Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 20 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 22. Januar 1968 der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu mißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten. (3) Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Sie kann auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum. (4) Die Vermögenseinziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist. §58 Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden. (2) Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen. (3) Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt, kann die Dauer der Aberkennung durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen. (4) Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden. 6. Abschnitt §59 Ausweisung Gegenüber Tätern, die nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann anstelle oder zusätzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe auf Ausweisung erkannt werden. 7. Abschnitt §60 Todesstrafe (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbunden und wird durch Erschießen vollstreckt. (2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt. 8. Abschnitt Bemessung der Strafe §61 Grundsätze der Strafzumessung (1) Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen. (2) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat und die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen. (3) Legt das verletzte Gesetz fest, daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, mindern oder erhöhen, darf das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht noch strafmildernd oder straferschwerend berücksichtigt werden. (4) Geht das Gesetz davon aus, daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern, so ist dies bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Gesetzes zu berücksichtigen. §62 Außergewöhnliche Strafmilderung (1) In den gesetzlich bestimmten Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung kann eine Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewandt worden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist. (2) Die Strafe kapn ebenso herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen, gemäß § 25 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt. (3) Sieht das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umstände eine Strafverschärfung vor, ist sie nicht an-zuwonden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat. Bestrafung bei mehrfacher Geseizesverlctzung §63 (1) Bei mehrfacher Gesetzesverletzung sind alle Strafrechtsnormen anzuwenden, die den Charakter und die Schwöre des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen. (2) Eine mehrfache Gesetzesverletzung liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt (Tatmehrheit).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und im Zusammenwirken mit der Täter ermittelt die Ursachen solcher Vorkommnisse zweifelsfrei geklärt und Maßnahmen zur Überwindung dabei aufgedeckter begünstigender Bedingungen durchgesetzt werden.

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