Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 36

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 36 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 36); 36 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 3. Januar 1966 (2) Andere Personen, denen die Vornahme medizinischer Untersuchungen und Behandlungen gestattet ist, haben bei Erscheinungen oder Feststellungen, die auf eine übertragbare Krankheit schließen lassen, die Untersuchung durch einen approbierten Arzt unverzüglich zu veranlassen. (3) In besonders festgelegten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen können im Abs. 2 genannte Personen mit der Vornahme einzelner Untersuchungsoder Behandlungsmaßnahmen beauftragt werden. §27 Jede Person, der bekannt ist, daß sie an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist oder daß bei ihr ein Krankheitsverdacht, eine Ansteckung oder der Verdacht einer solchen vorliegt, zu deren Meldung sie verpflichtet ist, hat sich unverzüglich ärztlich untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen und sich den Nachuntersuchungen und Nachbehandlungen zu unterziehen. Erziehungsberechtigte oder Personen, denen die Sorge für Minderjährige obliegt, sind dafür verantwortlich, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wird. §28 (1) Wird ein Arzt zu einer Person gerufen oder von ihr aufgesucht, bei der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht, ist die Untersuchung vordringlich, spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, vorzunehmen bzw. zu veranlassen. (2) Der Arzt hat a) die in ärztlicher Behandlung und Überwachung stehenden Personen über das notwendige Verhalten und die Verpflichtungen bei Aufnahme einer Behandlung, bei Ansteckungsfähigkeit und nach Beseitigung der Ansteckungsfähigkeit zu belehren und, soweit vorgeschrieben, ihnen ein Merkblatt auszuhändigen bzw. aushändigen zu lassen, b) den Kranken oder Krankheitsverdächtigen eingehend über die mögliche Ansteckungsquelle sowie über die Personen, die von ihm angesteckt sein können, zu befragen, c) bei Feststellung einer übertragbaren Krankheit, des Krankheitsverdachts, der Ansteckung oder eines im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit eingetretenen Todesfalles notwendige vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit zu treffen bzw. zu veranlassen und zweckdienliche Feststellungen zu machen; im Todesfall ist die Leichenöffnung vordringlich zu veranlassen, d) bei Ansteckungsfähigkeit die Person des Anstek-kenden und, soweit erforderlich, die Gefahren der Ansteckung und Weiterverbreitung den Personen in der Umgebung des Ansteckenden mitzuteilen und Hinweise auf notwendige Verhaltensmaßnahmen zu geben. (3) Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Leiter der Hygieneinspektion auf Verlangen zweckdien- liche Auskunft zu geben und erforderliche Unterlagen über die Untersuchung, die von ihm festgestellten Befunde, die ärztliche Behandlung und die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Er hat Weisungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu beachten und zu unterstützen. §29 (1) Die in ärztlicher Behandlung und Überwachung stehenden Personen sind verpflichtet: a) alle ärztlichen Anordnungen, Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu befolgen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben und den Maßnahmen, die der Arzt zu treffen hat, nachzukommen, b) bei der Feststellung jeder Person, die ihn angesteckt haben oder die von ihm angesteckt sein könnte, zumutbare Hilfe zu leisten, c) auf Verlangen des Arztes die Untersuchung oder Behandlung nachzuweisen, d) bei jeder Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Beratung die Ansteckungsmöglichkeit oder den Krankheitsverdacht zu offenbaren. (2) Jeder Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ansteckende hat den Wechsel seines Aufenthaltsortes, der Wohnung, des Arbeitsplatzes oder die Aufnahme in eine Gemeinschaft, in der Personen gemeinsam leben oder sich aufhalten, unverzüglich der Kreis-Hygieneinspektion mitzuteilen, wenn er nach Art der Krankheit durch einen Arzt gemäß § 28 Abs. 2 Buchst, a oder durch die zuständige Kreis-Hygieneinspektion dazu verpflichtet wurde §30 (1) Der Minister für Gesundheitswesen regelt, bei welchen übertragbaren Krankheiten eine Einweisung Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckender in Krankenhausbehandlung zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen eine Entlassung erfolgen darf. (2) Die sofortige Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus hat zu erfolgen bzw. eine Entlassung ist nicht vorzunehmen, wenn dies zur Sicherung der Untersuchung und Behandlung, von Feststellungen und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vorbeugung der Weiterverbreitung von Krankheiten, erforderlich ist. §31 Rehabilitation Die gesundheitliche Betreuung, die Unterstützung durch soziale Maßnahmen und sonstige Hilfen müssen darauf gerichtet sein, die volle Gesundheit und Lebensfreude der Erkrankten und Ansteckenden soweit als möglich wiederherzustellen und sie in das tätige Leben zurückzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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