Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 22. Januar 1968 3. Abschnitt Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt §196 Herbeiführung eines schweren Verkchrsunfalis (1) Ein schwerer Verkehrsunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall im Bahn- oder Straßenverkehr, in der Luftfahrt oder Schiffahrt der Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt wird oder bedeutende Sachwerte beschädigt oder vernichtet werden. (2) Wer fahrlässig einen schweren Verkehrjsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder- mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Wurde durch den Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen. (3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. mehrere Menschen getötet werden; 2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt. §197 Gefährdung der Sicherheit iin Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Be Währung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. §198 , Angriffe auf das Verkehrswesen (1) Wer vorsätzlich auf Verkehrswegen Hinderniss bereitet, Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warn- odei. Signalanlagen oder -mittel oder andere Verkehrseinrichtungen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, entfernt oder mißbräuchlich benutzt und dadurch eine Gemeingefahr vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Wer durch die Tat einen schweren Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft. (3) Wer durch die Tat außerordentlich schwerwiegende Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (4) Wer durch die Tat bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (5) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auch die Vorbereitung strafbar. §199 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Vcrkehrsunfall (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wer nach einem Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. §200 Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfähigkeit wesentlich- vermindernder Mittel erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs ausiibt, obwohl die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Rechtspflichten infolge der im Absatz 1 genannten Umstände erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht. (3) Wenn der Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. § 201 Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (1) Wer Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- oder Schienenfahrzeuge, zu deren Führung eine Erlaubnis erforderlich ist, gegen den Willen des Berechtigten benutzt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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