Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 15. Oktober 1968 Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten §55 (1) Die Konfliktkommission berät zur gütlichen Beilegung von einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten' zwischen Bürgern wegen Geldforderungen Streitigkeiten wegen der Erfüllung rechtsverbindlich festgelegter Unterhaltsverpflichtungen anderen Rechtsstreitigkeiten mit einfachem Sachverhalt zwischen Bürgern, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten insbesondere im Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft entstehen einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Betrieb und Betriebsangehörigen. Die Konfliktkommission ist bei Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 5Ü0 M zuständig. (2) Anträge auf Beratung können ein oder mehrere Bürger, bei Streitigkeiten, die sich im Zusammenleben der Bürger in den Haus- und Wohngemeinschaften ergeben, auch Hausgemeinschaftsleitungen stellen. Anträge für den Betrieb stellt der Betriebsleiter oder ein leitender Mitarbeiter des Betriebes. §56 (1) Die Beratung erfolgt in Anwesenheit des Antragstellers und Antragsgegners. Ist das Erscheinen des Antragstellers oder des Antragsgegners aus wichtigen Gründen, wie längere Krankheit oder längere Abwesenheit, nicht möglich, kann er sich durch einen Bürger vertreten lassen. (2) Die Konfliktkommission wirkt in der Beratung darauf hin, daß Antragsteller und Antragsgegner eine den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entsprechende Einigung erzielen. Sie bestätigt eine solche Einigung durch Beschluß. Bei der Einigung über Geldforderungen soll eine angemessene Zahlungsfrist oder Ratenzahlung vereinbart werden. (3) Können Antragsteller und Antragsgegner keine Einigung erzielen, kann auf ihren gemeinsamen Antrag über den Streitfall von der Konfliktkommission entschieden werden, soweit der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. §57 (1) Die Konfliktkommission kann bis zum Schluß der Beratung den Antrag auf Behandlung der Sache ablehnen, wenn sich ergibt, daß der Sachverhalt nicht einfach, durch Befragen des Antragstellers, des Antragsgegners und anderer Bürger nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. (2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurückzunehmen. (3) Erscheint der Antragsteller oder der Antragsgegner unbegründet nicht zur Beratung oder kann we- der eine Einigung erreicht noch eine Entscheidung nach § 56 Abs. 3 getroffen werden, stellt die Konfliktkommission die Beratung durch Beschluß ein. (4) Der Antragsteller ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 darauf hinzuweisen, daß er sich an das Kreisgericht wenden kann. V. Einspruch und Durchsetzung der Entscheidung §58 Einspruchsrecht (1) Antragsteller und Antragsgegner bei arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten, der wegen eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Schulpflichtverletzung beschuldigte Bürger der Antragsteller im Falle einer Beleidigung, Verleumdung oder eines Hausfriedensbruches haben das Recht, gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses in schriftlicher Form Einspruch beim Kreisgericht einzülegen oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle zu erklären. Dieses Recht hat auch der Geschädigte, soweit es die Entscheidung über die Wiedergutmachung des Schadens betrifft. Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, können auch die Erziehungsberechtigten Einspruch einlegen. (2) Der Einspruch gegen die Bestätigung einer Einigung in einer arbeits- oder zivilrechtlichen Streitigkeit kann nur damit begründet werden, daß eine Einigung nicht Vorgelegen hat oder diese gegen Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt. (3) Der Staatsanwalt des Kreises, in dessen Bereich sich die Konfliktkommission befindet, kann gegen jede Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung Einspruch beim zuständigen Kreisgericht einlegen, wenn die Entscheidung oder einzelne Verpflichtungen nicht dem Gesetz entsprechen. (4) Für die Entscheidung über den Einspruch ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich die Konfliktkommission befindet. §59 Entscheidung über den Einspruch Für das Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt die Arbeitsgerichtsordnung vom 29. Juni 1961 (GBl. II S. 271). Für das Verfahren vor dem Kreisgericht in den anderen Sachen finden die §§ 55 bis 57 der Schiedskommissionsordnung vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 299) entsprechende Anwendung. Durchsetzung der Entscheidung §60 (1) Der Bürger soll übernommene oder ihm als Erziehungsmaßnahme auferlegte Verpflichtungen freiwillig erfüllen. (2) Die Zahlung einer Geldbuße erfolgt an den Rat der Gemeinde, den Rat der Stadt oder des Stadtbezirkes, in dessen Bereich der Bürger wohnt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 296) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 296)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X