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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 5 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 5); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 3. Januar 1966 5 oder durch einen solchen Verstoß dem anderen Anlaß zur Trennung gibt, kann Unterhalt nicht beanspruchen. §19 (1) Befindet sich ein Kind im Haushalt nur eines Elternteils, hat der andere den auf ihn entfallenden Anteil zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes als Unterhalt zu gewähren. Zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs wird das Kind von dem Elternteil vertreten, bei dem es lebt. (2) Befindet sich ein Kind weder im Haushalt der Eltern noch eines Elternteils, haben beide Eltern Unterhalt zu leisten. Die Gesamthöhe des Unterhalts bestimmt sich nach den Verhältnissen beider Ehegatten. §20 (1) Der Unterhaltsanspruch entsteht mit der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Der Unterhalt ist monatlich im voraus in Geld zu leisten. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten kann ein anderer Zeitraum vereinbart oder vom Gericht festgelegt werden (2) Bleibt der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Leistungen im Rückstand, so kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung rückwirkend höchstens für ein Jahr gerichtlich geltend machen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung entzogen hat. §21 (1) Der Unterhaltsberechtigte kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichten. (2) Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach und treten deshalb andere unterhaltspflichtige Verwandte, staatliche Organe oder andere Personen für den Zahlungspflichtigen ein, so geht insoweit der Anspruch auf sie über. §22 (1) Ein rechtskräftiges Urteil, ein Vergleich, ein Vertrag oder eine sonstige Verpflichtung über die Leistung von Unterhalt kann abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die für die Bemessung der Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich und nicht nur für kurze Zeit geändert haben. Bedürfen Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bei Erkrankung der Pflege durch den erziehungs-berechtigten Elternteil, ist eine Erhöhung des Unterhalts auch für kurze Zeitabschnitte zulässig. (2) Der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsverpflichteten zur Kenntnis gelangt ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten zur Kenntnis gelangt ist. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge findet nicht statt. Zweites Kapitel Die Beendigung der Ehe §23 Gründe fiir die Beendigung der Ehe Eine Ehe wird beendet, wenn 1. ein Ehegatte stirbt, 2. die Ehe geschieden wird, 3. die Nichtigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wird, 4. ein Ehegatte für tot erklärt wird. Erster Abschnitt Scheidung der Ehe §24 Grundsätze (1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. (2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen. Dabei ist besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Entscheidungen über das Erziehungsrecht der Eltern und den Unterhalt der Kinder §25 (1) Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen wird. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder. Das Gericht setzt ferner die Höhe des Unterhalts fest, den der nichterziehungsberechtigte Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erziehungsberechtigte seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes ganz oder teilweise durch die Betreuung und Erziehung leistet. Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend. (2) Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt unterbreiten die Eltern dem Gericht Vorschläge. Das Gericht hat Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Eltern zu treffen. Haben die Eltern keine übereinstimmenden Vorschläge zum Erziehungsrecht unterbreitet oder hält das Gericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht hierzu weitere Feststellungen für erforderlich. so fordert es das Organ der Jugendhilfe zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme ist mit einem Vorschlag zur Übertragung des Erziehungsrechts zu verbinden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei besonders geeignete Potenz erwies sich dabei zunehmend in den letzten Oahren die Anwendung der Bestimmungen des strafprozessualen Prüfungsstadiums und des Gesetzes zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes gemäß Gesetz. Die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Sicherheitserfordernissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch auf die einzelnen Reproduktionsprozesse und die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bezogen.

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