Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 89 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 89); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. Oktober 1960 S9 (3) Die Anzeige ist dem Leiter des Standesamtes mündlich zu erstatten. -V §14 (1) Bei Geburten in staatlichen und privaten Anstalten jeder Art ist der Leiter der Anstalt oder ein von ihm beauftragter Angestellter zur schriftlichen Anzeige verpflichtet. (2) Geburten in Krankenanstalten für Psychiatrie und solchen Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene gerichtlich-medizinische Sicherungsmaßnahme vollzogen wird oder in der sich die Mutter zur Erziehung befindet, sind vom Leiter der Anstalt oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter mündlich anzuzeigen. Das gleiche gilt' für Geburten in Untersuchungshaftanstalten oder Strafvollzugsanstalten. In der Eintragung dürfen die Anstalt, die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt nicht ersichtlich gemacht werden. §15 (1) Bei der Anzeige der Geburt ist die Eheurkunde der Eltern vorzulegen. Sind die Eltern nicht verheiratet, so ist die Geburtsurkunde der Mutter vorzulegen. Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt beendet, so ist dies urkundlich nachzuweisen. (2) Der Leiter des Standesamtes kann die Antragsteller von der Beibringung von Urkunden befreien, wenn sie nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Kosten beschafft werden können. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn der Leiter des Standesamtes die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. (3) Wird die Anzeige mündlich erstattet, so haben die Hebamme oder der Arzt die Geburt zu bescheinigen. § 16 Bei Überschreitung der Anzeigefrist darf die Eintragung nur nach Ermittlung des Sachverhaltes auf Anordnung des zuständigen Fachorgans des Rates des Kreises erfolgen. §17 Beurkundung der Geburt (1) Die Geburt ist im Geburtenbuch zu beurkunden. (2) Veränderungen des Personenstandes sowie die Feststellung der Vaterschaft sind am Rande der Geburtseintragung zu beurkunden. § 18 Totgeburt Die Beurkundung einer Totgeburt erfolgt nur im Sterbebuch. Bestimmung des Personenstandes §19 (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, hat dies unverzüglich der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Diese hat die erfor- lichen Ermittlungen anzustellen und dem zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. (2) Das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises legt im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Organ des Gesundheitswesens den vermutlichen Tag und den Ort der Geburt fest, bestimmt den Vornamen und den Familiennamen und ordnet die Eintragung in das Geburtenbuch an. §20 Kann der Personenstand einer Person nicht festgestellt werden, so bestimmt das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes den Tag und den Ort, der als Geburtstag und Geburtsort anzusehen ist, sowie den Vornamen und den Familiennamen, den die Person zu führen hat, und ordnet die Eintragung in das Geburtenbuch an. §21 Wird in den Fällen der §§ 19 und 20 der tatsächliche Personenstand später ermittelt, so ist die Eintragung auf Anordnung des staatlichen Organs zu berichtigen, das sie veranlaßt hat. §22 Anerkennung der Vaterschaft Der Leiter des Standesamtes ist für die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft nur dann zuständig, wenn sie in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung der Eltern des Kindes abgegeben werden. V. Ehebuch Antrag auf Eheschließung §23 (1) Die Eheschließung kann bei jedem Standesamt der Deutschen Demokratischen Republik beantragt werden, sofern einer der Antragsteller in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft ist. Mit Zustimmung des zuständigen Fachorgans des Rates des Kreises kann auch ein Antrag von Personen entgegengenommen werden, die nicht in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft sind. (2) Wird der Antrag auf Eheschließung bei einem Standesamt gestellt, bei dem die Eheschließung nicht beabsichtigt ist, so ist er entgegenzunehmen, zu überprüfen und dem Standesamt zu übersenden, das für die Eheschließung vorgesehen ist. (3) Der Antrag soll mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Eheschließung zu Protokoll gegeben werden. (4) Wird der Antrag auf Eheschließung nur von einem Beteiligten zu Protokoll gegeben, so hat dieser durch schriftliche Vollmacht des anderen nachzuweisen, daß die Eheschließung mit seinem Einverständnis beantragt wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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