Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 362

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 362); 362 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 25. November 1968 3. wenn Umstände dafür vorliegen, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet, 4. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört; von dem Inhaber des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird, es sei denn, daß eine Umschreibung des Zeichens nach § 10 Abs. 2 erfolgt. §14 Liegt ein Löschungsgrund nach § 13 vor oder ist das Zeichen für einen anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldet und bereits im Warenzeichenregister eingetragen, so kann auch ein Dritter, sofern er berechtigtes Interesse nachweist, die Löschung des Zeichens beantragen, nachdem er den Zeicheninhaber unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, die Löschung nach § 12 zu beantragen. Der Antrag ist unter gleichzeitiger Zahlung einer Gebühr an das Amt für Erfindungs- und Patentwesen zu richten. Die Gebühr kann erstattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt werden, wenn der Antrag für begründet befunden wird. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt der Antrag als nicht gestellt. § 15 Soll das Zeichen nach § 13 von Amts wegen oder nach § 14 auf Antrag eines Dritten gelöscht werden, so gibt das Amt für Erfindungs- und Patentwesen dem Inhaber zuvor Nachricht. Widerspricht dieser innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht der Zeicheninhaber, so entscheidet das Amt für Erfindungs- und Patentwesen, wenn die Löschung durch einen Dritten beantragt worden ist, nach Ladung und Anhörung der Beteiligten. Soll die Löschung von Amts wegen erfolgen, so ist der Zeicheninhaber auf Antrag anzuhören. In dem Beschluß kann das Amt für Erfindungs- und Patentwesen nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder durch eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Dies gilt auch dann, wenn auf das Warenzeichen verzichtet oder der Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. 7. Verfahren vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen § 16 (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung und Löschung von Warenzeichen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren erledigt. Tritt ein Warenzeichen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder in Kraft, so entstehen in der Zeit zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten keine Mitbenutzungsrechte. (2) Im Amt für Erfindungs- und Patentwesen werden gebildet: 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Warenzeichenanmeldungen, 2. eine Warenzeichen-Verwaltungsstelle für Angelegenheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen sind, 3. Spruchstellen für die Löschung von Warenzeichen, 4. Spruchstellen für Beschwerden in Warenzeichensachen. (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer) wahr. (4) Die Spruchstellen für die Löschung von Warenzeichen und die Spruchstellen für Beschwerden in Warenzeichensachen beschließen in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. (5) In den Spruchstellen sowie im Senat dürfen nicht solche Mitglieder mitwirken, die an der Fassung des angefochtenen Beschlusses beteiligt gewesen sind. §17 (1) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch den die Löschung angeordnet wird, kann der Inhaber des Zeichens innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung unter gleichzeitiger Entrichtung einer Gebühr Beschwerde einlegen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt. Dies gilt nicht, wenn der angefochtene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrensmangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Gebühren rechtfertigen würde, ihn aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. In der Entscheidung über die Beschwerde kann auch angeordnet werden, daß die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. (2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerde-Spruchstelle vorzulegen. Ist die Beschwerde nicht statthaft oder ist sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig, verworfen. Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen entschieden werden, die in dem angegriffenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist dem Beschwerdeführer und der Stelle, die den Beschluß gefaßt hat, zuvor Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. §18 Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwälte über Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. 8. Wirkung des Warenzeichens § 19 (1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dgl. das Zeichen anzubringen. (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für die Löschung Vorgelegen hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die im Vortrag dargelegten Erkenntnisse und Probleme als Anregung zu werten, die konkrete Situation in der Untersuchungshaftanstalt kritisch zu analysieren und entsprechende Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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