Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. Oktober 1966 85 senheit zu befragen, ob sie die Ehe miteinander einge-hen und den gewählten gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Wird diese Frage bejaht, so hat der Leiter des Standesamtes daraufhin in ihrer Gegenwart die Eintragung im Ehebuch durch seine Unterschrift abzuschließen.“ § 26 des Personenstandsgesetzes wird aufgehoben und Im nachfolgenden Abschnitt VII a neu geregelt. §13 § 29 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Anzeige ist der Personalausweis oder die Geburtsurkunde des Verstorbenen oder, falls er verheiratet war, die Eheurkunde und gegebenenfalls der Nachweis der Beendigung der Ehe vorzulegen.“ §14 § 36 Abs. 1 letzter Satz des Personenstandsgesetzes erhält folgende Fassung: „War der Verstorbene nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft, so kann die Beurkundung durch das Standesamt I von Groß-Berlin erfolgen.“ §15 Das Personenstandsgesetz wird durch Abschnitt VII a wie folgt ergänzt: „VII a Namensänderungen und Feststellung von Familiennamen § 36 a Grundsatz Der Familienname eines Bürges der Deutschen Demokratischen Republik ist grundsätzlich unveränderlich, sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des § 36 d dieses Gesetzes eine Namensänderung vorgeschrieben oder zugelassen ist. § 36 b Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens (1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens gemäß § 28 und § 36 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1866 S. 1) sind zuständig: 1. das Standesamt, bei dem die letzte Eheschließung beurkundet ist; 2. die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Ehebuch abgegeben hat; 3. das Standesamt I von Groß-Berlin, wenn die Eheschließung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist. (2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede andere Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam. § 36 c Änderung des Familiennamens eines Kindes (1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 65 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 sind zuständig: 1. das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet ist; 2. die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Geburtenbuch abgegeben hat; 3. das Standesamt I von Groß-Berlin, wenn die Geburt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist. (2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam. § 36 d Änderung von Familiennamen und Vornamen auf Antrag (1) Neben den familienrechtlichen Namensänderungen kann der Familiennahme in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden. (2) Ein wichtiger Grund gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn 1. nach den Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der Familienname nicht zumutbar ist; 2. die schwierige Schreibweise oder Aussprache des Familiennamens ständig zu Fehlern führt und die Namensänderung deshalb dringend erforderlich ist; 3. in Unkenntnis des richtigen Familiennamens bisher ein anderer Familienname geführt wurde. (3) Auf die Änderung von Vornamen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. (4) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder des Vornamens ist schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Standesamt oder der Urkundenstelle zu stellen. (5) Über den Antrag auf Änderung des Familiennamens entscheidet das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes, über den Antrag auf Änderung des Vornamens das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 85) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 85)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X