Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 246

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 246 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 246); 246 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 14. Juni 1968 „§ 13 a (1) In leichten Fällen können Handlungen gemäß § 13 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Minister der Finanzen sowie den Vorsitzenden und den sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Bezirke und Kreise. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101).“ 1956 14. § 11 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) erhält folgende Fassung: „§ 11 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen über den Brandschutz zuwiderhandelt b) den Verfügungen der zentralen Brandschutzorgane nicht oder nur ungenügend Folge leistet oder ihre Verwirklichung erschwert oder verhindert c) den zur Bekämpfung eines Brandes oder zur Beseitigung eines brandgefährlichen Zustandes erforderlichen Pflichten zuwiderhandelt d) entgegen den Anordnungen der zentralen Brandschutzorgane gesperrte Anlagen in Gebrauch nimmt e) durch Handlungen einen Brand verursacht, durch den eine geringe Gefährdung von Menschen oder Sachwerten eintrat kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich a) die Durchführung von Brandschutzkontrollen erschwert oder verhindert b) den Aufforderungen zur Beseitigung von Mängeln im Brandschutz nicht oder nur ungenügend Folge leistet oder ihre Verwirklichung erschwert oder verhindert c) Einrichtungen oder Geräte, die der Verhütung, Bekämpfung oder Untersuchung von Bränden dienen oder bestimmt sind, Gefahren anzuzeigen, beschädigt, entfernt oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, bei Rechtsverletzungen gemäß Abs. 2 auch den Vorsitzenden oder sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Absätzen 1 und 2 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der zentralen Brandschutzorgane oder der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 15. a) Die §§ 19 und 20 des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) erhalten folgende Fassung-: „Straf-, Ordnungsstraf- und Schlußbestimmungen § 19 (1) Wer vorsätzlich 1. ohne Genehmigung oder Anmeldung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Devisenwerte im Inland oder Ausland besitzt 2. ohne Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung einen Devisenwertumlauf veranlaßt oder durchführt 3. Devisenwerte an der Zoll- oder Staatsgrenze der Devisenkontrolle vorenthält wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestreift. (2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. der Täter sich oder einem anderen einen bedeutenden Vermögensvorteil verschafft hat 2. die Valutawirtschaft oder der Geldumlauf der Deutschen Demokratischen Republik im bedeutenden Umfang beeinträchtigt wurde 3. zur Durchführung der Tat gewerbliche oder berufliche Möglichkeiten gröblich mißbraucht wurden 4. an der Tat mehrere mitwirkten, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen dieses Gesetz zusammengeschlossen hatten 5. der Täter bereits wegen einer Straftat gemäß Abs. 1 bestraft worden ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht und dadurch die Valutawirtschaft oder den Geldumlauf der Deutschen Demokratischen Republik erheblich beeinträchtigt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. §20 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach § 19 Abs. 1 begeht und dadurch den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen -und Einrichtungen sowie Aufklärung und Verbind erung aller Angriffe dos Gegners zur Organisierung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Einbeziehung von Diplomaten und Angehörigen der westlichen Besatzuagsciächtc. Die Verhinderung von Actionen des staats- feindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder.

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