Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 247

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 247 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 247); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 - Ausgabetag: 14. Juni 1968 247 ordnungsgemäßen Devisenverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik stört, ohne daß die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Rechtsverletzung die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik feststellt, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zur fünffachen Höhe der transportierten Devisenwerte, jedoch nicht mehr als bis zu 5 000 M bestraft werden. (2) Wer vorsätzlich einen anderen zu einem Verstoß nach Abs. 1 veranlaßt oder ihn bei der Durchführung einer solchen Rechtsverletzung unterstützt, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zu 5 000 M bestraft werden. (3) Für das Verfahren und den Ausspruch von Strafverfügungen durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik gilt die Verordnung über die Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen auf dem Gebiete des grenzüberschreitenden Waren-, Devisen- und Geldverkehrs.“ b) Nach § 20 werden folgende §§ 21 und 21 a eingefügt: „§ 21 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach § 19 Abs. 1 begeht und dadurch die Valulawirtschaft oder den Geldumlauf der Deutschen Demokratischen Republik stört, ohne daß die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt werden, wird mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 1 000 M belegt. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Minister-der Finanzen, den Vorsitzenden und den sachlich zuständigen Mitgliedern der Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordriungs-strafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101). §21 a (1) Neben der Strafe oder dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnah me können die Werte, die Gegenstand einer Straf- oder Ordnungsstrafrechtsverletzung waren, sowie Gegenstände, die zu deren Durchführung benutzt worden sind, entschädigungslos eingezogen werden. (2) Ist die Einziehung der Werte nicht möglich, kann die Einziehung der Gegenstände, die an deren Stelle getreten sind, erfolgen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. (3) Die Einziehung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch selbständig erfolgen.“ 16. § 9 der Verordnung vom 17. Mai 1956 zur Verbesserung der Behandlung von Geschwulsterkrankungen (GBl. I S. 477) erhält folgende Fassung: „§ 9 Wer als Arzt Geschwulsterkrankungen behandelt, ohne nach § 2 berechtigt zu sein, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft.“ 17. a) § 11 des Sprengmittelgesetzes vom 30. August 1956 (GBl. I S. 709) erhält folgende Fassung: „§11 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den zu diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt b) die Durchführung der nach § 5 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert, sie nicht oder ungenügend durchführt, geforderte Auskünfte unrichtig, unvollständig oder nicht gibt oder eine dieser Handlungen als Verantwortlicher duldet kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, dem Leiter der Obersten Bergbehörde oder den Leitern der Bergbehörden. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der im Abs. 3 genannten Organe befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101).“ b) Die §§ 7 bis 10 und 12 werden gegenstandslos. 18. §15 der Verordnung vom 6. September 1956 über die Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 745) erhält folgende Fassung: „§ 15 Wer vorsätzlich 1. unberechtigt einen in- oder ausländischen akademischen Grad oder eine Bezeichnung führt, die den Anschein erweckt, als handele es sich um einen in- oder ausländischen akademischen Grad 2. durch falsche Angaben die Verleihung eines akademischen Grades herbeiführt wird von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten von Anfang an darauf dringen, daß die Dokumen-tierung im Interesse der operativen Arbeit ernster genommen wird und Veränderungen systematisch nachgetragen oder ausgewiesen werden.

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