Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 253

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 253 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 253); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 14. Juni 1968 253 b) die Verpflichtung des § 14, die Tiere vor vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigungen aller Art zu schützen, nicht einhält 3. einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, sofern darin auf diese Strafbestimmungen verwiesen wird wird mit Geldstrafe, öffentlichem Tadel, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. § 11 OrdnungsstraTbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig staatlich angeordnete Maßnahmen des Strahlenschutzes nicht ordnungsgemäß durchführt, erschwert oder verhindert oder in leichten Fällen Zuwiderhandlungen nach § 10 begeht, kann mit Verweis f/der Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die hierzu ermächtigten Mitarbeiter der für die Überwachung zuständigen staatlichen Kontrollorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszu-sprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG - (GBl. I S. 101).“ 32. Abschnitt XI des Gesetzes vom 20. Juni 1962 über das Veterinärwesen (GBl. I S. 55) erhält folgende Fassung: „Abschnitt XI Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen § 30 (1) Wer vorsätzlich veterinärgesetzliche Bestimmungen oder Weisungen veterinärmedizinischer Fachorgane zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und besonderen Gefahren für die Tierbestände oder der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verletzt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurtei- c) die Verpflichtungen des § 15 nicht einhält kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Wird eine Handlung nach Abs. 1 vorsätzlich durch einen Tierarzt begangen, kann ihm neben der Ordnungsstrafe die Approbation entzogen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der zuständigen veterinärmedizinischen Facborgane. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG - (GBl. I S. 101).“ 33. § 4 des Gesetzes vom 6. September 1950 über die Schutzimpfung der Rinder gegen Maul- und Klauenseuche (GBl. S. 988) erhält folgende Fassung: „§ 4 Strafhinweia Zuwiderhandlungen werden nach § 30a des Gesetzes vom 20. Juni 1962 über das Veterinärwesen (GBl. I S. 55) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen nach § 30 des gleichen Gesetzes strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.“ 34. § 31 des Tierzucht-Gesetzes vom 20. Juni 1962 (GBl. I S. 60) erhält folgende Fassung: „§ 31 Ordnungsstrafbestimmung lung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht. (2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig erhebliche Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (3) Der Versudi ist strafbar. § 30a (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die schriftlichen Weisungen der Leiter der veterinärmedizinischen Fachorgane und der . von ihnen besonders beauftragten Tierärzte entsprechend § 13 Abs. 2 nicht befolgt (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) nicht gekörte, abgekörte oder Vatertiere ohne Deckerlaubnis zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet b) Vatertiere zu Körungen entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen nicht vorstellt c) die Weisungen des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik oder seiner für die Tierzucht zuständigen Fachorgane bezüglich der Kennzeichnung der Tiere, der Unfruchtbarmachung oder Schlachtung nicht gekörter oder abgekörter Vatertiere nicht befolgt d) gekörte Vatertiere außer Geflügel ohne Genehmigung der für die Tierzucht zuständigen Fachorgane der WB Tierzucht unfruchtbar macht, unfruchtbar machen läßt oder schlachtet;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel Bestandteil operativer Spiele. Dazu können alle operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit , Potenzen anderer staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen genutzt werden.

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