Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 249

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 249 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 249); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: HrJurü 1968 249 5. die ihm durch dieses Gesetz oder Anordnungen zu diesem Gesetz auferlegten Pflichten bei der Ausübung einer Funkertätigkeit, für die der Besitz eines Funkzeugnisses nicht vorgeschrieben ist, verletzt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (3) Wer vorsätzlich 1. anmeldepflichtige Rundfunkempfangsanlagen oder Hochfrequenzanlagen ohne Anmeldung oder entgegen den Betriebsbedingungen errichtet oder betreibt 2. genehmigungs- oder anmeldepflichtige Fernmeldeanlagen sowie Hochfrequenzanlagen ohne die erforderliche Abnahmebestätigung des der Fertigung zugrunde gelegten Musters fertigt 3. genehmigungspflichtige Drahtfernmeldeanlagen ohne Genehmigung oder entgegen den - Bedingungen einer Genehmigung errichtet oder betreibt 4. als Fahrzeugeigner oder Fahrzeugführer den Bestimmungen über die Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen mit Fernmeldeanlagen oder über die Ausübung von Funkdiensten, für die der Besitz eines Funkzeugnisses oder eines anderen Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zuwiderhandelt 5. die in Anordnungen zu diesem Gesetz vorgeschriebene Überwachung von Fernmeldeanlagen verhindert oder stört oder die in Ausübung der Überwachung oder des Kontrollrechts der Deutschen Post verlangten Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt 6. wiederholt oder in erheblichem Umfang Gebühren hinterzieht kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post. (5) Für die Durchführung des Ordnungsslraf-verfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 1C1).“ b) § 66 wird gegenstandslos. c) Im § 64 ist anstelle von ,.gemäß §§ 56 bis 63“ zu setzen gemäß §§ 202 bis 205 des StGB und § 63 dieses Gesetzes“. 23. § 7 der Zweiten Verordnung vom 20. August 1959 über das Deutsche Rote Kreuz (GBl. I S. 667) erhält folgende Fassung: ,§ 7 (1) Wer unbefugt das Wahrzeichen oder die Bezeichnung ,Rotes Kreuz1, .Roter Halbmond* oder .Roter Löwe mit roter Sonne" verwendet, wird von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwor- tung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Das gleiche gilt für den unberechtigten Gebrauch des Organisationszeichens, der Organisa-tionsfahne sowie der Wimpel des Deutschen Roten Kreuzes.“ 1960 24. § 14 der Verordnung vom 12. Mai 1960 über die Oberste Bergbehörde (GBl. I S. 386) erhält folgende Fassung: ,§ 14 Strafbestimmung (1) 'Wer vorsätzlich den Bestimmungen über die Bergbausicherheit, über das Rettungswesen im Bergbau oder einer Anweisung oder Verfügung der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Bergbausicherheit oder das Rettungswesen im Bergbau gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen.“ 25. § 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1960 über die Dienstflagge für Sdii ffe und Boote der Volksmarine (GBl. II S. 407) erhält folgende Fassung: „§4 Wer vorsätzlich die Dienstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine unbefugt führt oder führen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.“ 1961 26. Die §§ 29 bis 31 der Verordnung vom 23. Februar 1961 zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GBl. II S. 85) erhalten folgende Fassung: „§ 29 Verletzung des Verbots des Geschlechtsverkehrs (1) Wer Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit einer anderen Person ausübt, obwohl er weiß, daß er an einer ansteckenden Geschlechtskrankheit leidet oder mit dieser Möglichkeit rechnen muß, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer den Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen ausübt, obwohl eine ausdrückliche Erklärung der ärztlichen Unbedenklichkeit gemäß § 9 nicht vorliegt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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