Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 33 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 33); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 3. Januar 1966 33 (3) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und andere staatliche Organe, die Leiter der Betriebe, Einrichtungen und die Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften haben die zuständigen Organe des staatlichen Gesundheitswesens auf deren Verlangen durch notwendige Informationen bei der Schaffung zweckdienlicher Übersichten und zur Durchführung von Nachkontrollen zu unterstützen. (4) Die Informationen zwischen den Organen der Nationalen Volksarmee, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Staatssicherheit und den Organen des staatlichen Gesundheitswesens regeln sich nach besonderen Vereinbarungen. Vierter Abschnitt Vorbeugende Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten §13 Gesundheitserziehung (1) Durch eine ständige Aufklärung und Gesundheitserziehung ist die aktive Mitwirkung der Bevölkerung bei der Durchführung des Seuchenschutzes und der Hygiene und das hygienische Verhalten der Bürger zu sichern. (2) In Verbindung mit der Sicherung des Seuchenschutzes und der Hygiene haben die behandelnden Ärzte bzw. die Kreis-Hygieneinspektionen bei Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckenden und deren Familien, Wohn- und Arbeitsgemeinschaften besondere Belehrungen durchzuführen. (3) In den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (wie Kinderkrippen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendliche), in Schulen. Fachschulen und Hochschulen sind die Grundsätze der Hygiene und des Seuchenschutzes wichtige Bestandteile der sozialistischen Bildung und Erziehung. (4) Die obligatorischen Lehrveranstaltungen über Allgemeine Hygiene, Seuchenschutz und Seuchenbekämpfung an den medizinischen Fakultäten und medizinischen Akademien, veterinärmedizinischen Fakultäten und anderen Hochschuleinrichtungen haben den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. (5) Die Ärzte und andere Fachkräfte des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich in ihrem Wirkungsbereich maßgeblich an der Gesundheitserziehung der Bevölkerung zu beteiligen. Bei der gesundheitlichen Betreuung haben sie gleichzeitig in der erforderlichen Weise aufklärend zu wirken. §14 Qualifizierung und Belehrungen (1) Die in der medizinischen Betreuung und im Hygienedienst tätigen Ärzte und sonstigen Hochschulkader, Angehörige des mittleren medizinischen Personals und des medizinischen Hilfspersonals haben periodisch an Pflichtfortbildungen auf dem Gebiet des Seuchenschutzes und der Hygiene teilzunehmen. (2) Für Werktätige in Betrieben, Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften, in denen der Seuchenschutz und die Hygiene von besonderer Bedeutung sind, führen die örtlichen Hygieneinspektionen Belehrungen über die Anwendung der Bestimmungen des Seuchenschutzes und der Hygiene durch. Die Hygieneinspektionen legen den Kreis der Personen, die zur Teilnahme an diesen Belehrungen verpflichtet sind, lest. (3) Die Leiter der Betriebe, Einrichtungen und die Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften haben zu sichern, daß die Werktätigen vor der ersten Arbeitsaufnahme, der Übertragung einer anderen Arbeit und der Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz sowie in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten auf dem Gebiet des Seuchenschutzes und der Hygiene belehrt werden. Sie haben darauf zu achten, daß die Werktätigen auch die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Seuchenschutz und die Hygiene erforderlich sind. Beseitigung von Seuchengefahrenquellen und endemischen Herden § 15 (1) In den Volkswirtschafts- und Perspektivplänen der zentralen und der örtlichen Staats- und Wirtschaftsorgane sowie der Betriebe, Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften sind in Abstimmung mit den Organen des staatlichen Gesundheitswesens und des Veterinärwesens Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung hygienischer Arbeitsbedingungen und der planmäßigen Beseitigung von Seuchengefahrenquellen und endemischen Herden besonders festzulegen. Es ist zu sichern, daß bei der Vorbereitung wie auch bei der Durchführung und Kontrolle dieser Maßnahmen die zuständigen Organe der Gewerkschaften einbezogen werden. Die Maßnahmen und die erforderlichen Mittel sind im Plan gesondert auszuweisen. (2) Die Leiter der Betriebe, Einrichtungen und die Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß bekanntgewordene Seuchengefahrenquellen und endemische Herde in ihren Bereichen unverzüglich beseitigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können befristete Sonderregelungen getroffen werden. Solange aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Beseitigung nicht vertretbar ist, sind zunächst andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf den Menschen zu treffen. § 16 (1) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe haben für die Betriebe, Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften ihres ZuständigkeLsbereiches besondere Rahmen-Hygieneordnungen gemeinsam mit dem M'.iister für Gesundheitswesen zu erlassen. (2) Auf der Grundlage dieser Rahmen-Hygieneordnungen legen die Leiter der Betriebe und Einrid'tun-gen und die Vorstände der Produktionsgenossenschaften Hygieneordnungen fest. Ihre Einhaltung ist durch;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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