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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1970, Seite 382

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 382 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 382); 382 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 24. Dezember 1970 Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Neufassung des Erlasses über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) Vom 10. Dezember 1970 ' v § 1 Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Januar 1962 über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee Dienstlaufbahnordnung in der Fassung vom 14. Januar 1966 (GBl. I S. 45) erhält die in der Anlage beigefügte Neufassung. § 2 (1) Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. November 1962 über die Innendienstvorschrift und die Disziplinar-vorschrift der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 93) außer Kraft. Die durch dep Erlaß vom 26. November 1962 in Kraft gesetzten Dienstvorschriften der Nationalen Volksarmee bleiben bis zum Erlaß entsprechender militärischer Bestimmungen durch den Minister für Nationale Verteidigung verbindlich. Berlin, den 10. Dezember 1970 Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. Ulbricht Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik O. Gotsche Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) vom 24. Januar 1962 (In der Fassung vom 10. Dezember 1970) Zur Regelung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee wird auf Grund des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 2) beschlossen: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Regelung des aktiven Wehrdienstes (1) Der Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften vom Minister für Nationale Verteidigung durch Befehle, Dienstvorschriften oder andere Bestimmungen geregelt. (2) Für den aktiven Wehrdienst finden die zur Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten erlassenen Bestimmungen keine Anwendung. § 2 Beginn des aktiven Wehrdienstes Der aktive Wehrdienst beginnt mit dem Termin, der im Einberufungsbefehl oder im Befehl über den Beginn des aktiven Wehrdienstes festgesetzt ist. § 3 Vereidigung Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid, der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem Vaterland, allzeit treu zu dienen (Anlage). § 4 Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee besitzen die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger nach der sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die Ausübung der Grundrechte und Grundpflichten erfolgt in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Landesverteidigung. Die sich daraus ergebenden besonderen Rechte und Pflichten der Armeeangehörigen werden in den Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen über den Wehrdienst geregelt. (2) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind verpflichtet a) der Arbeiterklasse und der marxistisch-leninistischen Partei sowie ihrem sozialistischen Staat treu und ergeben zu sein und die Verbundenheit zwischen den Angehörigen der Nationalen Volksarmee und den anderen Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik unablässig zu festigen, b) die Verfassung, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, die Beschlüsse und Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates sowie die Dienstvorschriften, Befehle und anderen Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung und der anderen zuständigen Vorgesetzten einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen, c) den aktiven Wehrdienst getreu dem Fahneneid ehrlich und gewissenhaft zu leisten, ihre politische, militärische, spezialfachliche und allgemeine Bildung und ihre praktischen Fähigkeiten fortgesetzt zu vervollkommnen sowie die militärische Disziplin und Ordnung, die Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft ständig zu gewährleisten und zu erhöhen, d) die Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Sowjetunion und anderer sozialistischer Staaten weiter zu festigen und stets im Sinne des sozialistischen Internationalismus zu handeln.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 25 vom 24. Dezember 1970 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, Nr. 1-25 v. 5.1.-24.12.1970, S. 1-390).

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