öffentlichen Ordnung des ersuchten Vertragspartners widersprechen würde. 2. Zustellung gerichtlicher Schriftstücke Artikel 6 (1) Ein Zustellungsersuchen hat zu enthalten: die Bezeichnung des ersuchenden Gerichts, Familienname, Vorname, Beruf, Staatsbürgerschaft und Anschrift des Empfängers, Name und Anschrift des Rechtsvertreters und Angaben über den Gegenstand des Ersuchens. (2) Die Zustellung wird durch eine Empfangsbescheinigung, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Empfängers und des Zustellers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung des Gerichts nachgewiesen, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück übergeben worden ist. (3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Zustellungsersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht davon unter Mitteilung der Gründe, welche die Erledigung verhinderten. Artikel 7 Die Vertragspartner sind berechtigt, Zustellungen an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragspartners auf halten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung zu bewirken. 3. Rechtshilfeersuchen Artikel 8 (1) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig und unmittelbar den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Ersu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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