Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 292 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 15. Oktober 1968 §28 (1) Der Antrag des Betriebsleiters auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin (§ 109, Ab. 3 GBA) hat vor allem zu enthalten die Darstellung der Disziplinverletzung die festgestellten Ursachen und Bedingungen die Einschätzung der Persönlichkeit des Werktätigen. (2) Die Konfliktkommission kann den Antrag zurückweisen, wenn die Sache nicht zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet ist. §29 (1) Führt die Konfliktkommission ein erzieherisches Verfahren wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin (§ 28) durch, kann sie nach Durchführung der Beratung von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn der erzieherische Zweck erreicht ist. Dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden: Die Verpflichtung des Werktätigen, sich vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt. Andere Verpflichtungen des Werktätigen, die der Durchsetzung des Erziehungszieles dienen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt. Dem Werktätigen wird eine Rüge ausgesprochen. (3) Die Konfliktkommission kann Verpflichtungen des Arbeitskollektivs zur Erziehung des Werktätigen bestätigen. §30 (1) Bleibt in Arbeitsrechtssachen der Antragsteller unbegründet auch der zweiten Beratung fern, gilt der Antrag als zurückgenommen. Dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Erscheint der Antragsgegner auch zur zweiten Beratung unbegründet nicht, kann die Konfliktkommission in seiner Abwesenheit entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und der Antragsteller eine Entscheidung beantragt. Bleibt der Antragsgegner eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin unbegründet der zweiten Beratung fern, hat die Konfliktkommission den Antrag innerhalb einer Woche zurückzugeben. (3) Kann die Konfliktkommission nicht entscheiden, können die Ansprüche unmittelbar beim zuständigen Kreisgericht geltend gemacht werden. Beratung wegen Vergehen §31 (1) Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der Bürgei’, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft schädigen. (2) Über Vergehen berät und entscheidet die Konfliktkommission, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Bürgers die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Bürgers eine wirksame erzieherische Einwirkung durch die Konfliktkommission zu erwarten ist. Diese Strafsachen werden durch die staatlichen Organe der Rechtspflege übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Bürger seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache der Konfliktkommission auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Bürgers infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist. (3) Unter diesen Voraussetzungen berät und entscheidet die Konfliktkommission über alle Vergehen, insbesondere über Vergehen gegen das sozialistische und persönliche Eigentum Körperverletzungen Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. § 32 (1) Die Übergabe an die Konfliktkommission erfolgt durch die Untersuchungsorgane, den Staatsanwalt oder durch das Gericht in Form einer schriftlich begründeten Entscheidung. (2) Zur Sicherung der gründlichen Beratung der Sache haben die Übergabeentscheidungen vor allem zu enthalten eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel eine Einschätzung der Handlung unter Angabe des verletzten Strafgesetzes eine tatbezogene Einschätzung der Persönlichkeit des Bürgers die Gründe für die Übergabe an die Konfliktkommission Hinweise auf die Ursachen und Bedingungen der Handlung. Ist ein Schaden entstanden, sind der Schadenersatzantrag und die Anschrift des Geschädigten beizufügen. (3) Jedes Organ, das eine Sache übergibt, ist dafür verantwortlich, daß die Konfliktkommission bei der Behandlung derselben unterstützt wird. §33 (1) Die Konfliktkommission kann gegen die Übergabe bis zum Abschluß ihrer Beratung beim übergebenden Organ Einspruch einlegen, wenn nach ihrer Meinung die Übergabevoraussetzungen (§31 Abs. 2) nicht vorliegen oder die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor der Konfliktkommission geeignet ist. (2) In diesen Fällen hat das übergebende Organ seine Entscheidung zu überprüfen. Die durch erneute Entscheidung bestätigte Übergabe ist für die Konfliktkommission verbindlich. §34 (1) Die Konfliktkommission kann nach Durchführung der Beratung von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn das Verhalten des beschuldigten Bürgers gezeigt hat, daß er seinen Fehler eingesehen und begonnen hat, ihn zu überwinden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Staatsgrenze und das Grenzgebiet vor Angriffen aus der Tiefe frei zu halten. Die bestehenden Sicherungsvarianten sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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