Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 67

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 67 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 67); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 22. Januar 1968 67 §126 Richterliche Vernehmung (1) Wird der Beschuldigte oder der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Bei der Vernehmung ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten der Grund der Verhaftung mitzuteilen. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen und Beweiserhebungen zu beantragen. Die Aussagen und Beweisanträge des Beschuldigten oder des Angeklagten sind zu Protokoll zu nehmen. Weiterhin ist zu vermerken, welche Angehörigen des Beschuldigten, des Angeklagten oder welche anderen Personen benachrichtigt werden sollen. (3) Wird der Beschuldigte oder der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehls ergriffen und einem anderen Gericht vorgeführt als dem, das den Haftbefehl erlassen hat, hat der vernehmende Richter das Protokoll über die Verkündung des Haftbefehls sofort diesem zuzustellen. Gründe, die gegen die Verhaftung sprechen, sind im Protokoll zu vermerken. Der vernehmende Richter hat dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, die Gründe, die für die Aufhebung des Haftbefehls sprechen, unverzüglich mitzuteilen, damit dieses über die Aufhebung des Haftbefehls entscheiden kann. (4) Der Staatsanwalt hat zu veranlassen, daß der vorläufig Festgenommene, sofern er nicht sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Kreisgericht vorgeführt wird. Er ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Vorführung, zu vernehmen. (5) Wird der Erlaß des Haftbefehls abgelehnt, kann der Staatsanwalt den Beschuldigten oder den Angeklagten erneut vorläufig festnehmen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den ablehnenden Beschluß Beschwerde einlegt. In diesem Fall hat das Gericht die Akten sofort dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Dieses hat innerhalb 24 Stunden zu entscheiden. , §127 Beschwerde Der Verhaftete hat gegen den erlassenen Haftbefehl das Recht der Beschwerde. Bei der Verkündung des Haftbefehls ist er über dieses Recht zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken. Verspätet eingelegte Beschwerden verpflichten zur Haftprüfung. §128 Benachrichtigung von Angehörigen (1) Der Staatsanwalt hat Angehörige des Verhafteten sowie dessen Arbeitsstelle von der Verhaftung innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen. Wird der Zweck der Untersuchung dadurch gefährdet, ist die Benachrichtigung sofort nach Wegfall der Gefährdungsgründe vorzunehmen. (2) Hat der Verhaftete an der Benachrichtigung anderer Personen ein wesentliches Interesse, sind auch diese vom Staatsanwalt zu benachrichtigen, soweit es mit dem Untersuchungszweck zu vereinbaren ist. §129 Fürsorgemaßnahmen (1) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane haben dafür Sorge zu tragen, daß 1. minderjährige oder pflegebedürftige Personen, die infolge einer Inhaftierung des Beschuldigten oder des Angeklagten ohne Aufsicht bleiben, der Fürsorge der Verwandten oder anderer Personen oder Einrichtungen übergeben werden; 2. Maßnahmen zum Schutze des Vermögens und der Wohnung des Verhafteten ergriffen werden, wenn diese infolge der Inhaftierung erforderlich sind. (2) Mit dem Verhafteten sind die notwendigen Maßnahmen zu besprechen; über das Veranlaßte ist er zu unterrichten. §130 Vollzug der Untersuchungshaft (1) Dem Verhafteten dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erfordern. ** (2) Der Verhaftete soll getrennt von Verurteilten und, sofern er jugendlich ist, auch getrennt von erwachsenen Personen untergebracht werden. (3) Der Verhaftete ist in Einzelhaft unterzubringen, wenn es die Ermittlungen erfordern. (4) Weisungen über den Vollzug der Untersuchungshaft kann im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren das Gericht erteilen. In dringenden Fällen kann der Anstaltsleiter vorläufige Anordnungen treffen; sie bedürfen der Bestätigung des Staatsanwalts oder des Gerichts. § 131 Haftprüfung (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Gericht haben jedei-zeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Das Ergebnis ist zum Zwecke der Nachprüfung aktenkundig zu machen. (2) Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist im Ermittlungsverfahren (§103) hat der zuständige Staatsanwalt auch über die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. (3) Die Prüfungspflicht obliegt auch den Untersuchungsorganen. Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weggefallen sind. §132 Aufhebung des Haftbefehls (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. Er ist insbesondere aufzuheben, wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Der Verhaftete ist sofort zu entlassen. (2) Nach Aufhebung des Haftbefehls kann der Staatsanwalt den Angeklagten erneut vorläufig festnehmen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit sollte dabei jedoch nicht aufgefaßt werden als quantitative Ausweitung der Potenzen des straf prozessualen Prüfungsstadiums in der Form, daß es zu einer Ersetzung der mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung allseitig zu festigen und die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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