Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 309

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 309 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 309); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 15. Oktober 1968 309 dens, Geldbuße, Herausgabe von Sachen, Vornahme von Reparaturen, Ordnungsstrafe und Erstattung von Auslagen kann vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden. (2) Der Anspruchsberechtigte kann beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit beantragen. Das gleiche Recht hat hinsichtlich Geldbuße und Ordnungsstrafe der örtliche Rat (§ 58 Abs. 2): §60 (1) Über die Vollstreckbarkeit (§ 59) entscheidet die Zivilkammer des Kreisgerichts durch Beschluß. Sie hat zu prüfen, ob der Beschluß der Schiedskommission unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustandegekommen und rechtskräftig ist und ob er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Beschluß der Schiedskommission ohne mündliche Verhandlung für vollstreckbar erklärt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit vorliegen, ist über den Antrag nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. (2) Die Zivilkammer kann den Beschluß der Schiedskommission vollstreckungsfähig gestalten, wenn das dem Ergebnis der Beratung der Schiedskommission entspricht und in der mündlichen Verhandlung hierüber Klarheit erzielt worden ist. (3) Liegen die genannten Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit nicht vor oder verletzt der Beschluß der Schiedskommission Grundsätze des sozialistischen Rechts oder ist die Vollstreckung nicht zulässig, versagt die Zivilkammer die Vollstreckbarkeit durch begründeten Beschluß. Der Anspruch kann beim Kreisgericht geltend gemacht werden. (4) Der Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden. (5) Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel gegeben. VI. Besondere Bestimmungen §61 Dauer der Enlscheidungswirkung (1) Die Entscheidungen der Schiedskommission über Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und arbeitsscheues Verhalten und die festgelegten Erziehungsmaßnahmen bleiben für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Einspruchsfrist-wirksam, soweit hierfür in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht eine längere Frist festgelegt ist. (2) Die Vollstreckung von Ansprüchen aus Beschlüssen der Schiedskommission (§ 59) ist auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen möglich. §62 Besonderheiten der Verantwortlichkeit (1) Über Vergehen, bei denen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen, sowie über Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten von Angehörigen der bewaffne- ten Organe kann die Schiedskommission nicht beraten und entscheiden. Die Angehörigen der bewaffneten Organe unterliegen insoweit der Disziplinarbefugnis der Kommandeure oder der Leiter der Dienststellen. (2) Wird wegen eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit eines Angehörigen der bewaffneten Organe die Sache der Schiedskommission übergeben, erklärt sie sich für nicht zuständig und gibt die Sache an das übergebende Organ zurück. (3) Wird wegen einer Verfehlung eines Angehörigen der bewaffneten Organe Antrag bei der Schiedskommission gestellt oder ihr eine solche Sache übergeben, leitet sie den Antrag oder die Übergabeentscheidung dem zuständigen Kommandeur oder dem Leiter der Dienststelle zu oder verweist den Antragsteller an den Kommandeur oder den Leiter der Dienststelle. VII. Leitung und Unterstützung der Schiedskommissionen §63 Aufgaben der Kreisgerichte (1) Die Kreisgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch die regelmäßige Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen, durch Analyse und Verallgemeinerung der Tätigkeit der Schiedskommissionen und durch gerichtliche Überprüfung (§§ 55, 56) und Durchsetzung der Beschlüsse der Schiedskommissionen (§ 60). (2) Bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen arbeiten die Kreisgerichte mit den anderen Rechtspflegeorganen, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den Kreisvorständen des FDGB zusammen. (3) Zur Unterstützung der Kreisgerichte bei der Leitung der Schiedskommissionen und zur Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Organen wird beim Direktor des Kreisgerichts ein Beitrat für Schiedskommissionen tätig, in dem Vertreter der in Abs. 2 genannten Organe und Vorsitzende von Schiedskommissionen mitwirken. §64 Aufgaben der Bezirksgerichte (1) Die Bezirksgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Sie sichern vor allem, daß die Kreisgerichte ihre Aufgaben bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen erfüllen. (2) Zur Unterstützung der Bezirksgerichte und zur Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Organen wird beim Präsidium ein Beirat für Schiedskommissionen tätig, der entsprechend dem Beirat beim Kreisgericht zusammengesetzt ist. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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