Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 243 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 243); 243 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 28. November -1969 § 23 (1) Der Beschwerdeausschuß 1st Organ der Volksvertretung und ihr rechenschaftspflichtig. Er kann Entscheidungen staatlicher Organe nicht aufheben. (2) Er berichtet der Volksvertretung mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse der Bearbeitung der bei ihm vorgebrachten Beschwerden der Bürger und über sich daraus ergebende Schlußfolgerungen. (3) Der Rat der jeweiligen Volksvertretung gewährleistet und unterstützt die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses. § 24 (1) Der Beschwerdeausschuß prüft, ob a) die durch die Beschwerde angefochtene Entscheidung der Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Volksvertretung entspricht b) die Entscheidung unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Herstellung der Übereinstimmung zwischen persönlichen Interessen und gesellschaftlichen Erfordernissen erfolgt ist c) die berechtigten Interessen des Bürgers gewahrt wurden d) die Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit beachtet wurden e) die Gründe der Entscheidung ordnungsgemäß erläutert wurden. (2) Zur Überprüfung der Beschwerden müssen die Beschwerdeausschüsse den Beschwerdeführer und den Leiter des örtlichen Staatsorgans, gegen dessen Maßnahme die Beschwerde eingelegt wurde, zu einer Aussprache einladen. Die Beschwerdeausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Entscheidung a) die mit der angefochtenen Entscheidung zusammenhängenden Unterlagen anfordern oder ein-sehen b) die Mitarbeiter und Leiter der betreffenden Fachorgane sowie die zuständigen Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates zur Berichterstattung über, die Sache auffordern c) Ortsbesichtigungen vornehmen d) Gutachten oder Stellungnahmen anderer Staatsorgane sowie von Sachverständigen, gesellschaftlichen Organisationen, Organen und Einrichtungen sowie anderen Bürgern einholen. § 25 (1) Über jede Beschwerde hat der Besch Werdeausschuß eine Entscheidung zu treffen. Sie kann darin bestehen : a) eine Entscheidung über die Sache durch den zuständigen Rat zu beantragen und dazu entsprechende Empfehlungen zu geben. Behandelt der Beschwerdeausschuß eines Kreistages Beschwerden über Entscheidungen der Vorsitzenden der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, beantragt er die erforderliche Entscheidung beim Rat der Stadt bzw. Gemeinde b) die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die Gesetzlichkeit auszusetzen und vom Vorsitzenden des zuständigen Rates ihre unverzügliche Aufhebung zu verlangen c) die Beschwerde an das Staats- und Wirtschaftsorgan zu übergeben, welches gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Bearbeitung und für die Entscheidung zuständig ist oder, d) die Beschwerde abzulehnen. (2) Der Beschwerdeausschuß hat das Recht, bei Weitergabe von Eingaben an die für die Entscheidung zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane eine Information über die Erledigung zu verlangen, wenn der Sachverhalt auf grobe Verletzungen der Rechte der Bürger oder ernste Verstöße gegen die Prinzipien sozialistischer Menschenführung schließen läßt. (3) Erhält der Beschwerdeausschuß durch Eingaben, zu denen noch keine Entscheidung des zuständigen Leiters vorliegt, Hinweise auf grobe Verstöße gegen die Prinzipien sozialistischer Menschenführung durch örtliche Staatsorgane, ist er verpflichtet, die zuständige Kommission der Volksvertretung und den zuständigen Leiter zu informieren und ihnen eine Überprüfung zu empfehlen. (4) Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde dem Beschwerdeführer und dem Leiter des örtlichen Staatsorgans, gegen dessen Maßnahme oder Entscheidung die Beschwerde eingelegt wurde, schriftlich mitzuteilen und schriftlich oder mündlich zu begründen. § 26 (1) Ist der Beschwerdeausschuß mit der Entscheidung des Rates über eine von ihm behandelte Beschwerde nicht einverstanden oder kommt der Rat dem Verlangen nach Aufhebung einer Entscheidung nicht nach, ist er verpflichtet, die Angelegenheit der Volksvertretung zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses ergeben oder wenn der Beschwerdeausschuß eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Angelegenheit feststellt. (2) Der Bescherdeausschuß kann im Interesse der Klärung von mit Beschwerden zusammenhängenden sachlichen Problemen oder Fragen der staatlichen Leitungstätigkeit dem Rat, den zuständigen Kommissionen der Volksvertretung und anderen Staatsorganen empfehlen, sich mit diesen Problemen, mit dem Verhalten und der Arbeitsweise von Leitern und Mitarbeitern zu befassen. Abschnitt VI i Gewährleistung der Durchführung des Erlasses § 27 (1) Der Staatsrat übt die ständige Aufsicht über die Durchführung dieses Erlasses aus.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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