Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 58 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 58); 58 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 22. Januar 1968 Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist. (2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen. §59 Art und Weise der Übergabe (1) Die Übergabe erfolgt durch eine schriftliche, begründete, dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zuzustellende Entscheidung; die Übergabe ist dem Anzeigenden, dem Geschädigten und dem Beschuldigten durch einen begründeten Bescheid mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch in einer persönlichen Aussprache erfolgen. (2) Die Übergabeentscheidung hat insbesondere eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel, eine Einschätzung der Handlung unter Angabe des verletzten Strafgesetzes, eine tatbezogene Einschätzung der Persönlichkeit des Täters, die Gründe für die Übergabe und Hinweise auf die Ursachen und Bedingungen der Handlung zu enthalten. §60 Aufhebung der Übergabeentscheidung (1) Das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege kann gegen die Übergabe bis zum Abschluß der Beratung Einspruch beim übergebenden Rechtspflegeorgan ein-legen, wenn nach seiner Meinung die Ubergabevoraussetzungen nicht vorliegen oder die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege geeignet ist. (2) Das Rechtspflegeorgan hat die Ubcrgabeentschei-dung aufzuheben, wenn sich bei der nochmaligen Überprüfung herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Übergabe nicht vorliegen. Anderenfalls ist die Übergabeentscheidung zu bestätigen und die Bestätigung dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zuzustellen. Die Bestätigung der Übergabeentscheidung ist für das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege verbindlich. Die Aufhebung der Übergabeentscheidung ist dem Anzeigenden, dem Geschädigten und dem Beschuldigten mitzuteilen. (3) Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Einladung nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege, ist die Sache an das übergebende Rechtspflegeorgan zurückzugeben. Dieses hat di.e Übergabeentscheidung aufzuheben, wenn die im Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Vierter Abschnitt Verteidigung § 61 Recht auf Verteidigung (1) Das Recht auf Verteidigung umfaßt das Recht des Beschuldigten oder des Angeklagten, die Beschuldigung kennenzulernen; über die Beweismittel unterrichtet zu werden; alles vorzubringen, was die erhobene Beschuldigung ausräumen oder seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern kann; sich selbst zu verteidigen und sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen; Beweisanträge und andere Anträge zur Durchführung des Verfahrens zu stellen; Rechtsmittel einzulegen. (2) Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane haben das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten. Sie haben den Beschuldigten oder den Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstadium über seine Rechte zu belehren. §62 Wahl des Verteidigers (1) Als Verteidiger kann jeder in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Rechtsanwalt gewählt werden. (2) Hat der Beschuldigte oder der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter, kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. § 63 Bestellung eines Verteidigers (1) In allen Strafverfahren erster und zweiter Instanz vor dem Obersten Gericht und in Strafverfahren erster Instanz vor dem Bezirksgericht ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, sofern er noch keinen selbst gewählt hat. (2) In Strafverfahren vor dem Kreisgericht und in Strafverfahren zweiter Instanz vor dem Bezirksgericht hat das Gericht einen Verteidiger zu bestellen, wenn die Sache das erfordert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte*durch physische oder psychische Mängel in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte behindert ist oder die Sprache, in der das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, nicht beherrscht. Wird das persönliche Erscheinen eines inhaftierten Angeklagten zur Hauplverhandlung zweiter Instanz nicht angeordnet, ist ihm auch ein Verteidiger zu bestellen. (3) Soweit es die Sache erfordert, hat der Staatsanwalt bereits vor Erhebung der Anklage bei Gericht die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. (4) Der bestellte Verteidiger ist verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er durch das Gericht von dieser Verpflichtung entbunden werden. (5) Der Beschuldigte und der Angeklagte können auf die Bestellung eines Verteidigers verzichten. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, kann auf die Bestellung nicht verzichtet werden. (6) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte sich selbst einen Verteidiger wählt und dieser die Wahl annimmt. §64 Rechte des Verteidigers (1) Der Verteidiger hat das Recht, den Beschuldigten oder den Angeklagten zu sprechen; Beweisanträge zu stellen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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