Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 113 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 113); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 22. Januar 1968 113 3. zu Haftstrafe Verurteilte in Strafhaftabteilungen; 4. zu Freiheitsstrafe verurteilte Jugendliche in Jugendstrafanstalten ; 5. zu Einweisung in ein Jugendhaus Verurteilte in Jugendhäusern; 6. zu Jugendhaft Verurteilte in Jugendhafteinrichtungen; 7. zu Strafarrest verurteilte Militärpersonen in Militärstrafarrestabteilungen. (2) Strafgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Verurteilte, die in einer der im Abs. 1 genannten Strafvollzugseinrichtungen untergebracht worden sind. (3) In den Strafvollzugseinrichtungen sind männliche Strafgefangene von weiblichen getrennt unterzubringen. Im Interesse der Erziehung der Strafgefangenen können weitere Trennungen vorgenommen werden. Kapitel IV Erziehung im Strafvollzug §26 (1) Die Erziehung im Strafvollzug umfaßt die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln, den Einsatz der Strafgefangenen zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit, die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung sowie die sinnvolle Anwendung von Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen. (2) Die Erziehungsarbeit im Strafvollzug ist als einheitlich wirkender Prozeß zu gestalten. Der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen ist dem Ziel der Strafen mit Freiheitsentzug untergeordnet Erziehung durch Arbeit §27 (1) Die Erziehung der Strafgefangenen durch Arbeit dient der Formung und Festigung der bewußten Einstellung zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit sowie der Bewährung und Wiedergutmachung. (2) Die Strafgefangenen sind unter Beachtung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Arbeit einzusetzen. Dabei sind nach Möglichkeit ihre berufliche Qualifikation sowie ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Für Strafgefangene, die auf Grund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine Tätigkeit in Produktionsstätten ausüben können, ist nach ärztlicher Konsultation eine zweckmäßige Gestaltung des Tagesablaufes zu gewährleisten. (3) Die Strafgefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen, sich gegenseitig zu unterstützen und die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. §28 (1) Der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen erfolgt in volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Einrichtungen. Grundlage für die Organisation der Arbeit der Strafgefangenen sind Vereinbarungen des Ministeriums des Innern mit den zuständigen ‘Wirtschaftsorganen. (2) Der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen in Pro-; duktionsbetrieben oder Abteilungen dieser Betriebe erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Strafvollzugseinrichtungen und den Betrieben. Die Vereinbarungen enthalten die Bedingungen, nach denen der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen erfolgt. §29 (1) In den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Einrichtungen, in denen Strafgefangene zur Arbeit eingesetzt werden, sind die Leiter verpflichtet, 1. im Zusammenwirken mit den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen die für die Lösung der Aufgaben des Strafvollzuges und des Betriebes zweckmäßigsten Formen und Methoden zu entwickeln, zu vervollkommnen und durchzusetzen; dazu gehören die rationelle Organisation der Arbeit der Strafgefangenen, die Qualifizierung der Strafgefangenen, Produktionsberatungen und bestimmte Formen des Wettbewerbes; 2. die Mitwirkung der Strafgefangenen in der Neuererbewegung wirksam zu fördern; 3. in den Abteilungen und Werkstätten, in denen Strafgefangene arbeiten, solche Betriebsangehörigen einzusetzen, die neben ihrer fachlichen Befähigung geeignet sind, auf die Strafgefangenen einen wirksamen erzieherischen Einfluß auszuüben. (2) Die in den Produktionsstätten eingesetzten Betriebsangehörigen sind verpflichtet, die in diesem Gesetz enthaltenen und zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen einzuhalten. Ihre Pflichten und Rechte sind in Übereinstimmung mit den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen in besonderen Arbeitsordnungen festzulegen. §30 Staatsbürgerliche Erziehung und Bildung (1) Die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung in den Strafvollzugseinrichtungen hat die Entwicklung bewußter Beziehungen der Strafgefangenen zur Gesellschaft zum Ziel. (2) Sie ist vor allem auf die Erziehung zur Einhaltung der Regeln des Zusammenlebens der Bürger sowie auf die Erhöhung des Bildungs- und Kulturniveaus der Strafgefangenen auszurichten. (3) Auf der Grundlage der gesellschaftlich nützlichen Arbeit und des Erziehungsprogramms sind umfassende und dem Zweck des Strafvollzuges dienende Maßnahmen zur staatsbürgerlichen Schulung, zur Aus- und Weiterbildung, zur kulturellen Erziehung und Bildung sowie zur körperlichen Ertüchtigung der Strafgefangenen durchzuführen. (4) Für die während der Zeit des Strafvollzuges erreichte Qualifikation und schulischen Abschlüsse sind;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

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