Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 26 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 3. Januar 1966 Deutschen Demokratischen Republik. Die Deutsche Notenbank regelt die Ersatzleistung für beschädigte Geldzeichen. (4) Die Deutsche Notenbank stellt den Bargeldumsatzplan der Deutschen Demokratischen Republik auf und ist für die Kontrolle seiner Durchführung verantwortlich. § 6 (1) Die Deutsche Notenbank ist das Zentrum für die Anlage freier Geldmittel der Volkswirtschaft. (2) Die Deutsche Notenbank führt, entsprechend der Arbeitsabgrenzung zwischen den Kreditinstituten, auf vertraglicher Grundlage Konten von Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen, nimmt Einlagen entgegen und führt den Verrechnungsverkehr und sonstige bankübliche Geschäfte im Aufträge der Kontoinhaber durch. (3) Die Deutsche Notenbank führt Konten des Staatshaushaltes. Auf der Grundlage der vom Minister der Finanzen erlassenen Bestimmungen übernimmt sie Aufgaben der Haushaltsdurchführung. (4) Die Deutsche Notenbank führt Konten der Geld-und Kreditinstitute und nimmt Einlagen von ihnen entgegen. § 7 Die Deutsche Notenbank ist das Verrechnungszentrum der Volkswirtschaft. Auf der Grundlage der vom Ministerrat bestätigten Grundsätze des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs erläßt der Präsident der Deutschen Notenbank gesetzliche Bestimmungen über den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr und ist für deren Durchführung verantwortlich. § 8 (1) Die Deutsche Notenbank ist das Zentrum für die Gewährung von Krediten in der Volkswirtschaft. Sie erfüllt diese Funktion, indem sie Kredite für die Finanzierung der Produktion und Warenzirkulation der bei ihr kontoführenden Betriebe, der WB und anderen wirtschaftsleitenden Organe sowie für sonstige gesetzlich bestimmte Zwecke, Kredite für die Refinanzierung der Kreditinstitute gewährt. (2) Der Präsident der Deutschen Notenbank erläßt, entsprechend den vom Ministerrat bestätigten Grundsätzen der Kreditpolitik, gesetzliche Bestimmungen über die Kreditgewährung im Verantwortungsbereich der Deutschen Notenbank. Dabei sind die besonderen ökonomischen Bedingungen der Wirtschaftszweige zu berücksichtigen. (3) Die Deutsche Notenbank stellt auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes einen Plan der Entwicklung der Kredite und Kreditquellen (Kreditplan) auf. Durch die Ausarbeitung und die Kontrolle der Durchführung des Kredilplanes sowie durch den Abschluß und die Kontrolle der Erfüllung von Kreditverträgen mit solchen Kreditbedingungen, die nach der Qualität der betrieblichen Arbeit der Kreditnehmer zu differenzieren sind, hat die Deutsche Notenbank zu sichern, daß die Kredite mit hohem ökonomischem Nutzen eingesetzt und termingemäß zurückgezahlt werden. § 9 Auf der Grundlage der vom Ministerrat bestätigten Grundsätze der Zinspolitik legt der Präsident der Deutschen Notenbank im Verantwortungsbereich der Deutschen Notenbank, entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen, differenzierte Zinssätze fest. § 10 (1) Die Deutsche Notenbank hat, ausgehend von den Geld- und Kreditbeziehungen ihrer Industriebankfilialen zu den WB, ihrer sonstigen Spezialniederlassungen zu den anderen wirtschaftsleitenden Organen und ihrer örtlichen Niederlassungen zu den bei ihnen kontoführenden Betrieben, die operative staatliche Finanzkontrolle auszuüben. Hierzu haben die jeweils zuständigen Bankniederlassungen die WB, die anderen wirtschaftsleitenden Organe und die Betriebe bei der Aufstellung ihrer Perspektiv- und Jahrespläne zu unterstützen und Vorschläge zur besseren Ausnutzung der Umlaufund Grundfonds, zur Senkung der Selbstkosten und zur Erhöhung der Gewinne zu entwickeln; die Durchführung der Pläne der WB, der anderen wirtschaftsleitenden Organe und der Betriebe einzuschätzen, Vorschläge zur Verallgemeinerung guter Erfahrungen, zur Erschließung von Reserven und zur Beseitigung von Mängeln vorzulegen und mit ökonomischen Mitteln auf die Durchführung erforderlicher Maßnahmen hinzuwirken. (2) Die Industriebankfilialen und die sonstigen Spezialniederlassungen unterrichten auf Grund einer systematischen Analysentätigkeit die WB und die anderen wirtschaftsleitenden Organe über Erkenntnisse aus der Finanzierung und Finanzkontrolle und unterbreiten ihnen Vorschläge zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in deren Verantwortungsbereich. (3) Die Deutsche Notenbank hat die zentralen Staatsund Wirtschaftsorgane laufend über die ökonomische Entwicklung in deren Verantwortungsbereich zu informieren, sie rechtzeitig über volkswirtschaftliche Probleme zu unterrichten und ihnen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Sie hat den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den gesellschaftlichen Organisationen wichtige Ergebnisse ihrer Finanzkontrolle zu übermitteln. § 11 (1) Die Deutsche Notenbank ist für die Durchführung des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist sie berechtigt, Bankenabkommen und -Vereinbarungen abzuschließen und mit Banken anderer Staaten sowie;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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