Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 42 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 - Ausgabetag: 23. September 1969 (3) Wehrpflichtige, die zu einem anderen als dem nach Abs. 1 genannten Jahrgang bzw. Personenkreis gehören und noch nicht gemustert wurden, können in die Musterung einbezogen werden, ohne daß ein besonderer Aufruf erfolgt. Sie erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. §5 (1) Das Wehrkreiskommando hat dafür zu sorgen, daß alle Angehörigen des zu musternden Jahrganges bzw. Personenkreises in der festgesetzten Zeit gemustert werden. (2) Die Wehrpflichtigen haben zu dem festgesetzten Termin und am angegebenen Ort zur Musterung zu erscheinen, es sei denn, es wird gemäß Abs. 3 ein anderer Termin festgesetzt. (3) Wehrpflichtige, die zu dem vom Wehrkreiskommando festgesetzten Musterungstermin nicht erscheinen können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen, damit ein neuer Musterungstermin festgesetzt werden kann. (4) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen haben zu gewährleisten, daß die Wehrpflichtigen ihrer Pflicht, zur Musterung zu erscheinen, nachkommen können. Befinden sich Wehrpflichtige auf Grund von Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnissen oder Entscheidungen von Gerichten über die Dauer der Musterung hinaus außerhalb ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes, so haben die im Satz 1 genannten Organe oder Einrichtungen dies dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen, sofern die Wehrpflichtigen dadurch nicht zur Musterung erscheinen können. , (5) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Personengruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit bzw. aus anderen Gründen nicht zu den festgelegten Zeiten zur Musterung erscheinen können, den Termin der Musterung festlegen. §6 (1) Für die Durchführung der Musterung ist durch das Wehrkreiskommando in. Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl Musterungsstützpunkte zu schaffen. (2) Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat für die Musterungsstützpunkte geeignete, möglichst zusammenhängende Räume in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit der medizinischen Ausrüstung und dem sonstigen notwendigen Inventar auszustatten. (3) Durch den Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes sind im Einvernehmen mit dem Wehrkreiskommando der Musterungskommission die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber hinaus notwendiges Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. (4) Zur Verwirklichung der dem Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder der Gemeinde in den Absätzen 2 und 3 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, verpflichtet, die vom Rat geforderten Leistungen zu erfüllen. §7 (1) Durch das Wehrkreiskommando ist für jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im Einvernehmen mit den zuständigen Leitern eingesetzt. (2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. ein anderer verantwortlicher Mitarbeiter des Wehrkreiskommandos b) Mitglieder: der Stellvertreter des Vorsitzen- den für Inneres des Rates des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt). (3) Die Einsetzung der Mitglieder der Musterungskommission hat für die gesamte Dauer der Musterung zu erfolgen. Eine Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommission darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. (4) Die Musterungskommission kann zu ihrer Beratung andere Personen, insbesondere Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Mitarbeiter von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit hinzuziehen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Auskünfte bzw. Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern einzuholen. Sie ist berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien. (5) Die Musterungskommission arbeitet auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes, dieser Anordnung und der Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung. Der Leiter des Wehrkreiskommandos ist berechtigt, den Mitgliedern der Musterungskommission zur ordnungsgemäßen Durchführung der Musterung Weisungen zu erteilen. §3 (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen während der Musterung der medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit. (2) Über die Tauglichkeit ist von der Musterungskommission folgende Entscheidung zu treffen: a) tauglich b) zeitlich dienstifntauglich oder c) dauernd dienstuntauglich. (3) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Bestimmungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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