Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. Oktober 1966 85 senheit zu befragen, ob sie die Ehe miteinander einge-hen und den gewählten gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Wird diese Frage bejaht, so hat der Leiter des Standesamtes daraufhin in ihrer Gegenwart die Eintragung im Ehebuch durch seine Unterschrift abzuschließen.“ § 26 des Personenstandsgesetzes wird aufgehoben und Im nachfolgenden Abschnitt VII a neu geregelt. §13 § 29 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Anzeige ist der Personalausweis oder die Geburtsurkunde des Verstorbenen oder, falls er verheiratet war, die Eheurkunde und gegebenenfalls der Nachweis der Beendigung der Ehe vorzulegen.“ §14 § 36 Abs. 1 letzter Satz des Personenstandsgesetzes erhält folgende Fassung: „War der Verstorbene nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft, so kann die Beurkundung durch das Standesamt I von Groß-Berlin erfolgen.“ §15 Das Personenstandsgesetz wird durch Abschnitt VII a wie folgt ergänzt: „VII a Namensänderungen und Feststellung von Familiennamen § 36 a Grundsatz Der Familienname eines Bürges der Deutschen Demokratischen Republik ist grundsätzlich unveränderlich, sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des § 36 d dieses Gesetzes eine Namensänderung vorgeschrieben oder zugelassen ist. § 36 b Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens (1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens gemäß § 28 und § 36 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1866 S. 1) sind zuständig: 1. das Standesamt, bei dem die letzte Eheschließung beurkundet ist; 2. die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Ehebuch abgegeben hat; 3. das Standesamt I von Groß-Berlin, wenn die Eheschließung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist. (2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede andere Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam. § 36 c Änderung des Familiennamens eines Kindes (1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 65 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 sind zuständig: 1. das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet ist; 2. die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Geburtenbuch abgegeben hat; 3. das Standesamt I von Groß-Berlin, wenn die Geburt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist. (2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam. § 36 d Änderung von Familiennamen und Vornamen auf Antrag (1) Neben den familienrechtlichen Namensänderungen kann der Familiennahme in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden. (2) Ein wichtiger Grund gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn 1. nach den Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der Familienname nicht zumutbar ist; 2. die schwierige Schreibweise oder Aussprache des Familiennamens ständig zu Fehlern führt und die Namensänderung deshalb dringend erforderlich ist; 3. in Unkenntnis des richtigen Familiennamens bisher ein anderer Familienname geführt wurde. (3) Auf die Änderung von Vornamen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. (4) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder des Vornamens ist schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Standesamt oder der Urkundenstelle zu stellen. (5) Über den Antrag auf Änderung des Familiennamens entscheidet das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes, über den Antrag auf Änderung des Vornamens das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Sicherheitsbeauftragten hat in engem Zusammenwirken mit der Linie zu erfolgen und sich vordringlich auf die Lösung der politisch-operativen Schwerpunktaufgaben bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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