Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 33 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 33); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 22. Januar 1968 33 rung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. §162 Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer 1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht; 2. '■ die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat; 3. wiederholt mit großer Intensität handelt; 4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist. (2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 161 erfolgen. § 163 Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 164 Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Beschädigung begeht, wer 1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht; 2. durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet; 3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist. 2. Abschnitt Straftaten gegen die Volkswirtschaft §165 Vertrauensmißbrauch (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis miß- braucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht oder erhebliche persönliche Vorteile für sich oder andere erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer die Tat als Organisator einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat. wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. Wirtschaftsschädigung §166 (1) Wer Produktionsmittel ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieljt und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 167 (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht. (2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 be-zeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrlässig wirtschaftliche Schäden verursacht, § 168 Schädigung des Tierbestandes (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung,’ Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfange verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht. (2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verlet-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration des während des Treffs, Überlegungen hinsichtlich eines zweckmäßigen und wirksamen Treff verlauf Entsprechend der Bedeutsamkeit des Treffs ist festzulegen, ob die schriftlich erfolgen muß und mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter des Operativ-Technischen Sektors die notwendigen Festlegungen zu treffen. Zur Alarmierung des Mitarbeiterbestandes in Objekten der Kreis- und Objektdienstctellen sind geeignete Einrichtungen zur Signalgebung zu installieren.

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