Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 356

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 356 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 356); 356 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 25. November 1968 (2) Die Vericherungseinrichtungen unterstützen die Betriebe und ihre gesellschaftlichen Organe, insbesondere die Produktionskomitees und die Gesellschaftlichen Räte, die Gewerkschaftsleitungen, sowie die übergeordneten Organe der Betriebe bei der Mobilisierung der Werktätigen zur Schadenverhütung. Sie haben diese Organe sowie die zuständigen Staatsorgane über festgestellte Verstöße bei der Durchsetzung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes oder anderer die Sicherheit und Ordnung in den Betrieben betreffenden Bestimmungen zu unterrichten. (3) Bei der Feststellung von Gefahrenquellen haben die Versicherungseinrichtungen die Leiter der Betriebe schriftlich aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit unverzüglich zu troffen und die Gefahrenquellen in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden festgestellte Gefahrenquellen durch die Betriebe nach Aufforderung nicht in der angesetzten Frist beseitigt, so können die Versicherungseinrichtungen den Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden bis zur Beseitigung der aufgezeigten Gefahrenquellen aussetzen. Für die zusätzliche Unfallversicherung der Werktätigen kann der Versicherungsschutz nicht ausgesetzt werden. (4) In den’Bedingungen für die Versicherungen wird zur ökonomischen Stimulierung der Schadenverhütung l'estgelegt. in welchem Umfange die Betriebe Schäden selbst zu tragen haben. (5) Gute Arbeit der Betriebe, Brigaden und einzelner Werktätiger zur Verhinderung und Beseitigung von Schäden kann von den Versicherungsei nrichtungen materiell anerkannt werden. §4 Mitwirkung der Werktätigen (1) Um den Versicherungsschutz entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu gestalten und um die Erfahrungen und die schöpferische Mitarbeit der Werktätigen zu nutzen, sind bei den Versicherungseinrichtungen Beiräte für die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft zu bilden. (2) Die Betriebe stellen den Versicherungseinrichtungen auf Anforderung Mitarbeiter als Gutachter für eine sachkundige und schnelle Feststellung von Schäden zur Verfügung. §5 Arten der Versicherung (1) Der Versicherungsschutz für die Betriebe erfolgt in Form der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung. (2) Der Versicherungsschutz ist als Pflichtversicherung zu gestalten, wenn das gesamtgesellschaftliche Interesse diese Form des Schutzes gegen Schadenereignisse erfordert, insbesondere wenn damit wirksam zur Kontinuität des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses beigetragen werden kann Reserven ökonomisch und rationell nur in Form einer Pflichtversicherung gebildet werden können eine zusätzliche finanzielle Sicherung für die Werktätigen gewährleistet werden soll. (3) Freiwillige Versicherungen sind unter Berücksichtigung der Belange der Betriebe in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu gestalten. Die Betriebe entscheiden eigenverantwortlich über den Abschluß freiwilliger Versicherungen. §6 Pflichtversicherung (1) Der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Betriebe umfaßt: a) Schäden an Grundmitteln und materiellen Umlaufmitteln durch Elementarereignisse, Brand, Explosion, Implosion oder Luftfahrzeuge b) Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aus dem Halten oder dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitskraftfahrzeugen gegen die Betriebe erhoben werden c) Unfälle der Werktätigen die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu den Betrieben stehen bzw. ehrenamtlich oder nebenberuflich für diese tätig sind, wenn Unfälle in Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb eintreten und diese einen dauernden Körperschaden von mindestens 50 % oder den Tod zur Folge haben. (2) Der Ministerrat kann den Umfang der Pflichtversicherung für bestimmte Bereiche der Volkswirtschaft bzw. für bestimmte Arten von Grund- oder Umlaufmitteln einschränken oder erweitern. §7 Freiwillige Versicherungen (1) Die freiwilligen Versicherungen sind so zu gestalten, daß die durch die Versicherungsbeziehungen gegebenen Möglichkeiten zur ökonomischen Stimulierung von Maßnahmen der Schadenverhütung und zur Beseitigung von Schadenursachen genutzt werden der kontinuierliche Reproduktionsprozeß in allen Bereichen der Wirtschaft durch den finanziellen Ausgleich eingetretener Schadenereignisse und Störungen in Übereinstimmung mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Betriebe unterstützt wird aktiv und zielgerichtet auf die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in den Betrieben eingewirkt wird. (2) Zu den freiwilligen Versicherungen gehören insbesondere die Versicherung von Schadenersatzansprüchen gegen den Betrieb (Haftpflichtversicherung) die Versicherung für Schäden an transportierten Gütern (Transpor t versi ch eru n g) die Versicherung für Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (Kaskoversicherung) die Versicherung für Schäden durch Leitungswasser (Leitungs wässerschaden Versicherung). /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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