Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 31); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 19. Mai 1969 31 gegenwärtige oder künftige bergbauliche Einwirkungen ergeben können, sind Bergbauschutzgebiete festzusetzen. (2) Ein Bergbauschutzgebiet ist auch dann festzusetzen, wenn durch die unterirdische Speicherung keine Einwirkungen auf die Tagesoberfläche zu erwarten sind, jedoch der Schutz der speicherfähigen Gesteine vor Beeinträchtigung notwendig ist. (3) Zur Abstimmung der für den Abbau von mineralischen Rohstoffen erforderlichen Maßnahmen mit den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen in den Bereichen sind die Betriebe oder die ihnen übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe verpflichtet, Bergbauschutzgebiete bei den Räten der Bezirke zu beantragen. (4) Die Bezirkstage entscheiden über den Antrag und setzen die Bergbauschutzgebiete fest. Bergbauschutzgebiete von überbezirklicher Bedeutung werden durch den Ministerrat festgesetzt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Lagerstätten medizinisch nutzbarer mineralischer Rohstoffe. Für diese Lagerstätten gelten die hierfür erlassenen Bestimmungen. IV. Nutzung von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen für bergbauliche Zwecke §12 (1) Zur Durchführung der Untersuchungsarbeiten, der Gewinnungsarbeiten, der unterirdischen Speicherung oder der Folgeinvestitionen werden Bodenflächen, Gebäude und Anlagen genutzt. Das Übertragen der Nutzung, das Einräumen der Mitnutzung, das Einhalten von Nutzungsbedingungen und die Übertragung von Eigentumsrechten bzw. der Rechtsträgerwechsel an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen (im folgenden Nutzungsänderung genannt) sind zwischen den Beteiligten vertraglich und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gegen Entgelt festzulegen. (2) Das Entgelt für Nutzungsänderungen umfaßt auch den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen. Es ist grundsätzlich in Geld zu gewähren, soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen Natural- oder Kapazitätsersatz vorgesehen ist. (3) Kommt kein Vertrag gemäß Abs. 1 zustande, können die Nutzungsrechte und Eigentumsrechte oder die Rechtsträgerschaft an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen durch die zuständigen staatlichen Organe beschränkt oder entzogen werden. (4) Gehören die im Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen zur Wohnsubstanz oder dienen sie als Ver-sorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für die Bevölkerung, dann ist für die Übertragung von Rechten daran die Mitwirkung des zuständigen örtlichen Rates erforderlich. V. Wiedernutzbarmachung von Bodenflächen § 13 (1) Die in Ausübung des Untersuchungs-, Gewin-nungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich, qualitätsgerecht und vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke wieder nutzbar zu machen. Ist eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen oder entspricht sie nicht den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen, sind die Bodenflächen für forstwirtschaftliche oder sonstige Zwecke wieder nutzbar zu machen. (2) Bereits vor der bergbaulichen Nutzung der Bodenflächen sind in den Investitionsvorbereitungsund sonstigen Planungsunterlagen in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes Zeitraum, Umfang, Art und Zweck der Wiedernutzbarmachung festzulegen. §14 Die Wiedemutzbarmachung gliedert sich in die Wiederurbarmachung und in die Maßnahmen zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit (Rekultivierung), §15 (1) Die Wiederurbarmachung umfaßt sämtliche Maßnahmen, die im volkswirtschaftlichen und territorialen Interesse notwendig sind, um die in Ausübung des Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. (2) Betriebe, die Bodenflächen in Ausübung des Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzt haben, sind zur Wiederurbarmachung verpflichtet. §16 Die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, die termin-, quali-täts- und quantitätsgerechte Durchführung der Wiederurbarmachung und die unverzügliche Übernahme der wieder urbar gemachten Bodenflächen durch die Folgenutzer zu kontrollieren. ,§17 Um die Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit zu fördern, sind den Folgenutzern in den Volkswirtschaftsplänen besondere staatliche Mittel aus dem zentralen Fonds der Bodennutzungsgebühr zur Verfügung zu stellen. VI. Bergschäden §18 (1) Bergschäden sind die Verletzung des Lebens oder der Gesundheit von Personen sowie der Untergang oder die Beschädigung von Sachen, wenn diese Schäden durch Untersuchungsarbeiten, durch Gewinnungsarbeiten, durch die unterirdische Speicherung, durch Halden, durch Rückstände der Aufbereitung oder durch Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Rekultivierung verursacht worden sind. (2) Bergschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind Beschränkungen der Nutzung im Sinne der Bestimmungen über Bodennutzung und entsprechend auszugleichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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