Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1970, Seite 237

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 237 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 237); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 31. August 1970 237 Bekanntmachung über das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 vom 10. August 1970 Nachstehend wird das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, dem die Deutsche Demokratische Republik mit Wirkung vom 20. Juni 1968 beigetreten ist, sowie dessen offizielle deutsche Übersetzung bekanntgemacht. Das Abkommen ist gemäß Artikel 9 Abs. t nach Hinterlegung der 5. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde am 12. November 1969 in Kraft getreten. Berlin, den 10. August 1970 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik O. Gotsche Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 Artikel 1 (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband. (2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an. (3) Diese Klassifikation besteht aus: a) einer Klasseneinteilung, b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind. (4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren. (5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden. (6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt: auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum (im folgenden als die Organisation ■ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als das Internationale Büro bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Üersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt. Artikel 2 (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken. (2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden. (3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist. (4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen. Artikel 3 (1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten. (2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln. (3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren au/ einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen. (4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer. (5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 237 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 237) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 237 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 237)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 25 vom 24. Dezember 1970 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, Nr. 1-25 v. 5.1.-24.12.1970, S. 1-390).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Grundsätzliche Aufgaben der Führungs- und Leimhgsiäiigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den sind reale Grundlagen für zu treffende Entscheidungen zur weiteren Intensivierung der Arbeit mit den soltIiliseh-operativen Arbeitsergebnisse zu erreichen, die nachweisbar de: Schutz der gesellschaftlichen Entwicklung vor allen subversive. fussigen fen des und der und Feindes, der allseitigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer unter den Strafgefangenen, zur vorbeugenden Schadensverhütung sowie zur konsequenten Durchsetzung einer hohen Ordnung, Sicherheit und Disziplin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X