Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1970, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 10. Juni 1970 79 Kapitel IV Aufgabenbereich und Befugnisse des Leiters der konsularischen Vertretung Artikel 18 Der Leiter der konsularischen Vertretung trägt durch seine Tätigkeit zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen und zur Weiterentwicklung der politischen, ökonomischen, wissenschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen den Vertragspartnern bei. Artikel 19 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist befugt, in seinem Konsularbezirk die Rechte und Interessen des Entsendeslaates und seiner Staatsbürger wahrzunehmen. (2) in Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit, ist der Leiter der konsularischen Vertretung berechtigt, sich unmittelbar an die zuständigen Organe in seinem Konsularbezirk zu wenden. (3) Wird ein Bürger des Entsendestaates vorläufig festgenommen oder verhaftet, ist der Leiter der konsularischen Vertretung von den zuständigen Organen des Empfangsstaates unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 20 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung kann die Bürger des Entsendestaates, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen Gründen außerstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig wahrzunehmen oder ihre Bevollmächtigten zu bestimmen, ohne besondere Vollmacht vor den Gerichten und anderen Organen des Empfangsstaates vertreten. Diese Vertretung erfolgt so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen selbst übernehmen. (2) Bei den unter Absatz 1 genannten Fällen hat der Leiter der konsularischen Vertretung die im Empfangsstaat geltenden Bestimmungen zu beachten. Artikel 21 Der Leiter der konsularischen Vertretung hat das Recht, die Bürger des Entsendestaates, die sich ständig oder zeitweilig in seinem Konsularbezirk aufhalten, zu registrieren. Artikel 22 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist befugt, den Bürgern des Entsendestaates Pässe und andere Reisedokumente und Visa auszustellen und zu verlängern. (2) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist befugt, Bürgern des Empfangsstaates, anderen ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen Visa und andere erforderliche Genehmigungen zum Betreten oder Verlassen des Entsendestaates zu erteilen und zu verlängern. Artikel 23 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist berechtigt: a) Erklärungen von Bürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beglaubigen; b) letziwillige Verfügungen von Bürgern des Entsendestaates aufzunehmen und zu verwahren; c) Unterschriften der autorisierten Amtspersonen der Organe des Entsendestaates oder des Empfangsstaates und Schriftstücke zu legalisieren sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen zu beglaubigen; d) Unterschriften von Bürgern des Entsendestaates zu beglaubigen; e) einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge von Bürgern des Entsendestaates aufzunehmen und zu beglaubigen, wenn sie ausschließlich Rechtsfolgen außerhalb des Empfangsstaates haben oder dort zu erfüllen sind. (2) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist, wenn das nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des Empfangsstaates steht, berechtigt: a) Verträge zwischen Bürgern des Entsendestaates und des Empfangsstaates oder Bürgern dritter Staaten aufzunehmen oder zu beglaubigen, wenn diese Rechtsgeschäfte ausschließlich Rechtsfolgen auf dem Territorium des Entsendestaates haben oder dort zu erfüllen sind; b) von Bürgern des Entsendestaates oder für diese Geld, Wert- und andere Gegenstände und Dokumente in Verwahrung zu nehmen. (3) Geld, Wert- und andere Gegenstände, die der Leiter der konsularischen Vertretung entgegennirhmt, können aus dem Empfangsstaat nur in Übereinstimmung mit dessen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden. (4) Die in diesem Artikel angeführten Handlungen kann der Leiter der konsularischen Vertretung in der konsularischen Vertretung, in seiner Residenz, in den Wohnungen der Bürger des Entsendestaates, auf Wasser- oder in Luftfahrzeugen, die die Flagge oder das Erkennungszeichen des Entsendestaates führen, vornehmen. Artikel 24 Die im Artikel 23 dieses Vertrages aufgeführten Schriftstücke, Dokumente, Abschriften, Übersetzungen oder Auszüge aus ihnen, die der Leiter der konsularischen Vertretung angefertigt oder beglaubigt hat, haben im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft wie diejenigen, die von seinen zuständigen Organen oder Einrichtungen angefertigt, übersetzt oder beglaubigt wurden. Artikel 25 (1) Stirbt ein Bürger des Entsendestaates auf dem ' Territorium des Empfangsstaates, informiert das zuständige Organ den Leiter der konsularischen Vertretung unverzüglich und unmittelbar unter Mitteilung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 25 vom 24. Dezember 1970 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, Nr. 1-25 v. 5.1.-24.12.1970, S. 1-390).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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