Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1970, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 136 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 136); 136 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 28. August 1970 Artikel 38 Die Festlegung der Muster und die Ausstellung der Grenzausweise erfolgt nach den innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragspartner. Die zuständigen Organe der Vertragspartner tauschen die Muster gegenseitig aus. Artikel 39 (1) Bei Bränden, Überschwemmungen und anderen Katastrophen im grenznahen Gebiet beantragen die zuständigen Organe die Hilfeleistung über die Grenzschutzorgane. (2) Zur Hilfeleistung entsprechend Absatz 1 können Feuerwehreinheiten, Rettungsmannschaften, Einsatzkräfte, Ärzte und Personal des Gesundheitswesens die Staatsgrenze mit Personalausweisen überschreiten und sich auf dem Gebiet des Vertragspartners während der für die Hilfeleistung erforderlichen Zeit aufhalten. (3) Der Grenzübertritt in den in Absatz 1 genannten Fällen kann an den Grenzübergangsstellen oder an von den Häuptgrenzbevollmächtigten der Vertragspartner vereinbarten Orten erfolgen. (4) Mitgeführte Materialien, Geräte, Werkzeuge und Transportmittel, die zur Hilfeleistung benötigt werden sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs der in Absatz 2 genannten Personen sind zollfrei. Die Geräte, Werkzeuge und Transportmittel sowie die nichtverbrauchten Materialien sind zurückzuführen. Artikel 40 (1) Die Bewohner des Grenzgebietes können bei Bränden, Überschwemmungen und anderen Katastrophen die Staatsgrenze an jeder Stelle und zu jeder Zeit überschreiten, wenn dadurch Lebensgefahr abgewendet werden kann. (2) Die Rückkehr der in Absatz 1 genannten Personen wird nach Vermittlung der Grenzbevollmächtigten der Vertragspartner durchgeführt. Artikel 41 (1) Geschlossene Einheiten, Armeeangehörige und andere Bürger der Vertragspartner, die an gemeinsamen Übungen oder Manövern auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragspartners teilnehmen, überschreiten die Staatsgrenze mit einer von den zuständigen Ministern der Vertragspartner zu vereinbarenden Erlaubnis. (2) Der Grenzübertritt in den in Absatz 1 genannten Fällen kann auch außerhalb der Grenzübergangsstellen an den von den Grenzbevollmächtigten der Vertragspartner festgelegten Stellen erfolgen. (3) Geschlossene Einheiten, Armeeangehörige und andere Personen, die die' Staatsgrenze in den in Absatz 1 genannten Fällen überschreiten, unterliegen keiner Zoll- und Paßkontrolle. Artikel 42 Der Grenzübertritt durch Personen, die an Massenveranstaltungen mit politischem Charakter teilnehmen, die gemeinsam von zentralen bzw. bezirklichen staatlichen oder gesellschaftlichen Organen beider Vertragspartner organisiert werden, erfolgt entsprechend den vor der Veranstaltung mit den Hauptgrenzbevollmächtigten abgestimmten Prinzipien. Abschnitt V Schlußbestimmungen Artikel 43 Ergeben sich Veränderungen des Verlaufs der Grenzlinie, wie sie in Artikel 5, Absätze 3 und 4 und in Artikel 27, Absatz 2 bezeichnet sind, so sind die Dokumente über den neuen Verlauf der Staatsgrenze entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragspartner zu bestätigen. Diese Dokumente treten mit dem Tage des Notenaustausches über die erfolgte Bestätigung in Kraft. Artikel 44 (1) Die zuständigen Organe der Vertragspartner schließen die erforderlichen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Vertrages ab. (2) Die Anlagen dieses Vertrages können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der Vertragspartner verändert werden. Artikel 45 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Tage des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Warschau erfolgt. Antikei 46 Dieser Vertrag wird für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn keiner der Vertragspartner diesen Vertrag 6 Monate vor dem Ablauf dieser Frist kündigt. Artikel 47 Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages treten außer Kraft: 1. Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe in Grenzangelegenheiten, unterzeichnet am 21. Mai 1957 in Berlin; 2. das Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe in Grenzangelegenheiten, unterzeichnet am 21. Mai 1957 in Berlin. Dieser Vertrag wurde am 28. Oktober 1969 in Berlin in je zwei Exemplaren, jedes in deutscher und polnischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit haben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragspartner diesen Vertrag unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. In Vollmacht des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik gez. H. Keßler gez. G. Korczynski In Vollmacht des Staatsrates der Volksrepublik Polen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 25 vom 24. Dezember 1970 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, Nr. 1-25 v. 5.1.-24.12.1970, S. 1-390).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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