Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 32

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 32 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 32); 32 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 19. Mai 1969 (3) Ausgenommen von den Bergschäden sind die Schäden durch Arbeits- und Wegeunfälle der Werktätigen, die dem Betrieb, der die Schäden verursacht hat, angehören oder im Auftrag des verursachenden Betriebes eine der im Abs. 1 genannten Arbeiten einschließlich der Arbeiten an Halden und Rüekstän-” den der Aufbereitung durchführen oder leiten. Für diese Schäden gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. §19 (1) Für Bergschäden ist unabhängig vom Verschulden des verursachenden Betriebes Schadenersatz zu leisten. Auftretende wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. (2) Der Schadenersatz ist durch Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit, durch Naturalersatz oder durch Ersatz in Geld, bei Verletzung des Lebens oder der Gesundheit von Personen stets in Geld, zu leisten. §20 (1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der ihn verursachende Betrieb verpflichtet. An die Stelle eines aufgelösten Betriebes tritt der Rechtsnachfolger des Betriebes. Wird der Bergschaden durch mehrere Betriebe verursacht, so haften diese als Gesamtschuldner. (2) Ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Bergschadens für nicht mehr bestehende Betriebe kein Rechtsnachfolger vorhanden, "so trifft der Rat des Kreises in Übereinstimmung mit dem örtlich zuständigen staatlichen Bergaufsichtsorgan die erforderlichen Regelungen. (3) Ersatzberechtigt ist, wer einen Schaden erlitten hat. §21 (1) Die Ersatzpflicht für Bergschäden ist insoweit ausgeschlossen, als die Bergschäden auf Verschulden des Ersatzberechtigten zurückzuführen sind. (2) Die Ersatzpflicht für Bergschäden an Bauwerken ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Bergschäden zur Zeit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung des Bauwerkes voraussichtlich zu erwarten waren und diese Tatsachen dem Bauauftraggeber auf Grund der bergbaulichen Stellungnahme bekannt war oder, falls die erforderliche bergbauliche Stellungnahme nicht eingeholt wurde, im Falle der Einholung der bergbaulichen Stellungnahme bekannt geworden wäre. §22 (1) Wird der Umfang des Bergschadens durch den Ersatzberechtigten schuldhaft vergrößert, so trägt der Ersatzberechtigte die zur Behebung des Schadens notwendigen Mehrkosten. Das gleiche gilt, wenn er es unterläßt, die Bergschadenfolgen zu mindern, soweit ihm „dies zugemutet werden kann. (2) Der Ersatzberechtigte hat wirtschaftliche Vorteile, die er durch die Schadenbeseitigung erlangt, wertmäßig auszugleichen. §23 (1) Treten Bergschäden auf, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, so sind der Rechtsträger oder Eigentümer und der Nutzer des Grundstücks für die Einleitung von Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. (2) Für die endgültige Schadenbeseitigung und für die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit ist der Ersatzpflichtige für Bergschäden verantwortlich.' §24 Einigen sich der Ersatzberechtigte und der gemäß § 20 Abs. 1 Ersatzpflichtige über Grund, Art oder Höhe des Bergschadenersatzanspruches nicht, so entscheidet auf Antrag das Staatliche Vertragsgericht oder das zuständige Gericht. §25 Der Ersatzanspruch für Bergschäden verjährt in 2 Jahren, für Bergschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem der Ersatzberechtigte von dem Bergschaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. VII. Staatliche Bergaufsicht §26 (1) Untersuchungsarbeiten, Gewinnungsarbeiten, die unterirdische Speicherung, Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Rekultivierung , die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, die Kohleveredelung sowie Arbeiten an Halden und Restlöchern unterliegen der staatlichen Bergaufsicht. (2) Die staatliche Bergaufsicht erstreckt sich insbesondere auf den Schutz der Tagesoberfläche, der Personen und des öffentlichen Verkehrs vor den spezifischen Gefahren des Bergbaus, auf Maßnahmen zur Vermeidung von Bergschäden, auf die Erhaltung und Förderung der Gesundheit "der Werktätigen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 ausführen, auf die ständige Verbesserung des Grubenrettungswesens und des Gasschutzwesens, auf die technische Sicherheit der Grubenbaue, sonstigen bergbaulichen Anlagen, Geräte und Maschinen sowie auf den technisch richtigen Abbau der mineralischen Rohstoffe. (3) Die im Abs. 1 genannten Arbeiten sind dem staatlichen Bergaufsichtsorgan anzuzeigen. §27 Zur Kontrolle der Arbeiten, die zu einer Veränderung der Tagesoberfläche oder zu untertägigen Hohlräumen führen, haben die Betriebe ein bergmännisches Rißwerk anzulegen, dessen Umfang das staatliche Bergaufsichtsorgan festlegt. VIII. Ordnungsstrafbestimmungen §28 (1) Wer als Verantwortlicher a) vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen- über die Bergbausicherheit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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