Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 31); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 19. Mai 1969 31 gegenwärtige oder künftige bergbauliche Einwirkungen ergeben können, sind Bergbauschutzgebiete festzusetzen. (2) Ein Bergbauschutzgebiet ist auch dann festzusetzen, wenn durch die unterirdische Speicherung keine Einwirkungen auf die Tagesoberfläche zu erwarten sind, jedoch der Schutz der speicherfähigen Gesteine vor Beeinträchtigung notwendig ist. (3) Zur Abstimmung der für den Abbau von mineralischen Rohstoffen erforderlichen Maßnahmen mit den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen in den Bereichen sind die Betriebe oder die ihnen übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe verpflichtet, Bergbauschutzgebiete bei den Räten der Bezirke zu beantragen. (4) Die Bezirkstage entscheiden über den Antrag und setzen die Bergbauschutzgebiete fest. Bergbauschutzgebiete von überbezirklicher Bedeutung werden durch den Ministerrat festgesetzt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Lagerstätten medizinisch nutzbarer mineralischer Rohstoffe. Für diese Lagerstätten gelten die hierfür erlassenen Bestimmungen. IV. Nutzung von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen für bergbauliche Zwecke §12 (1) Zur Durchführung der Untersuchungsarbeiten, der Gewinnungsarbeiten, der unterirdischen Speicherung oder der Folgeinvestitionen werden Bodenflächen, Gebäude und Anlagen genutzt. Das Übertragen der Nutzung, das Einräumen der Mitnutzung, das Einhalten von Nutzungsbedingungen und die Übertragung von Eigentumsrechten bzw. der Rechtsträgerwechsel an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen (im folgenden Nutzungsänderung genannt) sind zwischen den Beteiligten vertraglich und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gegen Entgelt festzulegen. (2) Das Entgelt für Nutzungsänderungen umfaßt auch den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen. Es ist grundsätzlich in Geld zu gewähren, soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen Natural- oder Kapazitätsersatz vorgesehen ist. (3) Kommt kein Vertrag gemäß Abs. 1 zustande, können die Nutzungsrechte und Eigentumsrechte oder die Rechtsträgerschaft an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen durch die zuständigen staatlichen Organe beschränkt oder entzogen werden. (4) Gehören die im Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen zur Wohnsubstanz oder dienen sie als Ver-sorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für die Bevölkerung, dann ist für die Übertragung von Rechten daran die Mitwirkung des zuständigen örtlichen Rates erforderlich. V. Wiedernutzbarmachung von Bodenflächen § 13 (1) Die in Ausübung des Untersuchungs-, Gewin-nungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich, qualitätsgerecht und vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke wieder nutzbar zu machen. Ist eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen oder entspricht sie nicht den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen, sind die Bodenflächen für forstwirtschaftliche oder sonstige Zwecke wieder nutzbar zu machen. (2) Bereits vor der bergbaulichen Nutzung der Bodenflächen sind in den Investitionsvorbereitungsund sonstigen Planungsunterlagen in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes Zeitraum, Umfang, Art und Zweck der Wiedernutzbarmachung festzulegen. §14 Die Wiedemutzbarmachung gliedert sich in die Wiederurbarmachung und in die Maßnahmen zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit (Rekultivierung), §15 (1) Die Wiederurbarmachung umfaßt sämtliche Maßnahmen, die im volkswirtschaftlichen und territorialen Interesse notwendig sind, um die in Ausübung des Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. (2) Betriebe, die Bodenflächen in Ausübung des Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzt haben, sind zur Wiederurbarmachung verpflichtet. §16 Die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, die termin-, quali-täts- und quantitätsgerechte Durchführung der Wiederurbarmachung und die unverzügliche Übernahme der wieder urbar gemachten Bodenflächen durch die Folgenutzer zu kontrollieren. ,§17 Um die Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit zu fördern, sind den Folgenutzern in den Volkswirtschaftsplänen besondere staatliche Mittel aus dem zentralen Fonds der Bodennutzungsgebühr zur Verfügung zu stellen. VI. Bergschäden §18 (1) Bergschäden sind die Verletzung des Lebens oder der Gesundheit von Personen sowie der Untergang oder die Beschädigung von Sachen, wenn diese Schäden durch Untersuchungsarbeiten, durch Gewinnungsarbeiten, durch die unterirdische Speicherung, durch Halden, durch Rückstände der Aufbereitung oder durch Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Rekultivierung verursacht worden sind. (2) Bergschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind Beschränkungen der Nutzung im Sinne der Bestimmungen über Bodennutzung und entsprechend auszugleichen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 31) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 31)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X